Barmer GEK: Online-Zugriff auf Patientendaten erschleichbar

14. März 2016

Medienberichten zufolge gibt es bei Deutschlands zweitgrößter Krankenkasse Barmer GEK ein Datenleck. Unbefugte könnten durch das Vortäuschen einer falschen Identität mit wenigen Telefonaten und ein paar Mausklicks Details zu Diagnosen, verordneten Arzneien, Klinikaufenthalten und andere intime Informationen abfragen. Einem von einer Zeitung beauftragten Tester sei es gelungen, sich über einen Online-Zugang der Kasse in Patientendaten einzuloggen. Der Tester habe ausschließlich den Namen, das Geburtsdatum und die Versichertennummer des Datenopfers zur Verfügung gehabt. Die Kasse soll der Darstellung, Unbefugte könnten sich mühelos Zugriff auf Versichertendaten im Internet verschaffen, widersprochen haben. Bei der Aktion habe es sich “eher um einen simulierten Diebstahl einer Versichertenkarte, gegen die sich keine Institution wehren kann” gehandelt, so der Sprecher der Krankenkasse. In dem konkreten Fall habe der Sprecher aber eine Panne eingeräumt. Der Tester der Zeitung sei bei einem Telefonanruf nicht – wie sonst vorgeschrieben –  zusätzlich nach den letzten vier Ziffern der Kontonummer des Versicherten gefragt worden, dessen Identität er vorgetäuscht habe. Dadurch habe er sich Zugang zu den Daten verschaffen können.

Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff ist nach dem Medienbericht alarmiert. Sie werde “beim Bundesversicherungsamt nochmals dringend anregen, die Thematik im Rahmen seiner Zuständigkeit zu untersuchen”. Außerdem wolle sie den Fall zum Anlass nehmen, den Datenschutz der Kassen bei telefonischen Kundenkontakten, insb. das Authentifizierungsverfahren bei telefonischen Kundenkontakten, “grundsätzlich zu überprüfen”.

 

Landgericht erklärt Facebook-Like-Button für unzulässig

9. März 2016

Über das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, das über die Zulässigkeit eines Facebook-Like-Buttons entscheiden muss(te), hatten wir bereits berichtet. Es ging um die Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen den Bekleidungshändler Peek&Cloppenburg wegen der Einbindung des Facebook-Like-Buttons auf der Website des Unternehmens.

Der Like-Button, ein social Plug-In, leitet bei seiner Einbindung in eine Website Daten über das Surfverhalten des Besuchers  schon beim schlichten Aufrufen der Website unmittelbar an Facebook weiter, ohne dass der Besucher dies beeinflussen oder gar verhindern kann.

Wie ZEIT Online , die Süddeutsche Zeitung und die Verbraucherzentrale berichten, hat das Landgericht Düsseldorf nun der Verbraucherzentrale weitgehend Recht gegeben. Es erklärte am heutigen Mittwoch, dass Unternehmen die Besucher ihrer Websites über die Weitergabe der Daten aufklären müssen. Die Integration des Like-Buttons verletze Datenschutzvorschriften, weil dadurch unter anderem die IP-Adresse des Nutzers ohne ausdrückliche Zustimmung an Facebook weitergeleitet werde, so das Gericht.

Auf der Webseite “Fashion ID” von Peek&Cloppenburg, die Anlass der Klage war, findet sich inzwischen die sog. Zwei-Klick-Lösung, bei der der Besucher das social Plug-In explizit aktivieren muss und dabei in die Datenübertragung an Facebook einwilligt. Zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit dieser Zwei-Klick-Lösung hat das Landgericht nach bisherigem Erkenntnisstand keine Stellung bezogen. Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig.

Unternehmen sollten das Urteil des Landgerichts zum Anlass nehmen und ihre Websites auf social Plug-Ins und deren Einbindung überprüfen.

 

Bundeskartellamt eröffnet Verfahren gegen Facebook

8. März 2016

Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen die Facebook Inc. mit Sitz in den USA sowie deren Tochterunternehmen in Irland und die Facebook Germany GmbH in Hamburg eröffnet. Es bestehe der Verdacht, Facebook missbrauche seine Marktstellung dazu, durch datenschutzrechtlich unzulässige Vertragsbedingungen an Nutzerdaten zu gelangen und diese z. B. zu Werbezwecken auszuwerten.

