LArbG Mainz: Fotos von krankgeschriebenen Arbeitnehmern zulässig

9. Oktober 2013

Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Mainz hat entschieden, dass ein Vorgesetzter einen krankgeschriebenen Mitarbeiter mit einer Handykamera während der Krankschreibungsphase fotografieren darf und dies nicht dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt.

Dieser Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der krankgeschriebene Mitarbeiter wurde fortgesetzt – für die Dauer von über einen Monat – krankgeschrieben. Während dieses Zeitraums wurde er von seinem Vorgesetzten in einer öffentlichen Autowaschanlage angetroffen und dabei beobachtet, sein Auto zu reinigen. Der Vorgesetzte dokumentierte dies mittels seiner Handykamera. Darauf folgten verbale und körperliche Auseinandersetzungen. Der Arbeitgeber des krankgeschriebenen Mitarbeiters kündigte daraufhin dem krankgeschriebenen Mitarbeiter – u. a. wegen der körperlichen Auseinandersetzungen – außerordentlich sowie hilfsweise ordentlich. Dieser reagierte auf die Kündigung mittels einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern und beantragte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, die Handydokumentationen nicht zu verwenden. Diese verletzen seiner Ansicht nach sein Persönlichkeitsrecht.

Das Gericht teilte diese Auffassung nicht: “Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Speicherung der Fotos auf der Handykamera ist nicht schwerwiegend. Der Beklagte hat die Aktivitäten des Klägers an der öffentlich zugänglichen Autowaschanlage unmittelbar beobachtet, so dass er als Augenzeuge zur Verfügung steht. Die Speicherung der Fotos über seine punktuelle persönliche Beobachtung stellt unter den gegebenen Umständen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Es bestand aus Sicht des Vorgesetzten der konkrete Verdacht, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und damit einen Entgeltfortzahlungsbetrug begangen haben könnte.”

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WhatsApp vs. Facebook – Wer ist Line?

Der Instant-Messenger WhatsApp gehört laut Chip.de  zu den meistgenutzten Smartphone-Apps auf Android- und Apple-Geräten. Die Nutzung der Facebook-App zum Versenden von Nachrichten wird laut dem Mediendienst kress deutlich seltener genutzt. Interessanter Weise stammen beide Dienste aus den USA, jedoch ist WhatsApp dort weitaus weniger verbreitet. Golem-Berichten zu Folge avanciere das Startup-Unternehmen aus Mountain View sogar zu einer ernstzunehmenden Bedrohung für das börsennotierte Facebook, denn vermehrt wird auch die US-amerikanische Presse auf den Konkurrenten aus dem eigenen Land aufmerksam.

Wenn zwei sich streiten…

In Deutschland noch unbekannt, aber weltweit viel genutzt, wird Medienberichten zu Folge noch in diesem Jahr Line auf den heimischen Markt kommen. Line ist ein aus Japan stammender Instant-Messenger mit rund 230 Millionen registrierten Nutzern, der vor allem in Japan, Thailand, Taiwan und Indonesien einen ähnlichen Markt- und Stellenwert innehat, wie WhatsApp im deutschsprachigen Raum. Der Dienst bietet eine Mischung aus den bekannten Programmen WhatsApp, Skype und Facebook. Nun soll Line auch den europäischen Markt erobern. In Spanien erfreut sich die App bereits seit einem Jahr wachsender Beliebtheit; in Italien startete jüngst eine TV-Werbekampagne.

Seit einigen Wochen ist Line nun auch in deutscher Sprache für alle gängigen mobilen Betriebssysteme verfügbar.

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Adobe: Hacking-Angriff auf Nutzer- und Kreditkartendaten

7. Oktober 2013

Medienberichten zufolge haben Unbekannte einen Hacking-Angriff auf den Softwarehersteller Adobe durchgeführt und zahlreiche Kunden- und Kreditkartendaten sowie die Quellcodes einiger Programme abgreifen können. Betroffen seien rund drei Millionen Kunden, deren personenbezogene Daten – u.a. Name, Passwörter, Kreditkartendaten – kopiert wurden. Nach Unternehmensangaben sind alle Daten mit einer 256-Bit-Verschlüsselung versehen. Dennoch empfehle man, das Passwort der Adobe-ID zurückzusetzen.

