Löschung nach Auskunftsersuchen unzulässig

Die Löschung personenbezogener Daten gilt gemeinhin als datenschutzrechtlich vorbildliches Verhalten. Doch was richtig erscheint, kann im falschen Moment rechtswidrig sein. Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2026. Eine E‑Mail‑Marketing‑Agentur hatte personenbezogene Daten gelöscht – allerdings erst, nachdem ein Betroffener Auskunft über die Daten verlangt hatte. Das Gericht stellte mittels Gerichtsbescheid klar: Eine solche Löschung nach Auskunftsersuchen ist unzulässig und verstößt gegen die Datenschutz‑Grundverordnung.

Was ist passiert?

Ausgangspunkt des Gerichtsverfahrens bildete eine Werbe‑E-Mail, die der spätere Beschwerdeführer des aufsichtsrechtlichen Verfahrens im August 2022 erhielt. Als Absender war eine E‑Mail‑Marketing‑Agentur ausgewiesen. Der Empfänger reagierte umgehend und machte sein Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend. Er wollte unter anderem wissen, welche personenbezogenen Daten über ihn verarbeitet wurden und aus welcher Quelle diese stammten.

Nachdem die Agentur zunächst nicht reagiert hatte, übersandte sie gut einen Monat später ein umfangreiches Dokument, das sie als Datenschutzauskunft bezeichnete. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die personenbezogenen Daten des Betroffenen bereits gelöscht worden seien. Ein Löschungsverlangen hatte der Betroffene zuvor jedoch nicht geäußert. Er rügte im Gegenteil, dass seine konkreten Fragen unbeantwortet geblieben seien.

Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde leitete daraufhin ein Beschwerdeverfahren ein und erließ schließlich eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO. Zur Begründung führte sie aus, die Löschung der Daten habe das Auskunftsrecht des Betroffenen vereitelt.

Gegen diese Verwarnung erhob die Agentur Klage.

Auskunftsrecht und Löschung als Verarbeitungsvorgang

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte zunächst klar, dass auch die Löschung personenbezogener Daten ein Verarbeitungsvorgang im Sinne der DSGVO sei. Als solcher bedürfe sie – ebenso wie das Speichern oder Übermitteln von Daten – einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

Die Agentur hatte argumentiert, sie habe die Daten löschen müssen, weil der Zweck der Verarbeitung entfallen sei. Das Gericht folgte dem nicht. Maßgeblich sei, dass nach Stellung eines Auskunftsersuchens ein eigenständiger Zweck der Verarbeitung bestehe: die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Informationspflichten.

Zudem könne die klagende Agentur auch den Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO nicht für sich geltend machen. Die Speicherung der personenbezogenen Daten sei für die Bearbeitung des Auskunftsersuchens weiterhin notwendig gewesen.

Vorrang des Auskunftsanspruchs vor der Löschung

Kern der Entscheidung ist die Aussage, dass ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht durch eine vorzeitige Löschung unterlaufen werden darf. Das Gericht betonte, die Pflichten aus Art. 12 und 15 DSGVO setzten voraus, dass die personenbezogenen Daten zumindest so lange gespeichert blieben, bis die Auskunft vollständig und fristgerecht erteilt worden sei.

Wörtlich führt das Gericht aus, die Erfüllung der Informationspflicht und „mit ihr der Wegfall des Zwecks der Verarbeitung tritt frühestens ein, nachdem dem Auskunftsantragsteller die begehrten Informationen vollständig und innerhalb der maßgeblichen Frist zur Verfügung gestellt wurden“. Die Agentur habe die Daten hingegen bereits gelöscht, bevor sie dem Betroffenen die verlangten Informationen zukommen ließ. Damit sei der Auskunftsanspruch faktisch ins Leere gelaufen.

Wie lange die Daten zu speichern sind, hat das Gericht dagegen ausdrücklich offengelassen.

Keine Rechtfertigung durch Art. 17 DSGVO

Auch auf das Recht auf bzw. damit korresponiderend die Plicht zur Löschung nach Art. 17 DSGVO konnte sich die Klägerin nicht berufen. Ein Löschantrag des Betroffenen lag nach den Feststellungen des Gerichts gerade nicht vor. Ebenso wenig seien andere Gründe gegeben gewesen, die die Klägerin zur Löschung verpflichtet hätten. So waren die personenbezogenen Daten auch nicht deshalb zu löschen, weil sie für die Zwecke der Verarbeitung nicht mehr notwendig gewesen wären oder der Kläger seine Einwilligung zur Verarbeitung der Daten im Rahmen des Auskunftsersuchens widerrufen hätte.

Nach Auffassung des Gerichts waren die Daten gerade wegen des laufenden Auskunftsverfahrens weiterhin erforderlich. Zudem ließ sich aus den Schreiben des Betroffenen weder ein Widerspruch gegen die Verarbeitung noch ein Widerruf einer etwaigen Einwilligung ableiten. Die Löschung erfolgte somit ohne rechtliche Grundlage.

Verstoß gegen Rechenschaftspflicht und Kontrollmöglichkeit

Über den individuellen Auskunftsanspruch hinaus sah das Gericht einen Verstoß gegen die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO. Durch die Löschung habe die Agentur nicht nur dem Betroffenen die Überprüfung der sie betreffenden Daten unmöglich gemacht, sondern zugleich der Aufsichtsbehörde die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Verarbeitung erschwert. Der Gerichtsbescheid deutet an, dass hierin mehr als bloße Nachlässigkeit liegen könnte.

Fazit

Die Entscheidung lässt deutlich werden, dass datenschutzrechtlich „schnelles Aufräumen“ zum Problem werden kann, wenn Betroffenenrechte im Raum stehen. Wird ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO gestellt, darf der Verantwortliche personenbezogene Daten nicht vorschnell löschen. Solange die Auskunft nicht vollständig erteilt ist, bleibt die Speicherung zulässig und sogar erforderlich. Die Entscheidung unterstreicht damit den hohen Stellenwert des Auskunftsrechts und erinnert daran, dass Löschung kein Selbstzweck ist, sondern sich stets am rechtlichen Kontext messen lassen muss.

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