Schlagwort: Datenschutz

Stromzähler verrät Fernsehgewohnheiten

26. September 2011

Wie der Online-Dienst H-Security berichtet, haben Forscher der Fachhochschule Münster einen technischen Report zum Thema Smart-Meter und Datenschutz vorgelegt. Überraschendes Ergebnis: Schon eine Messung des Stromverbrauchs im Zwei-Sekunden-Takt lässt auf das gelaufene Fernsehprogramm schließen. Aktuelle LCD-TVs schwanken in der Stromaufnahme, Grund sind unterschiedlich helle oder dunkle Bilder bzw. variierende Lautstärken. Verglichen mit einer Referenz ist dann ein Rückschluss auf das eingeschaltete Programm möglich.

Zwar sinke die Wahrscheinlichkeit, einen Spielfilm oder das Programm zu erkennen, wenn mehrere Verbraucher aktiv seien. Ein Spielfilm von 90 Minuten Länge biete aber genug Sequenzen zur Feststellung, auch wenn zwischendurch andere Geräte liefen.

In dem Report erwähnen die Forscher auch die grundsätzlich mögliche, aber als missbräuchlich anzusehende Nutzung der Stromverbrauchsdaten, um Konsumenten von urheberrechtlich geschütztem Material aufzuspüren. Diese Nutzung sei denkbar, weil nachträglich festgestellt werden könnte, welche Haushalte beispielsweise einen Film abgespielt hätten, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf DVD erschienen war.

Als Gegenmaßnahme schlägt das Team der FH Münster vor, Ablese-Intervalle zu vergrößern oder nur statistische Zusammenfassungen der Verbrauchsdaten zu übertragen. (ssc)

Google Analytics nun datenschutzkonform einsetzbar

19. September 2011

Fast zwei Jahre wurde verhandelt, jetzt die Einigung: Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz, Johannes Caspar, verkündete am Donnerstag vergangene Woche, dass Google die Bedingungen für das Statistik-Tool Google Analytics geändert hat.

Im Kern waren für die Datenschützer drei Punkte entscheidend, um Google Analytics den Segen zu erteilen:

  • Künftig haben Nutzer über eine Browser-Erweiterung die Möglichkeit, Google Analytics persönlich zu deaktivieren. Dieses Add-on wird Google für alle gängigen Browser anbieten.
  • Seitenbetreiber können die so genannte IP-Maskierung aktivieren. Dann wird Google Analytics die IP-Adresse der Nutzer nur anonymisiert speichern. Anonymisierung bedeutet dabei, dass der letzte Zahlenblock der IP-Adresse nicht mitgespeichert wird. Eine Zuordnung der Adresse zu einem Nutzer ist dann nicht mehr möglich.
  • Außerdem wird Google mit den Seitenbetreibern einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 11 BDSG) abschließen.

Die Datenschutzbehörde bietet auf ihrer Website eine Checkliste (pdf) für Seitenbetreiber an, die Google Analytics datenschutzkonform verwenden möchten. Neben den Änderungen müssten vor allem die alten Daten ohne IP-Maskierung gelöscht werden.

Caspar erinnerte auch daran, dass letztendlich die Seitenbetreiber für den Datenschutz verantwortlich seien – und nicht Google. Hamburgs oberster Datenschützer wies darauf hin, dass die jetzige Abstimmung mit Google nur der Anfang sei. Technische Fortschritte und die Umsetzung der E-Privacy-Richtlinie machten auch in Zukunft Gespräche notwendig. (ssc)

Indien plant Right to Privacy Bill

29. Juni 2011

Die indische Regierung plant ein neues Gesetz, das erhebliche Sanktionen, darunter die Rücknahme von Lizenzen von Telekommunikationsanbietern, für illegales Abhören von Telefongesprächen und der Veröffentlichung entsprechender Gesprächsinhalte.

Der Gesetzesentwurf (Right to Privacy Bill) sieht ebenso vor, dass eine Behörde (Data Protection Authority of India, DPAI) die Einhaltung der Datenschutzvorschriften überwachen, Beschwerden über mutmaßliche Verletzungen von Datenschutzvorschriften entgegennehmen und in diesen Fällen ermitteln soll.

Während illegale Spionage oder das Abfangen von Informationen zu einer Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe von 100.000 INR (ca. 1.550 €) führen soll, sollen Personen, die bei der  Verbreitung so erlangter Kommunikationsinhalte oder anderer persönlicher Informationen mitwirken mit einer Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe bis zu 50.000 INR (ca. 770 €) bestraft werden können.