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TÜV vergibt Prüfzeichen für Apps

Das neutrale und weltweit anerkannte Prüfinstitut TÜV Rheinland hat in einem Testverfahren 500 Smartphone- und Tablet-Apps dahingehend getestet, wie bei der Verwendung der Produkte mit den Daten des Nutzers umgegangen wird. Das Ergebnis zeigt, laut Haufe.de, dass etwa 40 Prozent der getesteten Apps Daten ausspähen, ohne dass es für die eigentliche Funktion des Programms notwendig sei. Getestet wurden Apps der drei großen Betriebssysteme iOS, Android und Windows Phone.

Auf www.checkyourapp.de stellt der TÜV die Apps vor, die er nach erfolgreich bestandenem Test für sicher im Umgang mit Nutzerdaten erachte. Darüber hinaus kann man hier in einer Datenbank nach Apps suchen, wenn man wissen will, ob die heruntergeladene App nach TÜV-Kriterien sicher ist – oder noch besser: vor dem Download erst einmal dort nachschauen. Angezeigt werden dort alle erfolgreich getesteten Apps, zu denen unter anderem die Apps von HolidayCheck und Lufthansa für Android gehören. Anbieter sicherer Apps haben mit dem TÜV-Prüfsiegel die Möglichkeit sich seriös im Markt zu platzieren.

Die TÜV-Prüfer schätzen, dass etwa 30 Prozent aller Anwendungen dazu dienen, unbemerkten Datenklau als Geschäftsmodell zu nutzen.  Kostenlose Apps seien hiervon besonders betroffen, so Dieter Schober, Projektleiter des Testverfahrens beim TÜV Rheinland, aber auch öffentliche, ungesicherte Netzwerke, sogenannte HotSpots. Besonders gefährlich werde es, wenn sensible Daten wie Passwörter oder private Fotos, die sich auf dem Smartphone oder Tablet befinden, ausgelesen oder auf die Server des App-Anbieters übertragen werden.

Christoph Kemetmüller, IT-Sicherheitsspezialist beim TÜV SÜD erklärt, dass das Betriebssystem Android von Google – gegenüber den Systemen von Apple (iOS) und Windows – anfälliger sei für Datenmissbrauch durch App-Anbieter. Es sei mit über 750 Millionen Installationen aber auch das meistgenutzte mobile Betriebssystem, wie Stern.de schreibt.

Nutzer sollten also vor der Installation einer App immer sorgfältig die Berechtigungen durchlesen und hinterfragen, ob diese tatsächlich für die angebotenen Services von Bedeutung sind.

Frankreich will Google wegen mangelnden Datenschutzes sanktionieren

2. Oktober 2013

Wie The Wall Street Journal  schreibt, will Frankreich den Internetgiganten Google mit einer Strafe belegen.

Die Französische Datenschutzbehörde CNIL hatte Google aufgefordert, seine Datenschutzbestimmungen den französischen Vorgaben anzupassen und dazu eine Frist von drei Monaten gesetzt. Diese soll der Konzern Stern.de zufolge    verstrichen lassen haben. Als Strafe droht Google nun eine Zahlung von bis zu 150.000 €.

Bereits im Oktober 2012  wurde Google von der Artikel-29-Datenschutzgruppe dazu aufgefordert, Anwendern mehr Kontrolle über ihre Daten einzuräumen. Die Artikel-29-Gruppe wurde im Rahmen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingerichtet.  Eine erste Frist, seine Bestimmungen den jeweiligen Datenschutzgesetzen der Mitgliedsstaaten anzupassen, lies Google bereits im März 2013 verstreichen. Die Kritik der Datenschützer richtet sich besonders dagegen, dass der Konzern etwa sechzig Datenschutzbestimmungen seiner diversen Online-Dienste in einer einzigen zusammengefasst und sich darin umfangreiche, diensteübergreifende Rechte zur Verwendung der Nutzerdaten eingeräumt hatte.

