Die Verpflichtung zur vollständigen und zutreffenden Auskunft nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist für Unternehmen mit verschiedenen Hürden verbunden. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Düsseldorf vom 06.02.2025 (12 Ca 3221/24), die sich mit den Anforderungen eines Schadensersatzanspruches aufgrund einer Auskunft, die fehlerhaft und unvollständig beantwortet wurde, auseinandersetzt.
Rechtsgrundlage für das Auskunftsrecht
Der Auskunftsanspruch ist regelmäßig Gegenstand datenschutzrechtlicher Streitfragen. Das Betroffenenrecht ergibt sich aus Art. 15 DSGVO und ermöglicht es Individuen, Einblick in die Verarbeitung ihrer Daten zu erhalten und gegebenenfalls Korrekturen oder Löschungen zu fordern. Die Relevanz liegt insbesondere darin, dass so festgestellt werden kann, ob die Datenschutzvorgaben ordnungsgemäß umgesetzt werden. Umfasst ist insofern auch ein Anspruch auf eine Kopie.
Rechtsprechungspraxis der Gerichte
Bei Missachtung verhängen europäische Datenschutzbehörden regelmäßig empfindliche Bußgelder. Daneben können Betroffene bei verzögerter, ausbleibender oder mangelhafter Auskunft gerichtlich Schadensersatzansprüche geltend machen. Bei verspäteter Auskunft haben Gerichte in der Vergangenheit bereits immer wieder Schadensersatzansprüche bejaht. Im Rahmen von immateriellen Ersatzansprüchen wegen fehlerhaften oder unzureichenden Auskünften waren die Gerichte aber bislang eher zurückhaltend. Beispielsweise hatte der Bundesgerichtshof (BGH) erst Anfang dieses Jahres einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen einer mangelhaften Auskunft abgelehnt.
Auskunft, Datenkopie und unvollständige Antworten
Dem aktuellen Urteil lag ein Bewerbungsverfahren zugrunde, das mit einer Absage endete. Der Bewerber machte daraufhin sein Auskunftsrecht bezüglich der Ablehnungsgründe geltend und verlangte eine Datenkopie. Die Antwort des Unternehmens fiel zunächst lückenhaft aus. Es wurde zwar erklärt, dass keine Datenweitergabe stattgefunden habe, obwohl die ursprüngliche Stellenausschreibung auf eine Übermittlung an das US-Headquarter hinwies. Eine Datenkopie und Hinweise zu geeigneten Garantien für etwaige Datentransfers in Drittstaaten fehlten hingegen vollständig. Zudem verwies das Unternehmen darauf, dass die Ablehnungsgründe als Geschäftsgeheimnisse nicht offenbart werden könnten.
Auf eine erneute Aufforderung hin benannte das Unternehmen zwar US-Datenempfänger und reichte eine Datenkopie nach, verweigerte jedoch weiterhin die Offenlegung der Ablehnungsgründe. Auf eine weitere Aufforderung gab es keine Rückmeldung mehr. Daraufhin erhob der Bewerber Klage auf vollständige Auskunft, auf Herausgabe der Reproduktionen der Kommunikation mit Dritten und auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 2.000 Euro.
Urteil: Kontrollverlust als immaterieller Schaden
Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied nun teilweise zugunsten des Klägers. Es sah die unvollständige und teilweise falsche Auskunft als Verstoß gegen Art. 15 DSGVO an und sprach dem Kläger einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro zu. Maßgeblich sei dabei, dass durch die fehlerhafte Auskunft ein Kontrollverlust über die eigenen Daten entstanden sei. Zwar reiche die bloße Befürchtung eines Datenmissbrauchs nicht aus, hier habe aber eine hinreichend objektive Grundlage für die Sorge vorgelegen. Ausschlaggebend sei, dass das Unternehmen über einen längeren Zeitraum hinweg keine korrekte Auskunft erteilt habe und so Unklarheit über Art und Umfang der Datenverarbeitung entstanden sei. Eine rechtlich relevante „Gefühlslage“ sei dann anzunehmen, wenn objektiv ein Missbrauchsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann.
Keine Auskunft über Anwaltskorrespondenz
Bei den Informationen über die Ablehnungsgründe handle es sich auch nicht um Geschäftsgeheimnisse. Laut Aussage der Beklagten habe eine Absage bereits bei der Prüfung der Vollständigkeit der Bewerbung und den Stellenanforderungen stattgefunden. Hierüber hätte Auskunft erteilt werden können
Der weitergehende Antrag des Klägers auf Herausgabe der vollständigen internen Kommunikation mit den anwaltlichen Vertretern wurde vom Gericht jedoch abgewiesen. Es verwies auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO, wonach das Auskunftsrecht nicht so weit reichen darf, dass Rechte und Freiheiten anderer, etwa das Recht auf vertrauliche anwaltliche Kommunikation, beeinträchtigt würden.
Fazit
Das Urteil zeigt klar, dass wer eine Auskunft fehlerhaft und unvollständig beantwortet, empfindliche finanzielle Folgen riskieren kann. Unternehmen sollten daher ihre internen Prozesse zur Bearbeitung von Betroffenenrechten regelmäßig überprüfen und insbesondere darauf achten, dass Datenempfänger vollständig benannt, Drittstaatentransfers korrekt dokumentiert und Datenkopien fristgerecht erstellt werden.
Bereit, die Verantwortung an einen externen Datenschutzbeauftragten zu übergeben?
Kontaktieren Sie uns noch heute, um zu erfahren, wie wir Ihr Unternehmen in Fragen des Datenschutzes und der Datenschutz-Compliance unterstützen können.