Die Behörde ist der Ansicht, es könne sich hierbei um einen kartellrechtlich relevanten Konditionenmissbrauch seitens Facebook handeln. Sie möchte überprüfen, welcher Zusammenhang zwischen der möglichen marktherrschenden Stellung Facebooks und den rechtswidrigen Nutzungsbedingungen bestehe.

Der Präsident des Bundeskartellamts Andreas Mundt äußerte sich dazu wie folgt: „Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen besonderen Pflichten. Dazu gehört es auch, angemessene Vertragsbedingungen zu verwenden, soweit diese marktrelevant sind. Für werbefinanzierte Internetdienste wie Facebook haben die Nutzerdaten eine herausragende Bedeutung. Gerade deshalb muss auch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs von Marktmacht untersucht werden, ob die Verbraucher über die Art und den Umfang der Datenerhebung hinreichend aufgeklärt werden.“

Facebook erhebe in großem Maße personenbezogene Daten seiner Nutzer und erstelle auf dieser Grundlage Nutzerprofile, die der Werbebranche für gezielte Werbung dienen. Die Verarbeitung der Daten erfolgt durch die Einwilligung der Nutzer. Problematisch ist, dass die Nutzer sich mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklären, obwohl das Ausmaß der Einwilligungserklärung für die Nutzer schwer nachzuvollziehen sein dürfte. Datenschützer kritisierten daher bereits mehrfach die Nutzungsbedingungen des Unternehmens. Das Vorgehen des Bundeskartellamts ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zu begrüßen, zumal das Bundeskartellamt wesentlich höhere Strafen vorsieht, als das Bundesdatenschutzgesetz.

Google: Recht auf Vergessenwerden durch Geoblocking

7. März 2016

Ab dieser Woche wird Google nach eigenen Angaben das Urteil des Europäischen Gerichtshofs auf das sog. Recht auf Vergessenwerden auf seiner .com-Domain und anderen internationalen Suchseiten umsetzen.

Man werde fortan zusätzlich zu der bestehenden Praxis Geolocation-Signale (wie z. B. IP-Adressen) nutzen, um den Zugriff auf die gesperrten URLs auf allen Google-Suchdomains, einschließlich Google.com, zu beschränken, wenn sie aus dem Land der Person aufgerufen wird, welche die Löschung beantragt hat (Geoblocking). Die Filterung der beanstandeten Suchergebnisse erfolge dann anhand der IP-Adresse eines Nutzers, die Google verrät, in welchem Land er sich befindet.

Wenn nun z. B. ein deutscher Anwender einen Antrag auf Sperrung einer URL beantragt und dem Antrag von Google nachgekommen wird, habe das Geoblocking zur Folge, dass keinem Anwender in Deutschland mehr diese konkrete URL im Zusammenhang mit dessen Namen in den Suchergebnissen angezeigt wird. Anwendern außerhalb Deutschlands werde jedoch die fragliche URL bei einer Namenssuche weiterhin über alle nicht europäischen Google-Suchseiten bei Abruf angezeigt.

Ob diese Umstellung den europäischen Datenschutzbehörden genügen wird, bleibt abzuwarten. So wurde ursprünglich insbesondere von der französischen Aufsichtsbehörde CNIL gefordert, dass das Recht auf Vergessenwerden weltweit umgesetzt wird, die Links also nicht nur in Europa, sondern weltweit gelöscht werden.

 