Googles Bestimmungen laufen damit den europäischen Datenschutzregeln zuwider, die verlangen, dass Nutzer darüber informiert werden müssen, was mit ihren Daten geschieht, wofür sie genutzt und wie lange sie gespeichert werden. Grundsätzlich bedarf es zur Verarbeitung persönlicher Daten nach EU-Datenschutzrecht der Zustimmung des Nutzers.

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DSK: Mehr Datenschutz auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene!

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSK) hat auf ihrer 86. Tagung in Bremen an alle Akteurinnen und Akteure der 18. Legislaturperiode appelliert, sich für die Stärkung des Datenschutzes auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene einzusetzen. Angesichts der anlasslosen und umfassenden internationalen Überwachungsaktivitäten von Nachrichtendiensten fordere man von dem Bundesgesetzgeber und der neuen Bundesregierung wirksame Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation und der Privatsphäre. Wenn hier nicht entschieden gegengesteuert wird, sei zu befürchten, dass eine Gewöhnung an eine allgegenwärtige Überwachung einsetze und damit rechtsstaatliche Garantien dauerhaft außer Kraft gesetzt würden. “In der neuen Legislaturperiode haben die Bundesregierung und der Bundestag die Chance für einen Neuanfang im Datenschutz. Die Bürgerinnen und Bürger erwarten zu Recht, dass sie gegen den Datenhunger von Unternehmen und gegen überbordende Überwachungsaktivitäten geschützt werden.”, so der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Schaar.

Im Rahmen der Entschließung “Forderungen für die neue Legislaturperiode: Die Datenschutzgrundrechte stärken!” nimmt die Datenschutzkonferenz zu den drei besonders bedeutsamen Bereichen öffentliche Sicherheit, Gesundheitsdatenschutz und Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation in gesonderten Entschließungen Stellung.
In der Entschließung zur öffentlichen Sicherheit betont die Datenschutzkonferenz Handlungsbedarf im Hinblick auf diesen besonders eingriffsintensiven Bereich. Erforderlich sei eine rechtsstaatlich transparente Kontrolle der Nachrichtendienste im nationalen wie im internationalen Rahmen. Darüber hinaus müsse diesen Behörden, deren Tätigkeit tief in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreift, enge Grenzen gesetzt werden. Auch für Grundrechtseingriffe anderer Sicherheitsbehörden seien wirksame Beschränkungen erforderlich.
Mit der Entschließung “Stärkung des Datenschutzes im Sozial- und Gesundheitswesen” fordern die Teilnehmer der Konferenz angesichts der mit dem zunehmenden Wettbewerb im Sozial- und Gesundheitswesen verbundenen Risiken für die informationelle Selbstbestimmungen die Stärkung der Schutzrechte für die Privat- und Intimsphäre von Patientinnen, Patienten und Versicherten.
In der Entschließung “Sichere elektronische Kommunikation gewährleisten – Ende-zu-Ende-Verschlüsselung einsetzen und weiterentwickeln” setze man sich für die Förderung der Vertraulichkeit und Integrität elektronischer Kommunikation ein. Gefordert werde, dass der öffentliche Bereich mit gutem Beispiel vorangeht und die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung unter Verwendung des in Bremen entwickelten Standards OSCI-Transport flächendeckend einsetzt.
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Kein Recht auf Privatsphäre bei Google?

1. Oktober 2013

Aktuell steht Google gleich zweifach in der Kritik: Angeblich scanne der Internetgigant sämtliche ein- und ausgehenden Emails von Gmail-Nutzern – auch Emails, die über andere Anbieter an ein Gmail-Konto versandt werden. Ein schwerer Vorwurf. Doch Googles Verteidigung hiergegen hat sodann die nächste Empörung zu Tage gerufen: Kunden sollen bei Google keine Privatsphäre erwarten können.

