LfDI: Orientierungshilfe “Datenschutz im Hotelgewerbe”

6. Mai 2013

Der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) hat eine Orientierungshilfe „Datenschutz im Hotelgewerbe“ erstellt. Diese soll Hotelbetreibern helfen, ihre “datenschutzrechtlichen Hausaufgaben” zu machen und den Hotelgästen praktische Tipps zum Schutz ihrer persönlichen Daten geben. Nach Anhörung der Beteiligten soll diese Orientierungshilfe veröffentlicht werden.

Anlass hierfür gab eine mit dem DEHOGA Rheinland-Pfalz durchgeführte Umfrage bei Hotelbetrieben im Land und mehr als 100 Vor-Ort-Kontrollen bei kleinen und mittleren Hotelbetrieben sowie bei allen 19 in Rheinland-Pfalz ansässigen Hotelketten. Der LfDI äußerte nach Prüfung: „Viele Hotelbetriebe haben große Anstrengungen unternommen, ihren Kunden auch in Sachen Datenschutz ein guter Gastgeber zu sein. Dennoch sind Probleme bei der weit überschießenden Erfassung von Meldedaten, beim Einsatz von Kreditkarten, bei der Erstellung sensibler Kundenprofile und beim Thema Datensicherheit klar erkennbar.“

BGH: Eingebettete Videos legal?

3. Mai 2013

Medienberichten zufolge, ist das Einbetten von YouTube-Videos, nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, eventuell rechtswidrig. Geklärt werden sollte, ob das Einbetten von Videos in den eigenen Webauftritt ohne Zustimmung des Urhebers rechtmäßig ist oder ob es sich bei der Einbettung schon um eine öffentliche Zugänglichmachung eines geschützten Werkes handelt, die nach § 19a UrhG nur dem Urheber zusteht. Innerhalb der deutschen Gerichte besteht hierzu keine Einigkeit. Der Vorsitzende Richter des I. Zivilsenates Joachim Bornkamm soll erklärt haben, dass das Einbetten oder sogenannte Framing von YouTube-Videos nicht mit  einfachen Links vergleichbar sei und tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung darstellen könnte.

Das Urteil soll am 16. Mai 2013 bekanntgeben werden.

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US Supreme Court beschränkt die Informationsfreiheit

30. April 2013

Der Supreme Court hat einstimmig entschieden (McBurney v. Young), dass die einzelnen Staaten der USA das Recht der Bürger auf Informationsfreiheit für Daten der öffentlichen Verwaltung beschränken dürfen. Anstoß der gerichtlichen Entscheidung war, dass der Staat Virginia sich weigerte Liegenschaftsdaten auf Anfrage herauszugeben. Ein Anspruch auf Herausgabe dieser Daten besteht grundsätzlich nach dem Informationsfreiheitsgesetzes des Staates Virginia.

Zwei Bürgern wurde die Herausgabe der Daten verweigert, da sie außerhalb des Staates Virginia leben. Hierin, so die Anspruchsteller, sei ein Eingriff in den Handel über Staatsgrenzen hinweg sowie eine Verstoß des 14. Zusatzartikel des Artikels “Privileges or Immunities Clause” gegeben.

Das höchste US-Gericht sah keinen verfassungsrechtlich relevanten Verstoß in der Maßnahme des Staates Virginia, da die Interessenslagen der Bürger von Virginia und anderer Staaten nicht vergleichbar seien. Zudem müssen die Bürger von Virginia ungerechtfertigterweise die Kosten der Auskunftserteilung tragen. Einen Eingriff in den zwischenstaatlichen Handel sowie eine Diskriminierung der Gerichtsbarkeit sahen die Richter als nicht gegeben an.

 

 

ULD: Bußgelder wegen Veröffentlichung von Patientendaten im Internet

29. April 2013

Die im Jahr 2011 bekannt gewordene Datenpanne, die es ermöglichte, dass im Internet circa 3.600 Dokumente der Brücke Rendsburg-Eckenförde e. V. und anderen Hilfsorganisationen für psychisch Kranke im Internet einzusehen und sogar Behörden- und Klinikbriefe sowie Befunde herunter zu laden waren, wurde nach Angaben des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) nun mit Bußgeldern sanktioniert. Gegen den IT-Dienstleister RebuS GmbH sei ein Bußgeld in Höhe von 30.000 Euro und gegen die Brücke Rendsburg-Eckenförde e. V. sei ein Bußgeld in Höhe von 70.000 Euro verhängt worden. Die Bescheide seien allerdings noch nicht rechtskräftig.