EU-Kommission stellt Legislativpakt zum Privacy Shield vor

2. März 2016

Zu Beginn dieser Woche veröffentlichte die EU-Kommission in einer Pressemitteilung verschiedene Dokumente hinsichtlich des EU-US Privacy Shields`.
Nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 06.10.2015 das Safe-Harbor-Abkommen für ungültig erklärte, obliegt es dem europäischen Gesetzgeber eine neue Rechtsgrundlage zu entwerfen, die den Datentransfer zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und den USA legitimiert und dessen Grundsätze und Voraussetzungen regelt. Wie in einem früheren Blogbeitrag berichtet, stellte die EU-Kommission Anfang Februar die Rahmenbedingungen des neuen Regelungswerks – namentlich des EU-US Privacy Shields` – vor.
Das Privacy Shield enthält zum einen strenge Regularien für US-Unternehmen. Diese sollen demnach unter anderem verpflichtet werden, sich regelmäßig ihre Datenschutzkonformität zu bescheinigen, ihre Datenschutzerklärung im Internet zur Verfügung zu stellen und innerhalb von 45 Tagen auf Beschwerden zu reagieren. Bei Verstößen oder Nichtbeachtung drohen Sanktionen. Weiterhin sollen EU-Bürgen zukünftig auf verschiedenen Wegen Rechtsschutz garantiert werden, so dass sie bei Verletzung ihrer Datenschutzrechte gegen US- Behörden und Unternehmen gerichtlich und außergerichtlich vorgehen können. Ein weiteres neues Element in des Privacy Shields´ sind Verbote dahingehend, dass US-Behörden nur unter festgelegten Voraussetzungen personenbezogene Daten speichern dürfen.
Die EU-Kommission nahm außerdem einen sogenannten Angemessenheitsbeschluss an. Der Angemessenheitsbeschluss bescheinigt, dass die USA den Schutz von personenbezogenen Daten überzeugend zugesichert haben. In verschiedenen Dokumenten versichert die US-Regierung (Annexe I-VII), dass konkrete Auflagen für US-Unternehmen gelten und diese konsequent durchgesetzt werden, der Zugriff auf Daten von EU-Bürgern durch US-Behörden eindeutigen Beschränkungen unterliegen, EU-Bürger ihre Datenschutzrechte sowohl gegen US-Unternehmen als auch US-Behörden geltend machen können und somit hinreichend Rechtsschutz gewährleistet ist. Die Einhaltung und Umsetzung des Privacy Shields‘ wird zudem überwacht und regelmäßig geprüft.
Für EU-Bürger sollen durch diese Mechanismen vor allem mehr Transparenz hinsichtlich des Datentransfers sowie ein besserer Schutz ihrer Daten und eine vereinfachte Durchsetzung ihrer Rechte entstehen.
In den USA hat zwischenzeitlich der US-Präsident Obama den Judicial Redress Act unterzeichnet. Dieser garantiert EU-Bürgern Rechtsschutz in den USA. Außerdem werden in den USA nun weitere Vorkehrungen getroffen werden, um die vereinbarten Maßnahmen zu realisieren. Auf europäischer Seite wird nun die Artikel-29-Datenschutzgruppe zu den von der EU-Kommission vorgelegten Dokumenten beraten, bevor abschließend über das EU-US Privacy Shield entschieden wird.
Ob die vereinbarten Maßnahmen und deren Umsetzung tatsächlich zu einem besseren Datenschutzniveau beitragen werden, bleibt abzuwarten.

EuGH beschäftigt sich mit Facebook-Fanpage

26. Februar 2016

Nachdem wir vor kurzem in diesem Blog berichtet haben, dass das Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2016 ein Urteil bzgl. sog. Fanpages bei Facebook fällen wird, wollen wir nun natürlich berichten wie es weiter geht.

Aber zunächst kurz zur Erinnerung der Hintergrund: Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) hatte im November 2011 gegenüber der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH die Deaktivierung deren Fanpage auf Facebook angeordnet. Nach Auffassung des ULD verletze der Betrieb der Facebook-Fanpage europäisches und nationales Datenschutzrecht.

Der Rechtsstreit zwischen dem ULD und der Wirtschaftsakademie beschäftigte seit 2011 das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (09.10.2013) und das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (04.09.2014). Im Wesentlichen geht es um die Frage der Verantwortlichkeit von Unternehmen für die Datenverarbeitung auf von ihnen betriebenen Facebook-Fanpages.

Die Frage ist deshalb so spannend, weil die Antwort weitreichende Konsequenzen haben kann. Wenn ein Unternehmen als verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung auf seiner Fanpage bei Facebook gilt, steht es vor der interessanten Frage, wie es diese Verantwortlichkeit innerhalb der Facebook-Umgebung, auf deren technische Ausgestaltung es faktisch keinen Einfluss hat, ausüben soll. In letzter Konsequenz müsste das Unternehmen seine Fanpage bei Facebook deaktivieren – oder Facebook seine technische und organisatorische Struktur ändern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun gestern (25.02.2016) kein Urteil gesprochen, sondern die wesentlichen Fragen dem EuGH zum Vorabentscheid vorgelegt. Bis zu deren Beantwortung wird das Revisionsverfahren ausgesetzt.