Worum geht es im Einzelnen? Im US-Bundesstaat Kalifornien hat die Bezirksrichterin Lucy Koh entschieden, eine Sammelklage gegen Google zuzulassen. Verbraucherschützer in den USA haben diese Klage vorangetrieben. Konkret wird Google vorgeworfen, automatisiert Emails seiner Gmail-Kunden nach Schlagworten zu scannen, um damit passgenaue, individualisierte Werbung betreiben zu können. Mit einem solchen Verfahren erklärt sich der Gmail-Kunde einverstanden, indem er die Nutzungsbedingungen von Google akzeptiert. Damit stellt sich die Frage, ob, und wenn, in welchem Ausmaß die Email-Inhalte „gelesen“ werden.  Konkreter sind die Vorwürfe für eingehende Emails anderer Anbieter. Google soll nämlich auch solche Mailinhalte scannen, die Dritte von einem nicht Gmail-Konto an ein Gmail-Konto senden. Während es zumindest fragwürdig ist, dass Gmail-Kunden mit dem Scannen ihrer Emails einverstanden sind, kann dies nicht automatisch bei Personen vorausgesetzt werden, die gar nicht an Googles Vertragsbedingungen gebunden sind.

Google hatte mit einem Antrag auf Klageabweisung reagiert. Das Dokument  wurde von der Verbraucherschutzorganisation Consumer Watchdog veröffentlicht; die darin enthaltenen  Verteidigungs-Argumente von Google werden in den Medien überschwänglich diskutiert und ausgelegt. Wie unter anderem Die Zeit und Focus.de mitteilen, beruft sich das Unternehmen auch auf eine Gerichtsentscheidung des obersten Gerichtshofs aus dem Jahre 1979, in der es heißt, dass Personen keinen Anspruch auf Privatsphäre hätten, wenn sie Informationen an Dritte freiwillig weitergeben. Auch bei Briefen sei das nicht anders, denn der Absender hätte nicht die Garantie, dass das Schreiben nicht doch von einem Assistenten des Empfängers geöffnet würde. Die Anwälte wollten mit dem Zitat untermauern, dass es allgemein bekannt sei, dass das Unternehmen Mails automatisch scanne, denn nur so sei das umfangreiche Angebot zu gewährleisten. Nicht-Gmail-Nutzer stimmten somit der gängigen Praxis zu.

Consumer Watchdog sieht Googles Erklärung als Eingeständnis dafür an, dass Nutzer von Gmail- Konten scheinbar keinen Anspruch auf Privatsphäre hätten, wie der Spiegel schreibt.

Google bemüht sich hingegen um Richtigstellung und betont, dass dem Unternehmen die Sicherheit und Privatsphäre seiner Nutzer wichtig und die Datenschutzvorkehrungen auf höchstem Niveau seien.

Was wohl bleibt, ist ein fader Beigeschmack, der möglicherweise einen weiteren Kratzer im Image eines Internetriesen hinterlässt und die Unsicherheit der Nutzer, die fast täglich neue News im Rahmen von Webspionage erfahren. Wer glaubt da noch an Datensicherheit?

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BSI/ProPK: Sicherheitskompass für einen sicheren PC

30. September 2013

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) bieten Privatnutzern einen Sicherheitskompass an, mit denen sie über Gefahren im Internet aufklären. Es werden – anlässlich des Europäischen Monats für Cyber-Sicherheit im kommenden Oktober – zehn einfache Regeln für mehr Sicherheit im Online-Alltag erläutert, die helfen sollen, die häufigsten Sicherheitsrisiken zu erkennen und zu verringern.