„Die Veröffentlichung der psychiatrischen Unterlagen stellten eine massive Verletzung der Vertraulichkeit dar, die die behandelten Personen berechtigterweise von den Hilfsorganisationen erwarten. Wir mussten mit Erschrecken feststellen, dass die verantwortlichen Stellen in der ganzen über ein Jahr dauernden Auseinandersetzung sich nicht über die Bedeutung des Unterlassens der nötigen technisch-organisatorischen Sicherungen und der Kontrolle im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung einsichtig zeigten. Zwar wurde umgehend das konkrete Datenleck geschlossen, doch bis heute wurde kein Konzept für ein valides Datenschutzmanagement vorgelegt.“, so der Leiter des ULD Weichert.

LG Bielefeld: Verbot “gebrauchte” eBooks weiterzuverkaufen

Medienberichten zufolge urteilte das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 05.03.2013, Az.: 4 O 191/11), dass der Weiterverkauf von Ebooks nicht vom Erschöpfungsgrundsatz gedeckt sei.

Der Europäische Gerichtshof bejaht für Software grundsätzlich eine Weiterveräußerbarkeit “gebrauchter” Software (Urteil vom 03.07.2012, Az.: C-128/11). Die Richter des LG Bielfefelds schlossen sich der Used-Soft-Entscheidung des EuGH jedoch hinsichtlich eBooks nicht an. Sie lehnten die Anwendung vielmehr ausdrücklich ab und urteilten, dass AGB-Klauseln, die eine Weiterveräußerung eines eBooks verbieten, wirksam seien.

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Anti-Terror-Datei: Bundesverfassungsgericht fordert Nachbesserung

26. April 2013

Medienberichten zu folge, hat das Bundesverfassungsgericht am 24.04.13 geurteilt, dass die Datensammlung über mutmaßlich gefährliche Islamisten in ihren Grundstrukturen verfassungsgemäß sei, verlangte jedoch Korrekturen an  wesentlichen Teilen der Antiterrordatei.

Als Konsequenz der Anschläge vom 11. September 2001 wurde die sog. Antiterrordatei, welche die Erkenntnisse aller 38 deutschen Polizei- und Geheimdienstbehörden über mutmaßlich gefährliche Islamisten und deren Kontaktpersonen zusammenfasst, eingeführt. Die Karlsruher Richter mussten unter anderem urteilen, ob die Zusammenführung der Daten verfassungsrechtlich zulässig ist, da für die Arbeit von Polizei und Geheimdiensten das Trennungsgebot gilt. Das Karlsruher gericht entschied unter anderem, dass die Praxis der Behörden, Daten von Bürgern, die zufällig und nichtsahnend Kontakt zu Verdächtigen hätten, als sogenannte Klarinformation an andere Behörden weitergegeben würden, verfassungswidrig sei und damit einige Regelungen für die Sammlung der Daten zu weit gingen. So untersagten die Richter auch die Aufnahme von Menschen in die Datei, die ohne Wissen über einen Terrorismusbezug eine in ihren Augen unverdächtige Gruppierung unterstützen oder die Erfassung von Daten, die bei Telefonüberwachungen und Lauschangriffen auf Wohnungen gewonnen worden seien.

Das Bundesverfassungsgericht gab der Politik bis Ende 2014 Zeit, um die beanstandeten Regelungen nachzubessern.

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BITKOM: Ein Drittel aller Berufstätigen sind rund um die Uhr erreichbar

25. April 2013

Nach einer Studie des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) sind drei Viertel aller Berufstätigen in Deutschland außerhalb ihrer regulären Arbeitszeiten für Kollegen, Vorgesetzte oder Kunden per Handy oder E-Mail erreichbar. 30 Prozent sollen jederzeit erreichbar sein und 32 Prozent zu bestimmten Zeiten, z.B. abends an Wochentagen oder am Wochenende. Weitere 15 Prozent sollen angegeben haben, nur in Ausnahmefällen erreichbar zu sein. Weitere 16 Prozent seien gar nicht erreichbar. Um so erstaunlicher ist es, dass in 62 Prozent der deutschen Betriebe nach den Studienergebnissen gar keine Vorgaben getroffen sind, wann Mitarbeiter elektronisch erreichbar sein sollten und wann nicht.

„Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten klare Vereinbarungen über Arbeitszeiten und Erreichbarkeit treffen“, kommentierte BITKOM-Präsident Kempf die Studienergebnisse. Arbeitgeber würden verstärkt auf flexible Arbeitsmodelle setzen, da feste Arbeitszeiten und ortsgebundene Arbeitsplätze dank neuer Technologien für viele Büro-Jobs nicht mehr” zeitgemäß” seien. Man lehne jedoch eine gesetzliche „Antistress-Verordnung“ ab. Das umfangreiche deutsche Arbeitsrecht reiche aus, um die Folgen der Digitalisierung für die Arbeitswelt zu regeln.

 

OVG Schleswig-Holstein: Für Facebook gilt kein deutsches Datenschutzrecht!

24. April 2013

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat Anfang dieser Woche Medienangaben zufolge mittels zweier Beschlüsse (Az. 4 MB 10/13, 4 MB 11/13) entschieden, dass auf die Datenverarbeitung des sozialen Netzwerkes Facebook auch in Bezug auf deutsche Nutzer nicht deutsches, sondern ausschließlich irisches Datenschutzrecht anwendbar ist. Damit wurde die vorläufige Vollstreckbarkeit der Verfügungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) gegen Facebook Inc./USA und Facebook Ireland Ltd. gemäß deutschem Telemediengesetz eine anonyme oder pseudonyme Nutzung zuzulassen, rechtskräftig aufgehoben. Das Gericht führte aus, dass Facebook Ireland Ltd. eine Niederlassung von Facebook in Europa darstelle, nicht aber die Facebook Germany GmbH, die nur in den Bereichen der Anzeigenakquise und des Marketing für den Konzern tätig sei.

“Das Gericht erlaubt es, dass durch geschickte interne Organisation in einem IT-Konzern die Anwendbarkeit des strengen deutschen Datenschutzrechts ausgehebelt wird. Bedauerlich ist auch, dass die vom ULD vorgetragene grundrechtliche Begründung seiner Bescheide nicht aufgegriffen wurde. Für Nutzende und deutsche Unternehmen, die sich an den deutschen Datenschutzstandards halten müssen, ist es schwer zu verstehen, weshalb ein Angebot für den deutschen Markt diese Standards ignorieren darf. Wir müssen diese Entscheidung aber akzeptieren und werden deshalb den Widersprüchen von Facebook gegen unsere Verfügungen im Hauptsacheverfahren entsprechen.”, kommentierte der Leiter des ULD Weichert die Beschlüsse.
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HmbBfDI: Bußgeld gegen Google wegen unzulässigen WLAN-Mitschnitten

23. April 2013

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) Caspar hat nach eigenen Angaben gegen Google Inc. ein Bußgeld von 145.000 Euro wegen unzulässiger WLAN-Mitschnitte verhängt. Google Inc. habe zwischen 2008 und 2010 nicht nur Straßen und Häuser für den Dienst Google Street View fotografiert, sondern zugleich WLAN in Reichweite der dabei verwendeten Fahrzeuge erfasst. Dabei seien auch Inhaltsdaten der erfassten unverschlüsselten WLAN-Anschlüsse aufgezeichnet worden. Neben dem Bußgeldbescheid habe man Google Inc. angewiesen, die unzulässig erhobenen Daten vollständig zu löschen. Der Vollzug der Löschung sei gegenüber dem HmbBfDI bereits bestätigt worden.

„Nach meiner Einschätzung handelt es sich bei dem Sachverhalt um einen der größten bislang bekannt gewordenen Datenschutzverstöße überhaupt. Google hat sich bei der Aufklärung kooperativ gezeigt und öffentlich ein Fehlverhalten eingeräumt. Das Speichern personenbezogener Daten sei nie beabsichtigt gewesen. Dass es dennoch über einen solchen Zeitraum und in dem von uns festgestellten Umfang erfolgt ist, lässt dann nur den Schluss zu, dass die firmeninternen Kontrollmechanismen in erheblicher Weise versagt haben“, kommentierte Caspar den Sachverhalt.

Ermittlungen im Fall “Groupon” dauern an

22. April 2013

Noch Anfang März 2013 hat sich Groupon nicht näher über einen Hackerangriff auf Kundendatenkonten geäußert. Groupon erstattete Anzeigen, konnte aber wegen des Anhaltens von Untersuchungen keine weiteren Auskünft geben. Nunmehr teilte Groupon mit, dass es keinen Einbruch oder ein technsiches Datenleck gegeben habe. Heise berichtete, dass es nahe lege, dass Daten bei Partnerunternehmen abhanden gekommen seien. Geklärt werden müsse, ob es sich um ein Versehen oder um einen Hackerangriffe gehandelt habe.

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