Phishing-Warnung bei Paypal
Medienberichten zufolge werden derzeit von unbekannten Kriminellen Phishing-Mails versandt, um von den Empfängern Paypal-Login-und Kreditkartendaten zu erhalten. In den mit dem Betreff “Kartenverifzierung” versehenen E-Mails würden die Empfänger aufgefordert, ihre Kreditkartendaten zu verifizieren. Dazu solle man einem in der E-Mail integrierten Link folgen, der auf einen Nachbau der Paypal-Seite führt (Spoofing-Site). Diese nachgebildete Seite werde wohl über kompromittierte Webspace-Accounts gehostet, verfüge jedoch nicht über das aktuelle Paypal-Design. Dort fordere man den Empfänger der Phishing-Mail auf, seine Zugangsdaten für Paypal sowie andere personenbezogene Daten nebst Kreditkartendaten anzugeben. Komme der Empfänger der Aufforderung nach, so würden diese Daten direkt an die Kriminellen geleitet. Ratsam sei es, stets darauf achten, dassPaypal-Zugangsdaten nur auf HTTPS-Webseiten von Paypal.com eingegeben werden. Auch Zertifikatsfehlermeldungen sollten ernst genommen werden, da sie auf einen Man-in-the-Middle-Angriff zurückgeführt werden könnten.
OLG Hamm: Datenerhebung von Minderjährigen
Nach Ansicht des Gerichts muss bei unter 15 jährigen Betroffenen in der Tat die Unterschrift der Erziehungsberechtigten vorliegen, aber auch bei Minderjährigen ab 15 Jahren kann nicht unterstellt werden, dass die notwendige Einsichtsfähigkeit zur Abgabe einer Einwilligungserklärung vorliegt. Vielmehr sei auch bei dieser Altersgruppe die Unterschrift der Erziehungsberechtigten von Nöten, ohne die die Erhebung von Daten unzulässig sei und eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Minderjährigen darstelle. Entsprechende Werbemaßnahmen seien demnach zu unterlassen. Zu berücksichtigen sei zwar der mit dem Alter bei Minderjährigen zunehmende Reifeprozess. Abzustellen sei aber auf den Durchschnitt der angesprochenen Personengruppe, die in geschäftlichen Dingen noch unerfahren sei. Beim Lesen der Gewinnkarte überwiege der Anreiz, etwas zu gewinnen, das konsequente Nachdenken darüber, was infolge der Preisgabe der Daten passieren könne. Zudem treffe ein Jugendlicher beim Ausfüllen einer Gewinnkarte auf der Messe eine ganz kurzfristige Entscheidung über die Preisgabe seiner personenbezogenen Daten. Das sei mit der Situation bei der Wahl einer Krankenkasse nicht zu vergleichen. Diese stehe regelmäßig im Zusammenhang mit der Wahl eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, bei der ein Jugendlicher von seinen Eltern und ggfls. dem neuen Arbeitgeber beraten werde und sich in Ruhe über die in Betracht zu ziehenden Krankenkassen informieren könne.
EU-Kommission: Personenbezogene Daten sind in Neuseeland sicher
Die EU-Kommission hat förmlich festgestellt, dass in Neuseeland personenbezogene Daten von EU-Bürgern angemessen geschützt werden und ein hinreichender Datenschutzstandard gewährleistet wird. Damit werde anerkannt, dass die neuseeländischen Datenschutzstandards mit denen der EU vereinbar sind und einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten von EU-Bürgern bieten. Beabsichtigt werde, die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten zu erleichtern, um für Unternehmen, die derartige Daten verarbeiten, Rechtssicherheit in punkto Datenschutz zu schaffen und gleichzeitig einen hohen Schutz personenbezogener Daten von EU-Bürgern (ein Grundrecht aller EU-Bürger) zu gewährleisten.
Vor Neuseeland wurde diese Bescheinigung der EU-Kommission Andorra, Argentinien, Australien, die Färöer-Inseln, Guernsey, Israel, die Isle of Man, Jersey, Kanada, die Schweiz und Uruguay erteilt.
BND: Schadensersatz wegen heimlicher Durchsuchung eines Dienstcomputers
Medienberichten zufolge hat das Landgericht Berlin den Bundesnachrichtendienst (BND) zu einer Zahlung von 3000 EUR Schadensersatz wegen der heimlichen Durchsuchung eines dienstlichen Computers eines Mitarbeiters verurteilt.