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Schutz persönlicher Daten bei Bonus- und Kundenkarten

27. September 2013

Bonus- und Kundenkarten im Checkkarten-Format gibt es schon lange. Im Zeitalter von Smartphones sind besonders die Bonussysteme in Form von Apps sehr beliebt geworden. Beiden gemein ist, dass sie personenbezogene Daten verarbeiten. Die Idee hinter Bonus- und Kundenkarten ist grundsätzlich eine verbraucherfreundliche: Der Kunde erhält Rabatte, wenn er sich einem der vielen Bonussysteme anschließt. Was Benutzer oft nicht wissen: Durch die angegebenen Daten lässt sich eine individuelle Benutzermatrix erstellen. Diese ist besonders für Marketingzwecke sehr wichtig – sie kann aber noch mehr.

Durch die Verwendung von Bonus- oder Kundenkarten per App gibt der Verwender sogar noch sensiblere Daten frei als ihm vielleicht bewusst und lieb ist. Jedes Mal, wenn eine dieser Apps verwendet wird, ist nicht nur ersichtlich wofür, sondern insbesondere auch wo, wann und wofür diese zum Einsatz kommt. Kurz: Wann bin ich wo und was mache ich dort, ergänzt um Angaben zu der an diesem Ort erhaltenen konkreten Dienstleistung oder Ware, die ich mir über mein Bonussystem anrechnen lasse. Alles ersichtlich anhand einer einzigen Handlung, nämlich dem Scannen der Bonuskarte bzw. der Nutzung entsprechender App. Möglich ist somit eine umfangreiche Datensammlung.

Da es sich hierbei um personenbezogene und oftmals sehr sensible Daten handelt, ein etwaiges Missbrauchsrisiko sehr hoch ist und viele Nutzer sich dessen gar nicht bewusst sind, hat der Landesbeauftragte für Datenschutz in Rheinland-Pfalz gemeinsam mit der rheinlandpfälzischen Verbraucherzentrale und dem Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Medienberichten zufolge eine Aktion zur Aufklärung gestartet, um Verbraucher über den Umgang mit persönlichen Daten bei Bonussystem zu sensibilisieren. In einem Faltblatt wird erklärt, wie man sich als Verbraucher schützen kann und welche Rechte man gegenüber dem Kartenbetreiber hat.

Besonders kritisiert wird, dass bereits bei der Kartenbeantragung mehr Daten als nötig vom Betreiber abgefragt werden. Nach dem Paypack-Urteil des BGH (VIII ZR 348/06) ist es sogar gerechtfertigt, wenn der Betreiber Geburtsdaten abfragt, obwohl diese  mit der eigentlichen Bonusleistung zunächst oft wenig zu tun haben. Viele weitere Informationen über das Verbraucherverhalten und die Erlaubnis zur Datenverarbeitung – zum Beispiel für gezielte Werbung oder die Weitergabe von Daten an Dritte –  erhält der Betreiber durch umfangreiche Einwilligungen des Verwenders, die dieser nicht selten erteilt, ohne sich vorher den möglichen Folgen bewusst zu sein.

Was bleibt, ist, eine individuelle Abwägung, ob Umfang und Höhe möglicher Rabatte den Preis der Offenlegung persönlicher Daten aufwiegt oder nicht. Hier ist der Verbraucher selbst gefragt, was ihm wie viel wert ist.

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BfDI: Datenschutz und Telekommunikation

26. September 2013

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat eine Neuauflage der “Info 5 – Datenschutz und Telekommunikation” herausgebracht, die auf dessen Website zum Download bereitsteht oder dort als Print-Exemplar bestellbar ist. In dieser Broschüre, die an Bürger und Mitarbeiter in Unternehmen und Verwaltungen adressiert ist, werden Datenschutzfragen bei der Telekommunikation thematisiert. Diese soll sensibilisieren, Wissen fördern und so den Umgang mit der Technik erleichtern. Zudem soll sie ein verlässlicher Begleiter bei der täglichen Arbeit sein, die neben vielen Informationen alle einschlägigen Rechtsvorschriften enthält.

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