LG Augsburg: Datenschutzinformationen als Einwilligung

30. Juli 2024

Grundsätzlich bedarf es für die Verarbeitung personenbezogener Daten einer Rechtsgrundlage. Im Geschäftsverkehr wird diese regelmäßig in Form einer ausdrücklichen und gesonderten Einwilligung eingeholt. In einer Entscheidung vom 05.07.2024 hat das Landgericht (LG) Augsburg allerdings überraschenderweise die Datenschutzinformationen im Rahmen eines Vertragsabschlusses als Einwilligung gewertet. 

Hintergrund des Falls 

Dem Urteil liegt eine Klage auf Schadensersatz wegen unzulässiger Datenübermittlung an die Auskunftei SCHUFA zugrunde. Zuvor hatte der Kläger mit seinem Vertragspartner einen Vertrag abgeschlossen, indem auch Datenschutzinformationen bereitgestellt wurden. Anschließend hatte die Beklagte die personenbezogenen Daten an die SCHUFA übermittelt. Ausdrücklich eingewilligt hatte der Kläger hierein jedoch nicht. Zudem hatte die Beklagte nicht das Vorliegen einer solchen Einwilligung behauptet. Die Datenschutzinformationen enthielten lediglich einen Hinweis auf eine Übermittlung der Daten an die Schufa zum Zweck der Bonitäts- und Identitätsprüfung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). 

Die Entscheidung des LG Augsburg 

Das LG Augsburg hat nun mit seinem Urteil (041 O 3703/23) die Klage abgewiesen und die Datenschutzinformationen als wirksame Einwilligung gewertet. Dies ergebe sich aus der Definition für Einwilligung aus Art. 4 Nr. 11 DSGVO. Hiernach ist eine Einwilligung jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Durch die Textpassage in der Datenschutzerklärung „ist dies vorliegend erfolgt“, so das LG Augsburg. Weitere Ausführungen hierzu folgen nicht. 

Überraschende Entscheidung 

Das Urteil des LG Augsburg wirft kritische Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Voraussetzungen an eine gültige Einwilligung nach Art. 7 DSGVO auf. Eine datenschutzrechtliche Einwilligung muss freiwillig, spezifisch, informiert und unmissverständlich sein, um rechtswirksam zu sein. 

Bezüglich der Unmissverständlichkeit besteht grundsätzlich in der Rechtsprechung der Konsens, dass eine Einwilligung durch eine eindeutige bestätigende aktive Handlung oder Erklärung erteilt wird, die den klaren Willen zur Zustimmung zur Datenverarbeitung ausdrückt und von anderen Sachverhalten abgrenzbar ist (Art. 7 Abs. 2 S. 1 DSGVO). Gerade deshalb ist es in der Praxis üblich, bei dem Abschluss von Rechtsgeschäften neben den Vertragsdokumenten auch eine gesonderte datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung beizufügen, die vom Kunden zu unterzeichnen ist. 

Welche aktive Handlung dies im vorliegenden Fall sein soll, und inwiefern die Einwilligung klar und verständlich von anderen Informationen hervorgehoben wurde, hätte zumindest einer ausführlicheren Begründung bedurft. Ersichtlich wird eine solche ausdrückliche Erklärung jedenfalls auch nicht aus den Sachverhaltsschilderungen im Urteil selbst. 

Fazit 

Das Urteil des LG Augsburg stellt eine problematische Auslegung der DSGVO dar und entspricht nicht der regulären Urteilspraxis. Einer Überprüfung durch eine höhere Instanz wird die Entscheidung voraussichtlich nicht standhalten. Deshalb empfehlen wir, sich bei der Verarbeitung von Daten an die üblichen Rahmenbedingungen und Prozesse zu halten. Hierbei helfen wir Ihnen als Externe Datenschutzbeauftragte gerne weiter. 

Kategorien: DSGVO · Einwilligung · Rechtsprechung