Das Gesetz soll auch die staatlichen Bediensteten nicht ausnehmen. Wird eine Gesetzesverletzung durch ein Ministerium begangen, so soll der Behördenleiter bestraft und haftbar gemacht werden können, außer er beweist, dass der Verstoß ohne sein Wissen erfolgte oder er alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen befolgt hat um eine solchen Tat zu verhindern.

Nachdem Indien den Datenschutz sehr lange Zeit kaum beachtet hat, ist festzustellen, dass sich das Datenschutzbewusstsein dort erheblich verstärkt hat und in letzter Zeit vergleichsweise viele Maßnahmen erfolgten oder zumindest diskutiert wurden.

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Petitionsausschuss spricht sich für stärkeren Datenschutz bei Privatversicherten aus

30. Mai 2011

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich am 25.05.2011 für eine Verbesserung des Datenschutzes privatkrankenversicherter Personen ausgesprochen und möchte verschiedenen Ministerien eine öffentliche Petition und Informationsmaterial zuleiten. Trotzdem meint er, dass  ”derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkennbar ist“. Momentan gibt es im Bereich der privaten Krankenversicherungen keine dem Gutachterverfahren der GKV vergleichbare Rechtsnorm. Ein zwischen der Versicherungswirtschaft und den Datenschutzbehörden der Länder im Jahr 1993 abgestimmtes Verfahren sieht lediglich vor, dass Behandlungs- und Befundberichte dem beratenden Arzt der Versicherung, nicht jedoch den Sachbearbeitern zugehen sollen. Der Ausschuss meldete dabei jedoch Zweifel an, ob diese Vereinbarung ”allen dem Verband der privaten Krankenversicherungen angeschlossenen Versicherungsunternehmen bekannt ist und in der Praxis auch beachtet wird“.

Hintergrund ist eine vom Ausschuss behandelte Petition, in der gefordert wird, dass im Bereich der Gesetzlichen Krankenkassen durchgeführte Gutachterverfahren (Psychotherapie-Richtlinien bzw. Psychotherapie-Vereinbarungen Primärkassen/EKV) in analoger Weise und damit verpflichtend im Bereich der Privaten Krankenkassen und der Beihilfe durchgeführt werden müssen. Durch diese Regelungen solle unsachgemäßer und rechtswidriger Umgang mit vertraulichen, höchst persönlichen und intimen Patientendaten bei den Privaten Krankenkassen und/oder der Beihilfe verhindert werden.

Momentan wird laut der Eingabe bei der Beantragung psychotherapeutischer Leistungen von den behandelnden Psychotherapeuten ein Bericht angefertigt, der höchstpersönliche Daten beinhaltet (u. a. zu aktuellen Beschwerden, Phantasien, Affekten/Gefühlen, Träumen; zum psychischen und körperlichen Befund etc.).

Im Bereich der GKV ist das Gutachterverfahren dagegen in den PT-Richtlinien (Abschnitt F II und III) sowie in den PT-Vereinbarungen Primärkassen und EKV (jeweils §§ 11 und 12) geregelt. Von der Krankenkasse beauftragte Gutachter erhalten die Berichte von Psychotherapeuten einschließlich weiterer Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag. Durch die Pseudonymisierung (Chiffre aus Anfangsbuchstabe des Familiennamens und Ziffern des Geburtstags) der Unterlagen ist eine Identifizierung der Patienten durch die Gutachter nicht (oder nur mit erheblichem Aufwand) möglich. Die Krankenkassen erhalten, abgesehen von den zur Bearbeitung notwendigen administrativen und medizinischen Daten (Versichertendaten, Diagnose/n), keine weiteren Informationen.

Die Petition kritisiert, dass im Bereich der Beihilfe und der Privatkassen  die Berichte an die jeweils beauftragten Gutachter dagegen häufig einfach weitergeleitet werden bzw. die Gutachter  die Berichte in aller Regel unter Angabe der Versicherungsnummer und des Namens der Patienten erhielten. Zwar liegt eine schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht vor. Die Patienten wissen allerdings in der Regel nicht, wer alles (Gutachter, Mitarbeiterder Krankenkassen/Beihilfestellen) was über sie erfährt. Insoweit

Dieses Verfahren wird als gegen das BDSG verstoßend angesehen, da es dessen Grundsätzen der Zweckbestimmung, Datensparsamkeit und Verhältnismäßigkeit zuwider läuft.

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