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Facebook – Zwischen Tracking-Cookies und Timeline

10. Oktober 2011

In letzter Zeit wurde über den mangelnden Datenschutz bei Facebook auch in den renommierten “allgemeinen” Medien vielfach berichtet. So konnte man unter anderem  lesen, dass Facebook Daten nicht zuverlässig löscht. Auch die Verfolgung (Tracking) von Nutzern durch Cookies nach deren Ausloggen wurde vielfach thematisiert. Beinahe in Vergessenheit geraten ist dabei, dass Facebook eine Zeit lang selbst die Internetnutzer besser kennelernen wollte, die nicht Nutzer des Dienstes waren, wie der Niederländer Arnold Roosendaal herausgefunden hatte.

Dass es sich dabei um Versehen handelt, scheint die Mehrheit der Deutschen nicht glauben zu wollen. Nach einer aktuellen Umfrage von TNS Emind unter 1.000 Bürgern ab 14 Jahren gaben 9 von 10 der Befragten an, dass sie den Umgang von Facebook mit persönlichen Daten für bedenklich halten. Dennoch konnte Facebook bereits Mitte des Jahres die stolze Zahl von 20 Millionen deutschen Nutzern vermelden.

Spannend wird sein, wie die Nutzer Facebooks neueste Errungenschaften, die Timeline (Chronik) und das sogenannte frictionless sharing, annehmen werden, welche auf der Facebook Entwicklerkonferenz f8 vorgestellt wurden: Die Timeline stellt dabei nicht weniger als den Versuch dar, das Leben des Nutzers ähnlich einem sehr genauen (Online)Tagebuch möglichst minutiös nachzuzeichnen. Demzufolge wirbt Facebook auch mit dem Slogan “Erzähle deine Lebensgeschichte”. Um dies dem Nutzer ohne Weiteres möglich zu machen, führt Facebook mit seiner neuen Schnittstelle Open Graph die Funktion des frictionless sharing (reibungsloses Teilen) ein. Dem Nutzer soll es so möglich sein, seine Aktivitäten nach einmaliger Zustimmung automatisch an Facebook übertragen zu lassen. Dies könnte beispielsweise darin resultieren, dass jedes vom Nutzer angehörte Musikstück von einem Online-Dienst zu Facebook übertragen wird, oder jede auf einem Newsportal gelesene Meldung an Facebook übermittelt wird. Bezieht man dann noch Check-Ins mit Hilfe von Smartphones etc. ein, ergibt die Timeline ein bemerkenswertes genaues Persönlichkeitsprofil des Nutzers.

Beinahe überflüssig zu sagen ist es, dass die neu angekündigten Funktionen zu einem Aufschrei der Datenschützer führten. Dies betrifft nicht nur die deutschen Datenschützer, sondern auch ein breites US-amerikanisches Bürgerrechtsbündins unter der Führung des EPIC (Electronic Privacy Information Center), welches mit Hilfe eines offenen Briefes ein Verfahren vor der höchsten Verbraucherschutzinstanz der USA, der FTC (Federal Trade Commission), gegen Facebook anstrengt.

Natürlich muss kein Facebooknutzer die Einwilligung zum frictionless sharing erteilen. Auch kann man durch die Privatsphäreneinstellungen Einfluss darauf nehmen, wer die jeweiligen Einträge sehen soll. Jedoch sollte man Folgendes bedenken: Selbst wenn man es schafft, die unübersichtlichen Privatsphäreneinstellungen den eigenen Vorlieben anzupassen, so hat doch Facebook ein (unsichtbares) komplettes Profil. Es bleibt jedem Facebooknutzer selbst überlassen, zu entscheiden, ob er einem Konzern, der systematisch unübersichtliche Privatsphärenoptionen anbietet und Funktionen, welche die Privatsphäre erheblich beeinträchtigen können, ohne Zustimmung des Nutzers freischaltet, einen so großen Teil seines Lebens anvertrauen möchte.