Marit Hansen, die Leiterin des ULD, bedauert einerseits, dass nun immer noch keine Entscheidung vorliegt, freut sich aber gleichzeitig darüber, “dass das Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung die Wirksamkeit der Grundrechte auch in komplexen Verarbeitungszusammenhängen im Internet betont hat“.

Für die Unternehmen bedeutet die Vorlage der Fragen an den EuGH, dass nun noch einige Zeit vergehen wird, bis über die Verantwortklichkeit der Datenverarbeitung bei Facebook-Fanpages endgültig entschieden wird.

Gleichzeitig zeigt sich auch hier wieder, dass beim Thema Datenschutz auf europäischer und nationaler Ebene momentan sehr viel Bewegung herrscht und jedes Unternehmen gut beraten ist, einen Schwerpunkt auf Datenschutz (und dessen praktische Umsetzung) in der Unternehmensstrategie zu setzen.

 

 

Datenschtz als Verbraucherschutz – Änderung des UKlaG (oder: warum man sich von langen Gesetzesnamen nicht abschrecken lassen sollte)

25. Februar 2016

Schon seit einiger Zeit kursieren Meldungen, dass das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) geändert wird, auch wir haben darüber berichtet. Warum das uns als Datenschützer interessiert? Weil mit dieser recht unscheinbar wirkenden Änderung, die vor allem Verbraucherschutzverbände betrifft, ein weiterer Schritt zur Stärkung des Datenschutzes getan wird.

Hier nun kurz die Hintergründe: Am 29.01.2016 hat der Bundesrat beschlossen, “zu dem vom Deutschen Bundestag am 17. Dezember 2015 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen”. Das wiederum heißt, dass das “Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts” ohne weiteren Zwischenschritt vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann. Die Ausfertigung geschah letzte Woche, die Verkündung im Bundesgesetzblatt vorgestern (23.02.2016).

Was sehr lang und umständlich klingt, heißt übersetzt folgendes: Seit gestern (24.02.2016) können auch Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße abmahnen und gerichtlich gegen sie vorgehen.

Dass Datenschutz auch dem Verbraucherschutz dient, schien manch einem zwar logisch und richtig, war aber keineswegs klar geregelt sondern vielfach umstritten. Das seit gestern geltende Gesetz regelt (unter anderem) Änderungen im UKlaG, sodass auch verbraucherschützenden Verbänden Klagebefugnis zukommt. Nach dem nunmehr neuen § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG können unter anderem solche Datenschutzverstöße abgemahnt und gerichtlich verfolgt werden, die Datensammlungen zu Werbezwecken, für das Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, den sonstigen Datenhandel oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken betreffen.

Dies dürfte vor allem die Verbraucherzentrale Bundesverband und die Wettbewerbszentrale freuen, die beide als sog. qualifizierte Einrichtungen gelten und damit klagebefugt sind (um eine Abmahnwelle zu vermeiden, ist nämlich nicht jeder ohne Weiteres klagebefugt). Die Wichtigkeit von Datenschutz wird damit einmal mehr betont.

Für Unternehmen ist diese Neuerung ein weiterer Anreiz, sich (noch) stärker mit dem Datenschutz zu befassen. Neben den Bewegungen im internationalen Datenverkehr nach der “Safe-Harbour”-Rechtsprechung des EuGH und dem künftigen“Privacy Shield” sowie der 2018 in Kraft tretenden EU-Datenschutzgrundverordnung ist durch die Änderung des UKlaG ein weiterer Grund hinzugekommen, das Thema Datenschutz in der Unternehmensstrategie als Priorität zu behandeln.

 

Zwei Männer, ein Thema, zwei Welten

24. Februar 2016

Es ist ein Zufall, wie er manchmal in der Berichterstattung vorkommt, und er verdeutlicht, wie unterschiedlich die Welten und Ansichten sind wenn es um das Thema Datenschutz geht.

Innerhalb von 5 Stunden veröffentlichte heise online gestern erst die Nachricht über das “düstere Fazit” des Datenschutzbeauftragten von Sachsen-Anhalt, Harald von Bose, und anschließend die Forderung des Kanzleramtsministers Peter Altmaier (CDU), die Grenzen der Datensparsamkeit zu erkennen und das Konzept der informationellen Selbstbestimmung neu zu denken.

Beide Männer haben somit dasselbe Thema, nämlich Datenschutz, aber die Ansichten und Forderungen könnten unterschiedlicher nicht sein.