Der Kläger, ein Mitarbeiter des beklagten BND, hatte geklagt, da dessen dienstlicher Computer im Jahr 2008 durch das BND-Referat für IT-Sicherheit auf Anweisung der Behördenleitung ohne dessen Kenntnis durchsucht wurde. Nach Darstellung des BND wurde die Durchsuchung vorgenommen, weil gegenüber dem Kläger der vagen Verdacht bestanden hätte, dass er andere Mitarbeiter mit der Überarbeitung seiner Aufsätze beauftragt und Texte ohne Genehmigung veröffentlicht habe, was sich jedoch nicht bestätigte. Gegenüber dem Kläger wurde die Maßnahme als IT-Routinekontrolle bezeichnet.
Nach der Urteilsbegründung stellte diese Durchsuchungsmaßnahme eine schuldhafte und grob fahrlässige Amtspflichtverletzung des BND dar, die gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt. Auch wenn sich auf dem durchsuchten PC nur dienstliche und keine privaten Dateien befunden hatten, liege „die besondere Verletzungsschwere (…) in der Zusammenschau von Heimlichkeit, grundlegender Verfahrensfehlerhaftigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme“, so das Gericht.
USA: Zehn Jahre Freiheitsstrafe wegen “Datendiebstahls”
Baden-Württemberg: Diebstahl von Patientendaten
BNetzA: Mehr Strafen für unerlaubte Telefonwerbung in 2011
Medienberichten zufolge wurden im Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Bußgelder für unerlaubte Telefonwerbung verhängt. Die zuständige Bundesnetzagentur (BNetzA) soll Strafzahlungen von insgesamt rund 8,4 Millionen Euro an Call Center und deren Auftraggeber verhängt haben, in 2010 hingegen seien es lediglich 569.000 Euro gewesen. Dafür habe sich die Anzahl von Verbraucherbeschwerden verringert. Bei der Bundesnetzagentur seien 30.231 schriftliche Beschwerden im Jahr 2011 eingegangen, 13.200 weniger als im Jahr 2010.
ULD: Verfügungen gegen Facebook wegen Klarnamenpflicht
- Facebook Inc. und Facebook Ltd. sind gemeinsam für die Klarnamenpolitik von Facebook verantwortlich und können und müssen deshalb beide auch zur Verantwortung gezogen werden.
- Das ULD ist im Hinblick auf die Datenschutzkontrolle für Betroffene in Schleswig-Holstein bei Facebook zuständig.
- Facebook muss § 13 Abs. 6 TMG beachten. Diese Regelung steht mit europäischem Recht in Einklang und dient u. a. dazu, im Internet die Grundrechte und insbesondere das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu wahren. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass sich Nutzer von Internetdiensten wie Facebook dort weitgehend unbeobachtet und ohne Angst vor unliebsamen Folgen bewegen können.
- Das Zulassen von Pseudonymen ist Facebook zumutbar. Die Klarnamenpflicht verhindert weder Missbrauch des Dienstes für Beleidigungen oder Provokationen noch Identitätsdiebstahl. Hiergegen sind andere Vorkehrungen erforderlich.
- Zur Sicherstellung der Betroffenenrechte und des Datenschutzrechts generell muss die Klarnamenpflicht sofort von Facebook aufgegeben werden.
BfDI: Videoüberwachung an Bahnhöfen
Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) Schaar hat sich in seinem Blog zu der Videoüberwachung am Bonner Hauptbahnhof im Speziellen sowie allgemein zu der Videoüberwachung von Bahnhöfen geäußert. Die Bahnsteige auf dem Bonner Hauptbahnhof durften nach Ansicht Schaars nicht nur mittels Video überwacht werden, die Aufnahmen hätten auch gespeichert werden dürfen. Dies ergebe sich aus dem Bundespolizeigesetz. Wenn in Bonn nichts aufgezeichnet wurde, könne dies technische oder finanzielle Gründe gehabt haben. Jedenfalls sei es seitens der Datenschutzaufsichtsbehörden in der Vergangenheit nie bezweifelt worden, dass eine Videoüberwachung an gefährdeten Orten – z.B. an Bahnsteigen von Großstadtbahnhöfen – zulässig ist. Dennoch betonte Schaar, dass eine flächendeckende Videoüberwachung weder Kriminalitätsprobleme lösen könne noch dem Terrorismus wirksam begegne. “Videoüberwachung mag Sinn machen, wenn sie in ein polizeiliches Gesamtkonzept eingepasst ist, das die Gefahrenabwehr genauso umfasst wie eine wirksame Strafverfolgung. Der Bonner Vorfall macht deutlich, dass es aber genau daran mangelt.”, so Schaar.