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Erster Entwurf der KI-Verordnung im EU-Parlament vorgelegt

14. Juni 2023

Die EU strebt mit ihrer KI-Verordnung erstmals an, einen rechtlichen Rahmen für die Entwicklung und Nutzung von Künstlicher Intelligenz zu etablieren. Heute steht die lang erkämpfte Vorlage zur Abstimmung im Parlament.

Die europäische KI-Verordnung stellt den weltweit ersten Versuch dar, ein umfassendes Gesetz zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz zu schaffen. Damit geht die EU als Vorreiter voran. Die EU-Kommission hofft, dass dieses Gesetz ähnlich wie die Datenschutzverordnung international Nachahmer finden wird. Jedoch war es für die Gesetzgeber in Brüssel eine Herausforderung, die Verordnung in ausgewogener Form zu verfassen. Die relevanten Ausschüsse im EU-Parlament haben 18 Monate lang um eine Position zu dem Vorschlag der EU-Kommission gerungen.

Klassifizierung der KI

Die Verordnung sieht vor, dass Künstliche Intelligenz je nach den damit verbundenen Risiken in verschiedene Kategorien eingestuft wird, darunter risikoarm, begrenzt riskant, riskant und verboten. Jegliche Form von Künstlicher Intelligenz, die Menschen unterdrücken kann, soll vollständig verboten werden. Hierzu gehören beispielsweise “Social Scoring”-Systeme, die das Verhalten von Menschen bewerten, die automatisierte Erkennung von Emotionen bei Verhören von Verdächtigen sowie eine umfassende Überwachung der Öffentlichkeit mittels biometrischer Echtzeitdaten.

Gemäß dem derzeitigen Entwurf darf jedoch auf Anordnung eines Richters im Nachhinein auf die Daten zugegriffen werden, sofern es sich um schwere Straftaten handelt.

Risikobasierter Ansatz maßgebend

Die Bestimmungen basieren auf einem risikobasierten Ansatz und legen Verpflichtungen für Anbieter und Nutzer fest, die sich nach dem potenziellen Risiko richten, das von KI-Systemen ausgeht. KI-Systeme, die ein unakzeptables Sicherheitsrisiko für Menschen darstellen, wären strikt untersagt. Dazu zählen Systeme, die unterschwellige oder absichtlich manipulative Techniken einsetzen, die die Schwächen von Menschen ausnutzen oder für Social Scoring verwendet werden, bei dem Menschen aufgrund ihres sozialen Verhaltens, ihres sozioökonomischen Status oder persönlicher Merkmale klassifiziert werden.

Die Abgeordneten haben die Liste der Verbote für aufdringliche und diskriminierende Anwendungen von KI-Systemen erheblich überarbeitet. Dazu gehören:

  • Biometrische Erkennungssysteme in Echtzeit in öffentlich zugänglichen Räumen.
  • Biometrische Erkennungssysteme im Nachhinein, mit Ausnahme von Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung schwerer Straftaten und nur mit richterlicher Genehmigung.
  • Biometrische Kategorisierungssysteme, die sensible Merkmale wie Geschlecht, Rasse, ethnische Zugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Religion und politische Orientierung verwenden.
  • Prädiktive Polizeisysteme, die auf Profilerstellung, Standort oder früherem kriminellen Verhalten basieren.
  • Systeme zur Erkennung von Emotionen bei der Strafverfolgung, beim Grenzschutz, am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen.
  • Unbefugtes Auslesen biometrischer Daten aus sozialen Medien oder Videoüberwachungsaufnahmen zur Erstellung von Gesichtserkennungsdatenbanken, was Menschenrechte und das Recht auf Privatsphäre verletzt.

Transparenzmaßnahmen

Die Abgeordneten haben Anforderungen für Anbieter von Foundation-Modellen, einem aufstrebenden Bereich der KI, eingeführt. Diese Anforderungen zielen darauf ab, einen soliden Schutz der Grundrechte, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen. Die Anbieter sind verpflichtet, Risiken zu bewerten und zu mindern, Vorschriften zur Auslegung, Information und Umwelt einzuhalten sowie sich in der EU-Datenbank zu registrieren.

Generative Foundation-Modelle wie GPT müssen zusätzliche Transparenzanforderungen erfüllen. Es ist beispielsweise erforderlich, offen zu legen, dass die Inhalte von KI generiert wurden. Diese Modelle müssen auch so entwickelt sein, dass sie keine illegalen Inhalte generieren und keine Zusammenfassungen urheberrechtlich geschützter Daten veröffentlichen.