Nicht überlassen bleibt es jedoch vielen Nutzern, sich dem Datenbegehren Facebooks vollkommen zu entziehen, da die auf Websiten eingebundenen Funktionen unter Umständen auch ohne Zutun der Nutzer Daten an Facebook übertragen. Daher ist auch den verantwortlichen Seitenbetreibern anzuraten, darüber nachzudenken, ob und in welcher Form sie Funktionen von Facebook auf ihrer Seite einbinden möchten. (se)

Facebook: Neues Konzept für Datenschutzeinstellungen

26. August 2011

Facebook hat angekündigt, in den nächsten Tagen ein neues Konzept für Datenschutzeinstellungen online zu stellen. Nutzer sollen in Zukunft für verschiedene Inhalte ihres Profils aus mehreren Freigabemöglichkeiten wählen können, also die Möglichkeit haben, Angaben im Nutzerprofil, in den Statusmeldungen und in den Fototags selektiv für verschiedene Gruppen freizugeben und nachträglich zu ändern. Des weiteren werden Nutzer in Zukunft ihr eigenes Profil aus Sicht der einzelnen Gruppen betrachten können, was eine bessere Kontrolle durch den Nutzer gewährleisten soll. In Bezug auf die Geofunktion ist eine Integration in die Standard-Anwendung geplant. Die Funktion des Taggens von Fotos wird insoweit modifiziert, als der auf dem Foto Identifizierte den Vorgang vorab freigeben muss. Gleiches gilt für Beiträge anderer Mitglieder, in denen man Erwähnung findet.

Der Hamburgische Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit Caspar hält diese Änderungen in vielen Teilen für rein “kosmetisch”. Positiv aus Datenschutzsicht sei zwar, dass Facebook-Beiträge künftig nachträglich unsichtbar gemacht werden könnten. Darüber hinaus hält er seine bereits geäußerte Kritik aufrecht. “In den Punkten, um die es wirklich geht – zum Beispiel, wie lösche ich bereits abgespeicherte biometrische Merkmale meines Gesichts –, da bleibt alles beim Alten.“ (sa)

HmbBfDI: Nachbesserung oder Abschaltung der Software zur automatischen Gesichtserkennung

3. August 2011

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat in einer Pressemitteilung Facebook aufgefordert, die durch den Einsatz der Software zur automatischen Gesichterkennung erhobenen und gespeicherten biometrischen Nutzerdaten zu löschen. Die Funktion der Gesichtserkennung müsse an europäische und nationale Datenschutzstandards angepasst oder aber abgeschaltet werden. Hintergrund dieser Forderung sind erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken, die mit dessen Einsatz einhergehen. Neben den immensen Risiken der Ansammlung biometrischer Daten, der derzeit als irreführend und grundsätzlich als nicht hinreichend zu kritisierenden Opt-Out-Regelung sei insbesondere auch problematisch, dass eine Funktion, die biometrischen Daten endgültig zu löschen, nicht existiere. (sa)

Skandinavien befragt Facebook zum Datenschutz

21. Juli 2011

Das soziale Internet-Netzwerk Facebook soll nach der gemeinsamen Aktion von Datenschützern aus Norwegen, Schweden, Dänemark und Finnland Auskunft über den Umgang mit persönlichen Benutzerdaten geben.

Die norwegische Datenschutzbehörde hat dem kalifornischen Konzern im Namen aller vier oben genannten Staaten einen Fragenkatalog mit 45 Fragen eingereicht. Es geht um Informationen über Erhebung, Verbreitung oder Nutzung personenbezogener Daten (z.B. bei der Nutzung des „Gefällt-mir“-Button oder der Funktion „Fotos-Hochladen“). Facebook muss bis Ende August jede Frage möglichst ausführlich und gleichzeitig kurz beantworten.

