Schlagwort: “Gefällt-mir”-Button
7. Juni 2018
Apple möchte in Zukunft aktiv gegen den “Gefällt-mir”-Button von Facebook vorgehen, um Facebook das Datensammeln zu erschweren. Damit stellt sich der amerikanische Technologiekonzern Apple gegen das Online-Netzwerk Facebook.
Apple kündigte an, neue Versionen seiner Betriebssysteme für iPhones und Mac-Computer herausbringen zu wollen, die das sogenannte Tracking von Internetaktivitäten etwa über Facebooks “Gefällt-mir” -Button erschweren sollen.
Der Apple-Manager Craig Federighi spricht sich auf der Entwicklungskonferenz des Unternehmens im kalifornischen San José dahingehend aus, dass “private Daten privat bleiben sollen” und die “Gefällt-mir”-Buttons und Kommentarfelder nicht dazu benutzt werden sollten, dem Nutzer auf der Spur bleiben zu können.
Um dies zukünftig zu vermeiden, sollen sich in Apples Standardbrowser Safari künftig sogenannte Cookies, wie sie etwa über Facebooks “Gefällt-mir”-Button auf den Geräten der Nutzer platziert werden, blockieren lassen. Dadurch soll es Unternehmen erschwert werden, ein Gerät zu identifizieren, die Aktivitäten zu verfolgen und “unverwechselbare” digitale Fingerabdrücke zu erstellen, sagte Federighi. Für Facebook kann dies erhebliche Folgen haben, da Safari nicht nur auf Apples Mac-Computern läuft, sondern auch der meistgenutzte Webbrowser auf dem iPhone ist.
Auch in Deutschland stand Facebooks “Gefällt-mir”-Button in der Kritik. Das Bundeskartellamt kritisierte im vergangenen Dezember vor allem das Sammeln von Daten außerhalb des sozialen Netzwerks, die dann mit einem Facebook-Konto verknüpft werden. Der Behördenchef Andreas Mundt kritisierte in diesem Zusammenhang, dass das Sammeln sogar dann schon erfolgt, wenn man zum Beispiel einen “Gefällt-mir”-Button gar nicht nutzt, aber eine entsprechende Seite aufgerufen hat, in die ein solcher Button eingebettet ist. Nutzern ist dies regelmäßig nicht bewusst.
14. Dezember 2011
Der Düsseldorfer Kreis (eine informelle Vereinigung der obersten Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich) hat am 08.12.2011 einen Beschluss zum Datenschutz in sozialen Netzwerken gefasst. Folgende Kernpunkte wurden dabei herausgearbeitet:
- Das Telemediengesetz erfordert zumindest die pseudonyme Nutzungsmöglichkeit von sozialen Netzwerken. Nutzungsdaten dürfen nicht zur personenbeziehbaren Profilbildung verwendet werden, solange keine Einwilligung vorliegt. Nach der Beendigung der Mitgliedschaft sind jegliche Daten zu löschen.
- Informationen darüber, welche Daten erhoben werden, und für welche Zwecke diese verarbeitet werden, müssen leicht zugänglich und verständlich sein.
- Sämtliche Voreinstellungen müssen auf dem Einwilligungsprinzip beruhen, wenn nicht die Mitgliedschaft zwingend die Angabe solcher Daten voraussetzt. Insbesondere ist es nicht rechtmäßig zunächst mit der Datenverarbeitung zu beginnen und nur eine Widerspruchsmöglichkeit vorzusehen.
- Ohne ausdrückliche und bestätigte Einwilligung des Abgebildeten ist es unzulässig, anhand von Fotos biometrische Gesichtserkennungsmerkmale zu erheben, zu speichern oder zu verwenden.
- Die Betreiber der Netzwerke haben die sensiblen Daten durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen zu schützen und einen Nachweis über diese Maßnahmen zu erbringen.
- Um die besonders sensiblen Daten von Minderjährigen angemesen zu schützen sind datenschutzfreundliche Standardeinstellungen zu wählen. Weiterhin sind die Informationen über die Datenverarbeitung so zu formulieren, dass diese auch für Minderjährige verständlich sind.
- Betroffenen muss eine einfache Möglichkeit gegeben werden, ihre Auskunfts-, Berichtigungs-, und Löschungsansprüche geltend zu machen. Dafür müssen zumindest die Kontaktdaten leicht auffindbar sein, damit Betroffene einen Ansprechpartner finden.