ChatGPT bliebe erlaubt

Neben der verbotenen KI wird es weitere Kategorien von Künstlicher Intelligenz geben. Hochrisikobehaftete, mäßig riskante und niedrig riskante Anwendungen wie beispielsweise KI-betriebene Spielzeuge sollen grundsätzlich erlaubt sein. Dies gilt auch für generative KI wie den Chatbot ChatGPT, der eigenständig Artikel verfassen kann, basierend auf im Internet gesammelten Informationen. Jedoch gelten für diese Anwendungen bestimmte Prinzipien: Je riskanter die KI ist, desto strenger sind die Anforderungen. Hersteller müssen die Risiken ihrer Produkte bewerten und bestimmte Standards für Trainingsdaten erfüllen. Die Überwachung dieser Vorgaben obliegt den Prüfbehörden.

Die Verordnung zielt auch darauf ab sicherzustellen, dass Künstliche Intelligenz nicht auf verzerrte Datensätze zurückgreift und somit keine Diskriminierung von Personen erfolgt. Zum Beispiel darf KI bei der Kreditwürdigkeitsprüfung oder bei der Personalakquise nicht diskriminierend wirken.

Spannungsfeld zwischen Innovationsförderung und Rechtschutz der Bürger

Um die Förderung von KI-Innovation zu unterstützen, haben die Abgeordneten Ausnahmen für Forschungstätigkeiten und KI-Komponenten unter Open-Source-Lizenzen in die Vorschriften integriert. Das neue Gesetz legt Wert auf die Schaffung von Reallaboren (regulatory sandboxes) oder kontrollierten Umgebungen, die von öffentlichen Behörden etabliert werden, um KI vor ihrer Implementierung zu testen.

Die Abgeordneten beabsichtigen, das Recht der Bürgerinnen und Bürger zu stärken, Beschwerden über KI-Systeme einzureichen und Erklärungen zu erhalten, die auf risikoreichen KI-Systemen basieren und ihre Rechte erheblich beeinträchtigen. Zudem haben sie die Rolle des EU-Amtes für künstliche Intelligenz neu definiert, das für die Überwachung der Umsetzung des KI-Regelwerks zuständig sein soll.

Bedenken und Erwartungen an das KI-Gesetz

Die Erwartungen an das europäische KI-Gesetz sind hoch, genauso wie die Bedenken. Sam Altman, CEO des Unternehmens OpenAI, das ChatGPT entwickelt hat, hat vor existenziellen Gefahren bei unregulierter KI gewarnt. Kleine Entwickler haben hingegen Bedenken, dass sie die umfangreichen Dokumentationsanforderungen nicht erfüllen können. Bürgerrechtler hoffen, dass das KI-Gesetz keine Diskriminierung und Benachteiligung weiter vorantreibt.

Nach der Abstimmung im Parlament können anschließend Verhandlungen mit den EU-Mitgliedsstaaten beginnen. Besonders die Regeln für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Strafverfolgung dürften für Kontroversen sorgen.

Wenn eine Einigung vor den Europawahlen im kommenden Jahr erzielt wird, könnte die KI-Verordnung voraussichtlich im Jahr 2026 in Kraft treten. Bis dahin wird sich die Künstliche Intelligenz weiterentwickeln. Es ist absehbar, dass in der Europäischen Union weitere KI-Regulierungen folgen werden.

EU-Ausschuss lehnt Angemessenheit des EU-US-Datenschutzrahmens in Entwurf einer Stellungnahme ab

17. Februar 2023

Die Europäische Kommission hatte im Dezember 2022 den Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA auf Grundlage des neuen „EU-US Datenschutzrahmens“ veröffentlicht. Am 14. Februar 2023 forderte nun der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments die Europäische Kommission in einer Stellungnahme dazu auf, den möglichen Angemessenheitsbeschluss auf der Grundlage des vorgeschlagenen EU-US-Datenschutzrahmens nicht anzunehmen. Der Ausschuss argumentierte, dass der Rahmen keine tatsächliche Gleichwertigkeit mit der Europäischen Union (EU) in Bezug auf das Datenschutzniveau herstelle.

Rechtsverletzungen und zu große Unsicherheit

In der Stellungnahme wird zunächst auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und ihre Artikel über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz verwiesen. Sie zitiert auch die Schrems I und II Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), in denen die Abkommen Safe Harbour und Privacy Shield für ungültig erklärt wurden. In der Stellungnahme wird betont, dass der wahllose Zugriff von Nachrichtendiensten auf die elektronische Kommunikation das Grundrecht auf Vertraulichkeit der Kommunikation und das Wesen des Rechts auf einen Rechtsbehelf verletzte.

Darüber hinaus werden auch die jüngsten Entwicklungen in den USA erwähnt, darunter Präsident Bidens Executive Order 14086 (EO) über die Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen für die Aktivitäten der US-Signalaufklärung und die vom US-Justizminister erlassene Verordnung über das Datenschutzprüfungsgericht. Man erkenne an, dass die USA Schritte unternommen hätten, um Bedenken im Zusammenhang mit Überwachung und Datenschutz auszuräumen, betone jedoch, dass ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten unerlässlich sei.