“Es handelt sich dabei um eine gemeinsame Aktion, um bessere Kenntnisse darüber zu erhalten, wie das größte soziale Netzwerk der Welt persönliche Informationen behandelt”, erklärte der Chef der schwedischen Datenschutzbehörde, Hans-Olof Lindblom, in Oslo.

Dieses soziale Internet-Netzwerk wurde im Jahr 2004 von Mark Zuckerberg gegründet und zählt heutzutage 750 Millionen Nutzern weltweit. In Deutschland hat Facebook fast 20 Millionen aktive Mitglieder.

Bundesrat möchte Datenschutz in sozialen Netzwerken stärken

22. Juni 2011

Bisher schalten die Betreiber sozialer Netzwerke neue Funktionalitäten oftmals frei, ohne ihre Nutzer um Zustimmung zu fragen. Das prominentestes Beispiel der letzten Zeit dürfte hierbei die von Facebook eingeführte Gesichtserkennung sein. Dieses datenschutzrechtlich regelmäßig mehr als fragwürdige Verhalten ist nun auch in das Blickfeld des Bundesgesetzgebers geraten.

Das Ziel eines durch Hessen in den Bundesrat eingebrachten Entwurfs zur Änderung des Telemediengesetzes ist es daher, für den Nutzer transparenter darzustellen, wie seine personenbezogenen Daten durch Telemediendienste erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.  Um eine unreflektierte Preisgabe personenbezogener Daten, deren Bedeutung sich insbesondere Jugendliche oft nicht bewusst sind, zu vermeiden, sieht der Entwurf konkret folgende Maßnahmen vor:

  • Standardmäßig soll der Dienstanbieter immer die höchstmögliche Sicherheitsstufe als Voreinstellungen wählen. Diese kann der Nutzer dann nach eigenem Belieben lockern.
  • Die Dienstanbieter sollen dazu verpflichtet werden, eine Voreinstellung zu wählen, die Nutzerinhalte nicht durch externe Suchmaschinen wie Google oder Bing durchsuchbar und indizierbar macht.
  • Insgesamt sollen die Anbieter stärker über die Risiken, die mit der Veröffentlichung persönlicher Daten im Internet einhergehen, aufklären.
  • Der Nutzer soll immer die Möglichkeit haben, die Löschung, Sperrung oder Anonymisierung seiner veröffentlichten Daten zu veranlassen.

Insbesondere das Vorhaben, die Anbieter zur Voreinstellung der höchstmöglichen Sicherheitsstufe zu verpflichten, widerspricht dem Ansinnen der Betreiber sozialer Netzwerke, die Daten möglichst breit verfügbar und damit auch für Werbekunden lukrativ zu machen. Man darf daher gespannt sein, ob diese den Online-Datenschutz betreffenden Änderungen tatsächlich Niederschlag im TMG finden und auch in der Praxis umgesetzt werden.

Facebook: Software zur automatischen Gesichtserkennung

9. Juni 2011

Seit wenigen Tagen setzt das soziale Netzwerk Facebook nun auch außerhalb der USA eine Software zur automatischen Gesichtserkennung ein, die sich hinter der Funktion “Fotos: Markierungen vorschlagen” verbirgt. Werden Fotos hochgeladen, können bereits getaggte Personen erkannt und deren Name vorgeschlagen werden. Der User soll auf diese Weise einfacher und schneller Bekannte sowie sich selbst auf Fotos finden können. Möchte der User nicht, dass Fotos automatisch erkannt werden, ist diese standardmäßig aktivierte Funktion zu deaktivieren (sog. Opt-Out-Verfahren). Auf die Einholung einer expliziten Einwilligung wird mithin verzichtet, was aus datenschutzrechtlichen Aspekten heraus bedenklich ist. Ebenso kann bezweifelt werden, ob der User hinreichend transparent über den Einsatz der Software informiert wurde/wird. Bislang hat Facebook lediglich einen alten Blogeintrag zur automatischen Gesichtserkennung aktualisiert und dabei auf den nunmehr internationalen Einsatz der Software hingewiesen.