- Es ist unzulässig Social-Plugins (z.B. den Like-Button von Facebook) auf Websites einzubinden, wenn dadurch eine Datenübertragung an den Anbieter des sozialen Netzwerkes erfolgt und die Nutzer nicht bereits vorher bezüglich der Datenübertragung informiert wurden und ihnen eine Möglichkeit zur Unterbindung der Datenübertragung eingeräumt wurde. Nur wenn die Nutzer verlässliche Informationen über die übermittelten Daten und deren Zweck erhalten, können sie rechtswirksam ihre Einwilligung erklären. In der Regel werden Anbieter deutscher Websites nicht über die nötigen Kenntnisse bezüglich der Datenverarbeitungsvorgänge verfügen, um die Nutzer entsprechend zu informieren. Daher begehen die Anbieter der Websites selbst Rechtsverstöße, wenn sie Social-Plugins einbinden, die sie in Bezug auf die Datenverarbeitung nicht überblicken können.
- Auch Betreiber, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ansässig sind, müssen sich deutschem Datenschutzrecht unterwerfen, wenn sie ihre Datenerhebung durch einen Rückgriff auf Rechner von Nutzern in Deutschland verwirklichen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG). Daher sei auch ein Inlandsvertreter als Ansprechperson für die Datenaufsicht zu bestellen (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BDSG). Eine Anwendung des BDSG kann nich dadurch umgangen werden, dass eine rechtlich selbständige Niederlassung in einem anderen Staat des EWR gegründet wird. (Damit stellt sich der Düsseldorfer Kreis gegen Facebook, die bisher auf dem Standpunkt beharren, dass nur der irische Datenschutz auf Facebook Anwendung fände – Anmerkung der Redaktion)
(se)
9. Mai 2011
Ebenso wie die Vorinstanz Landgericht Berlin (dortiges Aktenzeichen 91 O 25/11) hat nun auch das Kammergericht in seinem Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/11 eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften durch einen”Vorsprung durch Rechtsbruch” nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht angenommen.
In seiner Begründung führt das Gericht aus, dass zwar einiges dafür spreche, dass die Verwendung des “Gefällt-mir”-Buttons ohne entsprechenden Hinweis in der Datenschutzerklärung gegen Unterrichtungspflichten nach § 13 des Telemediengesetzes (TMG) verstoße. So sei davon auszugehen, dass Facebook als Empfänger der Daten infolge der Verwendung des Buttons seine Mitglieder bei Nutzung der Seite unschwer über eine Kennnummer identifizieren könne. Ferner würden die Daten der Seitennutzer auch erfasst, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Besuches nicht bei Facebook eingeloggt seien, sodass auch dann eine Identifizierbarkeit durch Facebook anhand der übermittelten IP-Adresse denkbar sei. Über diese Vorgänge müsse der Nutzer daher informiert werden. Ein Wettbewerbsverstoß folge aus dem naheliegenden Datenschutzverstoß gleichwohl nicht, da es insoweit an der erforderlichen Beeinträchtigung von Mitbewerber-Interessen fehle. Die Datenschutzvorschriften des TMG und insbesondere die Verpflichtung, eine den Anforderungen des § 13 Abs. 1 TMG genügende, umfassende und verständliche Datenschutzerklärung vorzuhalten, dienen vielmehr alleine dem Ziel, dass der Nutzer “sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten verschaffen kann” und somit ausschließlich dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Nutzer, nicht aber Interessen einzelner Wettbewerber.
Auch wenn das Kammergericht eine erfolgreiche Geltendmachung der Rechtsverstöße durch Verbraucher und/oder Verbraucherzentralen mit seinem Beschluss ausdrücklich nicht ausschließt, weist es mit der gegebenen Begründung den Unterlassungsanspruch eines Wettbewerbers zurück. Letztere sind damit – zumindest nach Ansicht der Berliner Justiz – nicht berechtigt, den Verstoß gegen die Informationsvorschriften des TMG gerichtlich oder per Abmahnung geltend zu machen.