Während Peter Altmaier die (in solchen Fällen gerne genannte) Terror-Bedrohung als Allzweck-Argument für die massenhafte Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Meta- wie auch persönlichen Daten (und deren Verknüpfung untereinander) heranzieht, sieht Harald von Bose in genau jenem Argument lediglich einen Vorwand, der vor allem dazu diene, den Sicherheitsbehörden (noch) mehr Befugnisse zu geben.

In seinem Tätigkeitsbericht sieht der sachsen-anhaltische Datenschutzbeauftragte Widersprüche zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Zwar habe der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen zum “Recht auf Vergessen” und zum Verhältnis von EU und USA als nicht sicherem Datenhafen die Grundrechte gestärkt. Umsetzungen in der Praxis ließen aber vielfach auf sich warten. Stattdessen würden die Menschen immer gläserner, ob als Bürger, als Verbraucher, als Kunde, im Verhältnis zum Staat, zu Unternehmen und zu anderen Menschen, auch als Autofahrer, als Patient, zu Hause, am Arbeitsplatz oder in der Öffentlichkeit. Algorithmen erfassen und steuern zunehmend das Verhalten bis hinein in die Gedankenfreiheit, so Harald von Bose in seiner Pressemitteilung vom 23.02.2016.

Im Verhältnis von Freiheit und Sicherheit sieht er den Staat eindeutig auf der Seite der (vermeintlichen) Sicherheit und in der Übermacht. Das, was Harald von Bose also als Gefährdung der Privatsphäre und damit der freien Gesellschaft insgesamt sieht, stellt für Peter Altmaier den aus seiner Sicht wohl wünschenswerten Anfang des Endes der Datensparsamkeit dar. Nach seinen Forderungen sollten sämtliche Daten von sämtlichen Stellen den Sicherheitsbehörden zur Verfügung gestellt und das Konzept der informationellen Selbstbestimmung neu gedacht werden. Man darf davon ausgehen, dass ein solches “neu denken” des Konzepts der informationellen Selbstbestimmung wohl kaum zu mehr Datenschutz für die Bürger führen würde.

Die beiden konträren Ansichten zweier Männer über ein Thema an einem Tag zeigen Fragen auf, die sich Viele stellen:

In welcher digitalen Welt wollen wir leben? Können und wollen wir die digitale Zukunft (und Gegenwart) mitbestimmen? Es sind auch grundsätzliche und persönliche Fragen, die manchen vielleicht an die ein oder andere Schulstunde erinnern: War ich Fan oder Gegner von George Orwells “1984” und Aldous Huxleys “Brave New World”?

Hier geht es um Fragen, die in Form von verschiedenen Themen immer wieder in den Nachrichten oder Foren auftauchen. So z.B. die Übertragung von Gesundheitsdaten an Krankenkassen durch sog. Wearables, die Übertragung des Fahrverhaltens an Autohersteller oder auch die Einschränkung von Suchergebnissen in Internetsuchmaschinen.

Es sind Fragen und Entscheidungen, die möglichst frei und informiert beantwortet und getroffen werden sollten. Sowohl von Jedem einzelnen als auch der Gesellschaft als Ganzem.

 

Darf man den Personalausweis kopieren?

Immer wieder wird man um die Hergabe des Personalausweises gebeten, sei es bei der Übernahme eines Mietwagens, im Fitnessstudio oder beim Bezug eines Ferienzimmers. In den meisten Fällen will der Gegenüber “nur schnell eine Kopie” machen und man erhält den Ausweis mit einem Lächeln zurück.

Den ein oder anderen beschleicht an dieser Stelle gelegentlich ein komisches Gefühl, schließlich befinden sich auf dem Ausweis nicht nur jede Menge Daten, sondern es handelt sich auch um ein wichtiges Dokument (“Eigentum der Bundesrepublik Deutschland”), das man nicht gerne aus der Hand gibt. Aber soll man nun wirklich wegen eines “komischen Gefühls” die freundliche Fitnessstudio-Mitarbeiterin irritieren, die Übergabe des Mietwagens hinauszögern oder Komplikationen mit dem Ferienzimmer in Kauf nehmen?

Immer wieder taucht die Frage auf, ob das Kopieren des Personalausweises eigentlich zulässig ist oder nicht.

Auch hier im Blog haben wir schon zu dem Thema berichtet.