Ermittlungen via Social Network

10. Mai 2011

Auch die staatlichen Ermittlungsbehörden entdecken die Möglichkeiten von Social Networks, wie Facebook und XING und machen im Rahmen ihrer Ermittlungen zunehmend von dort verfügbaren Informationen Gebrauch.

Zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit eines derartigen Vorgehens und den sich hier für die Strafverfolgungsbehörden bietenden Möglichkeiten und Grenzen nimmt Rechtsanwalt Stephan Krämer von Kinast & Partner Rechtsanwälte innerhalb des Artikels “Polizei jagt Raser via Facebook” auf RTL.de Stellung.

Beschluss des Kammergericht zum Facebook-“Gefällt-mir”-Button

9. Mai 2011

Ebenso wie die Vorinstanz Landgericht Berlin (dortiges Aktenzeichen 91 O 25/11) hat nun auch das Kammergericht in seinem Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/11 eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften durch einen”Vorsprung durch Rechtsbruch” nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht angenommen.

In seiner Begründung führt das Gericht aus, dass zwar einiges dafür spreche, dass die Verwendung des “Gefällt-mir”-Buttons ohne entsprechenden Hinweis in der Datenschutzerklärung gegen Unterrichtungspflichten nach § 13 des Telemediengesetzes (TMG) verstoße. So sei davon auszugehen, dass Facebook als Empfänger der Daten infolge der Verwendung des Buttons seine Mitglieder bei Nutzung der Seite unschwer über eine Kennnummer identifizieren könne. Ferner würden die Daten der Seitennutzer auch erfasst, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Besuches nicht bei Facebook eingeloggt seien, sodass auch dann eine Identifizierbarkeit durch Facebook anhand der übermittelten IP-Adresse denkbar sei. Über diese Vorgänge müsse der Nutzer daher informiert werden. Ein Wettbewerbsverstoß folge aus dem naheliegenden Datenschutzverstoß gleichwohl nicht, da es insoweit an der erforderlichen Beeinträchtigung von Mitbewerber-Interessen fehle. Die Datenschutzvorschriften des TMG und insbesondere die Verpflichtung, eine den Anforderungen des § 13 Abs. 1 TMG genügende, umfassende und verständliche Datenschutzerklärung vorzuhalten, dienen vielmehr alleine dem Ziel, dass der Nutzer “sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten verschaffen kann” und somit ausschließlich dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Nutzer, nicht aber Interessen einzelner Wettbewerber.

Auch wenn das Kammergericht eine erfolgreiche Geltendmachung der Rechtsverstöße durch Verbraucher und/oder Verbraucherzentralen mit seinem Beschluss ausdrücklich nicht ausschließt, weist es mit der gegebenen Begründung den Unterlassungsanspruch eines Wettbewerbers zurück. Letztere sind damit – zumindest nach Ansicht der Berliner Justiz – nicht berechtigt, den Verstoß gegen die Informationsvorschriften des TMG gerichtlich oder per Abmahnung geltend zu machen.

Es fragt sich jedoch, ob der vorliegende Beschluss als “Grundsatzurteil” gewertet werden darf, mit der Folge, dass der Verletzung der Informationspflichten des TMG grundsätzlich jede wettbewerbsrechtliche Relevanz zu versagen wäre. Zu seinem Verdikt kam das Kammergericht hier wohl auch deshalb, weil der “Wettbewerbsvorteil”, den der Verwender des “Gefällt-mir”-Buttons durch seinen Rechtsbruch zog, nicht unbedingt auf der Hand liegt. So fragt sich, ob die Erhebung und Weitergabe der Daten an Facebook Besucher der Website von der Nutzung anderer Angebote von Mitbewerbern abhalten könnte. Gerade in Bezug auf Facebook-Nutzer erörtert dies auch das Kammergericht und meint offenbar, dass diese durch ihre Bestätigung der (insoweit zitierten) Facebook-Datenschutzerklärung einer entsprechenden Datennutzung zustimmen. Interessen von nicht bei Facebook registrierten Nutzern prüft das Gericht jedoch nicht.