Es fragt sich jedoch, ob der vorliegende Beschluss als “Grundsatzurteil” gewertet werden darf, mit der Folge, dass der Verletzung der Informationspflichten des TMG grundsätzlich jede wettbewerbsrechtliche Relevanz zu versagen wäre. Zu seinem Verdikt kam das Kammergericht hier wohl auch deshalb, weil der “Wettbewerbsvorteil”, den der Verwender des “Gefällt-mir”-Buttons durch seinen Rechtsbruch zog, nicht unbedingt auf der Hand liegt. So fragt sich, ob die Erhebung und Weitergabe der Daten an Facebook Besucher der Website von der Nutzung anderer Angebote von Mitbewerbern abhalten könnte. Gerade in Bezug auf Facebook-Nutzer erörtert dies auch das Kammergericht und meint offenbar, dass diese durch ihre Bestätigung der (insoweit zitierten) Facebook-Datenschutzerklärung einer entsprechenden Datennutzung zustimmen. Interessen von nicht bei Facebook registrierten Nutzern prüft das Gericht jedoch nicht.
Ganz grundsätzlich erscheint es jedoch durchaus naheliegend, Verbraucher durch Fehlinformationen hinsichtlich der Nutzung ihrer personenbezogener Daten zumindest nicht vom Vertragsschluss oder von der Nutzung einer Website abzuhalten. In Zeiten eines zunehmenden öffentlichen Bewusstseins für den Datenschutz handelt es sich hierbei durchaus um für jeden Verbraucher relevante Informationen, die ohne weiteres zum Zuspruch zu anderen Anbietern führen kann, wenn mit einem Vertragsschluss oder der Nutzung einer Website übergebührliche Nutzungen der Nutzerdaten einhergehen. Auch die vorliegend nicht festgestellte Wettbewerbsrelevanz dürfte daher in Fällen, in denen Anbieter die Nutzung von personenbezogener Daten ihrer Nutzer durch unrichtige und/oder unklare Datenschutzerklärungen verschleiern, kaum zu verneinen sein. So geht mit dem Verbraucherinteresse an wahrheitsgemäßer und vollständiger Information zur Nutzung personenbezogener Daten durch einen Anbieter zweifelsohne auch ein wettbewerbsrechtlichen Interesse der Konkurrenz einher. Wie dessen jüngste Auszeichnung mit dem BigBrotherAward zeigt, muss sich gerade auch Facebook selbst den Vorwurf, seine Nutzer nicht ausreichend über die Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu informieren und davon zu profitieren, immer wieder gefallen lassen. Gerade deshalb dürfte mit dem nun vorliegenden Beschluss das letzte Wort zur wettbewerbsrechtlichen Relevanz der TMG-Vorschriften noch nicht gesprochen sein.
6. Mai 2011
Bei der Verleihung der deutschen BigBrotherAwards 2011 am 1. April 2011 in Bielefeld wurden von dem Organisator FoeBuD e.V. die Apple GmbH sowie die Facebook Deutschland GmbH mit dem “Oscar für Datenkraken” in der Kategorie “Kommunikation” ausgezeichnet.
Apple “verdiente” sich den Preis zwar nicht vordergründig aufgrund der in den letzten Tagen in Öffentlichkeit und Medien breit diskutierten Erhebung und Nutzung von Standortdaten seiner iPhone- und iPad-Kunden. Grund für die Preisverleihung ist nach der Begründung der Organisatoren vielmehr “die Geiselnahme ihrer Kunden mittels teurer Hardware und die darauf folgende Erpressung, den firmeneigenen zweifelhaften Datenschutzbedingungen zuzustimmen”. Hiernach sei es dem Nutzer im Falle einer Nichtzustimmung mit den 117-iPhone-Display-Seiten langen Regelwerken maximal möglich, dass teure und technisch potente Gerät gerade einmal zum Telefonieren zu nutzen.
Facebook wurde mit der Auszeichnung einmal mehr für seinen immensen Datenhunger und für die “gezielte Ausforschung von Menschen und ihrer persönlichen Beziehungen hinter der netten Fassade eines vorgeblichen Gratisangebots” kritisiert. Das Unternehmen schaffe mit seinen vielfältigen zahlreichen Features und Applikationen wie „Freundefinder“, “Handy-App” oder dem “Gefällt-mir”-Button eine “„Gated Community“ im Netz, in der Menschen auf Schritt und Tritt beobachtet werden” und verdiene auf diese Weise mit systematischen Datenschutzverstößen Milliarden, heißt es hier weiter in der Begründung.