Das Bundesministerium des Inneren (BMI) hat hierzu nun kürzlich Stellung bezogen. Wie die Webseite www.datenschutzbeauftragter.info berichtet, habe sich die Ansicht des BMI dahingehend geändert, dass eine Kopie des Persoalausweises unter Einhaltung strenger datenschutzrechtlicher Vorschriften erlaubt sei.

Diese strengen Voraussetzungen werden von www.datenschutzbeauftragter.info wie folgt zusammengefasst:

  • Eine Kopie darf nur und ausschließlich zu Identifizierungszwecken verwendet werden und muss erforderlich sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies, eine Kopie nicht erforderlich ist, um eine anwesende Person zu identifizieren (hier genügt ja ein menschlicher Blick auf den Ausweis).
  • Alle Daten, die nicht zur Identifizierung notwendig sind, können und sollen geschwärzt werden – so z.B. (u.a.) die Serien- und Zugangsnummer. Besonders spannend (und ein Fall für die Frage “Theorie oder Praxis”): Der Betroffene ist auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der Sperrung hinzuweisen.
  • Die Kopie ist unverzüglich zu vernichten, sobald der mit der Kopie verfolgte Zweck erreicht ist.
  • Eine Speicherung der Ausweisdaten ist nach wie vor nach § 20 PAuswG unzulässig – d.h. ein Scannen des Ausweises ist, wie vom Verwaltungsgericht Hannover 2013 entschieden und von uns berichtet, nicht erlaubt.

Zwar erlauben das Telekommunikationsgesetz und das Geldwäschegesetz vereinzelt die Kopie des Personalausweises, jedoch gelten auch hier ähnliche Einschränkungen wie oben.

Mit diesem Wissen im Hinterkopf lässt sich das nächste Mal durchaus die Frage aufwerfen, wozu denn die Kopie des Ausweises benötigt wird (man steht einander ja schließlich gegenüber und ein visueller Abgleich zwischen Ausweis und dem darauf abgebildeten Menschen vor Ort ist ohne Weiteres möglich) und ob, im Falle einer plausiblen Erklärung, denn auch ein deckender schwarzer Stift zur Schwärzung der nicht benötigten Daten bereit liege. Ein freundliches Lächeln kann dabei mit Sicherheit nicht schaden.

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Debatte um Bargeldobergrenze

22. Februar 2016

In der EU debattiert man derzeit über eine Bargeldobergrenze, um Kriminellen die Arbeit zu erschweren. In den USA wird sogar die gänzliche Abschaffung des Bargeldes vorgeschlagen, denn laut Aussage des ehemaligen US-Finanzministers Larry Summers wäre die Welt ohne Bargeld ein besserer Ort. In einigen Mitgliedstaaten der EU gibt es bereits eine Obergrenze für Barzahlungen, so z. B. in Frankreich i. H. v. 1000 Euro. Allerdings unterscheiden sich die Höhen in den betroffenen Mitgliedsstaaten noch voneinander. In einigen Ländern scheint das Zahlen mit Bargeld ohnehin nicht mehr zeitgemäß zu sein. In Dänemark und Schweden z. B. verzichten viele Bürger auf die Bezahlung mit Bargeld, sondern erledigen ihre Einkäufe auf elektronischem Wege, wie beispielsweise mit dem Smartphone. In Deutschland hingegen sieht das Tableau anders aus. Einer Studie der Bundesbank zufolge zahlen 53% der Deutschen lieber bar, als auf elektronischem Wege. Aus Angst vor dem Verlust personenbezogener Daten lehne der Großteil der Deutschen die Bezahlung mit dem Smartphone ab. Die Angst durch bargeldlose Bezahlung gläsern zu werden, ist auch nicht ganz unbegründet. Allein durch die Zahlung mit der EC-Karte besteht die theoretische Möglichkeit, z. B. durch das Zusammentragen weiterer aus dem Internet gewonnener Informationen ein detailliertes Kundenprofil zu erstellen.

Befürworter der Bargeldobergrenze behaupten, diese sei effizient im Kampf gegen Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Terrorfinanzierung. Datenschützer hingegen stehen der Bargelddebatte kritisch gegenüber. Demnach seien in der Argumentation Parallelen zur Vorratsdatenspeicherung vorhanden; auch diese werde mit Terrorbekämpfung begründet. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Debatte in der EU weiterentwickeln wird.

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