Die inhaltlichen Definitionen der Begriffe “Verhältnismäßigkeit” und “Notwendigkeit” in der Executive Order, die den Rahmen bildet, stimmten nicht mit ihrer Bedeutung und Auslegung in der EU überein. Darüber hinaus könne der US-Präsident diese ändern, wodurch sie unklar, ungenau und in ihrer Anwendung unvorhersehbar seien. Das Gericht für die Überprüfung des Datenschutzes sei nicht transparent, unabhängig oder unparteiisch und Entscheidungen würden nicht veröffentlicht oder den Beschwerdeführern zugänglich gemacht. Schließlich verfügten die Vereinigten Staaten auch nicht über ein Bundesdatenschutzgesetz. Dabei wurden bestehende datenschutzrechtliche Gesetze der Bundesstaaten sowie branchenspezifische Bundesgesetze allerdings außer Acht gelassen.

Fazit und Ausblick

Der Ausschuss kommt zu dem Schluss, dass der Datenschutzrahmen zwischen der EU und den USA keine tatsächliche Gleichwertigkeit des Schutzniveaus herstellt und fordert die Kommission auf, die Verhandlungen mit ihren US-amerikanischen Partnern fortzusetzen, um so einen Mechanismus zu schaffen, der eine solche Gleichwertigkeit gewährleistet und das angemessene Schutzniveau bietet, das nach dem Datenschutzrecht der Union und der Charta in der Auslegung durch den EuGH erforderlich ist. Er fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Angemessenheitsentscheidung nicht anzunehmen. Es ist wahrscheinlich, dass sich das EU-Parlament dieser Haltung anschließen wird.

Die Aufforderung des Ausschusses an die Kommission, unter diesen Voraussetzungen keine neue Angemessenheitsentscheidung in Bezug auf die USA zu erlassen, ist nicht bindend. Die Einwände des Ausschusses und seine Forderung nach sinnvollen Reformen sind angesichts der Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten allerdings nachvollziehbar. Die vom Ausschuss hervorgehobenen Probleme müssen angegangen werden, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten in einem Abkommen zwischen der EU und den USA angemessen geschützt werden. Andernfalls gilt es als wahrscheinlich, dass auch dieses Abkommen der Rechtsprechung und Auslegung des EuGH nicht standhalten würde.

EU Kommission nimmt Angemessenheitsbeschluss zum Vereinigten Königreich an

5. Juli 2021

Die Europäische Kommission hat am 28. Juni 2021 den Angemessenheitsbeschluss im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung angenommen. Das Datenschutzniveau in Großbritannien wurde damit von der Kommission als angemessen für europäische Standards anerkannt und personenbezogene Daten können nun trotz Brexit ungehindert aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich übermittelt werden.

Zur Begründung führte die Kommission aus, dass das Vereinigte Königkreich weiterhin auf den selben Regeln basiert, die galten als es noch Mitglied der EU war. Auch die Grundsätze, Rechte und Pflichten der DSGVO seien vollständig in das seit dem Brexit geltende Rechtssystem übernommen worden.

Im Vorfeld war der Angemessenheitsbeschluss häufig wegen des ungehinderten und unkontrollierten Zugriffs britischer Geheimdienste auf personenbezogene Daten in Kritik geraten. Zudem hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Mai erst ein Urteil erlassen, indem es die Massenüberwachung durch britische Geheimdienste als Verstoß gegen die Menschenrechte gewertet hatte. Auch dieser Kritik begegnete der Beschluss, indem er dem Vereinigten Königreich in Bezug auf den Zugriff auf personenbezogene Daten starke Garantien zusprach. Ein wichtiges Element des Beschlusses ist daher, dass insbesondere die Geheimdienste bei Datenerhebungen der vorherigen Genehmigung durch ein unabhängiges Rechtsorgan unterliegen. Ebenso, dass alle ergriffenen Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig sein müssen.

Neu an dem Angemessenheitsbeschluss ist auch, dass dieser erstmals eine sog. Verfallsklausel (“sunset clause”) enthält, durch den die Geltungsdauer des Beschlusses auf vier Jahre begrenzt wird. Während dieser Zeit hat die Kommission angekündigt, dass Datenschutzniveau im Vereinigten Königreich ständig im Blick zu behalten und im Falle von Abweichungen entsprechend einzugreifen. Sollte nach Ablauf der vier Jahre weiterhin ein angemessenes Datenschutzniveu vorliegen, kann der Beschluss auch verlängert werden.

Durch den Angemessenheitsbeschluss hat die Europäische Kommission eine Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich für die nächsten vier Jahre geschaffen. Sollte der Beschluss nicht zufrieden stimmen, sind Klagen gegen diesen – ähnlich wie dies mit dem Privacy-Shield im Schrems-II-Urteil geschah – möglich.