Ganz grundsätzlich erscheint es jedoch durchaus naheliegend, Verbraucher durch Fehlinformationen hinsichtlich der Nutzung ihrer personenbezogener Daten zumindest nicht vom Vertragsschluss oder von der Nutzung einer Website abzuhalten. In Zeiten eines zunehmenden öffentlichen Bewusstseins für den Datenschutz handelt es sich hierbei durchaus um für jeden Verbraucher relevante Informationen, die ohne weiteres zum Zuspruch zu anderen Anbietern führen kann, wenn mit einem Vertragsschluss oder der Nutzung einer Website übergebührliche Nutzungen der Nutzerdaten einhergehen. Auch die vorliegend nicht festgestellte Wettbewerbsrelevanz dürfte daher in Fällen, in denen Anbieter die Nutzung von personenbezogener Daten ihrer Nutzer durch unrichtige und/oder unklare Datenschutzerklärungen verschleiern, kaum zu verneinen sein. So geht mit dem Verbraucherinteresse an wahrheitsgemäßer und vollständiger Information zur Nutzung personenbezogener Daten durch einen Anbieter zweifelsohne auch ein wettbewerbsrechtlichen Interesse der Konkurrenz einher. Wie dessen jüngste Auszeichnung mit dem BigBrotherAward zeigt, muss sich gerade auch Facebook selbst den Vorwurf, seine Nutzer nicht ausreichend über die Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu informieren und davon zu profitieren, immer wieder gefallen lassen. Gerade deshalb dürfte mit dem nun vorliegenden Beschluss das letzte Wort zur wettbewerbsrechtlichen Relevanz der TMG-Vorschriften noch nicht gesprochen sein.

Apple und Facebook mit dem BigBrotherAward 2011 “ausgezeichnet”

6. Mai 2011

Bei der Verleihung der deutschen BigBrotherAwards 2011 am 1. April 2011 in Bielefeld wurden von dem Organisator FoeBuD e.V. die Apple GmbH sowie die Facebook Deutschland GmbH mit dem “Oscar für Datenkraken” in der Kategorie “Kommunikation” ausgezeichnet.

Apple “verdiente” sich den Preis zwar nicht vordergründig aufgrund der in den letzten Tagen in Öffentlichkeit und Medien breit diskutierten Erhebung und Nutzung von Standortdaten seiner iPhone- und iPad-Kunden. Grund für die Preisverleihung ist nach der Begründung der Organisatoren vielmehr “die Geiselnahme ihrer Kunden mittels teurer Hardware und die darauf folgende Erpressung, den firmeneigenen zweifelhaften Datenschutzbedingungen zuzustimmen”. Hiernach sei es dem Nutzer im Falle einer Nichtzustimmung mit den 117-iPhone-Display-Seiten langen Regelwerken maximal möglich, dass teure und technisch potente Gerät gerade einmal zum Telefonieren zu nutzen.

Facebook wurde mit der Auszeichnung einmal mehr für seinen immensen Datenhunger und für die “gezielte Ausforschung von Menschen und ihrer persönlichen Beziehungen hinter der netten Fassade eines vorgeblichen Gratisangebots” kritisiert. Das Unternehmen schaffe mit seinen vielfältigen zahlreichen Features und Applikationen wie „Freundefinder“, “Handy-App” oder dem “Gefällt-mir”-Button eine “„Gated Community“ im Netz, in der Menschen auf Schritt und Tritt beobachtet werden” und verdiene auf diese Weise mit systematischen Datenschutzverstößen Milliarden, heißt es hier weiter in der Begründung.

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