Datenschutz im Schrebergarten: Öffentliche Aushänge (LDI NRW)

26. März 2025

Mit dem Frühling beginnt für viele Hobbygärtnerinnen und -gärtner die neue Schrebergartensaison. Doch bei der Kommunikation innerhalb der Kleingartenvereine gilt es, auch den Datenschutz zu beachten. Insbesondere öffentliche Aushänge mit personenbezogenen Daten können zu Problemen führen. Ein aktueller Fall aus Nordrhein-Westfalen zeigt, dass Vereine hier Vorsicht walten lassen sollten. In diesem Zusammenhang hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW) am 18.03.2025 eine Pressemitteilung zum Datenschutz im Schrebergarten für öffentliche Aushänge veröffentlicht.

Ein Fall aus NRW: Protokolle im Schaukasten

Die LDI NRW, Bettina Gayk, wies kürzlich auf die Risiken hin, die mit der Veröffentlichung personenbezogener Daten in „öffentlich zugänglichen Schaukästen“ verbunden sind. Anlass war eine Beschwerde eines Kleingartenmitglieds, dessen Verein das Protokoll der Jahreshauptversammlung in einem öffentlichen Aushang veröffentlicht hatte. Das Dokument enthielt unter anderem die Namen der Antragstellenden sowie die Anträge selbst, sodass jeder Passant die Informationen einsehen konnte.

Fehlende Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

Die Landesdatenschutzbeauftragte verwarnte den Verein, da es an einer rechtlichen Grundlage für eine solche Offenlegung fehle. Der Wunsch von Kleingartenvereinen, Informationen auf traditionelle Weise per Aushang zu verbreiten, kollidiere mit dem Interesse der Mitglieder an Privatsphäre und Datenschutz. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) schütze personenbezogene Daten vor unbefugter Weitergabe. Ein öffentlicher Aushang von Mitgliedsdaten ohne Einwilligung der Betroffenen verstoße gegen diese Vorgaben. Zwar könne die Information der Mitglieder über Vereinsangelegenheiten ein berechtigtes Interesse sein, doch eine Verbreitung, die jedem zugänglich ist, gehe darüber hinaus. Insbesondere wolle nicht jeder in seinem Schrebergarten, der „für viele Mitglieder auch ein Rückzugsraum“ sei „von ungebetenen Besucher*innen überrascht werden“.

Alternative Veröffentlichungswege

Die Landesdatenschutzbeauftragte empfiehlt Vereinen, auf alternative – ebenfalls einfache –  Wege zur Bekanntmachung von Sitzungsprotokollen zurückzugreifen. Eine Möglichkeit ist etwa, Dokumente nur für einen geschlossenen Kreis von Mitgliedern zugänglich zu machen, etwa über einen passwortgeschützten Mitgliederbereich auf der Vereinswebsite oder den Versand per verschlüsselter E-Mail an registrierte Mitglieder. Falls eine Veröffentlichung im Schaukasten unvermeidlich erscheint, sollten die Verantwortlichen personenbezogene Daten vorab schwärzen, so Gayk in ihrer Mitteilung.

Fazit

Die Mitteilung der LDI NRW zum Datenschutz im Schrebergarten für öffentliche Aushänge verdeutlicht, dass auch Kleingartenvereine und andere Vereine bei der Veröffentlichung von Informationen sorgfältig abwägen müssen, ob und wie sich dies auf personenbezogene Daten auswirkt. Ein einfacher Aushang im Schaukasten kann schnell zu einem Datenschutzverstoß führen, wenn er sensible Informationen enthält. Moderne digitale Kommunikationswege bieten hier häufig sichere Alternativen, die sowohl den Informationsfluss gewährleisten als auch den Datenschutz respektieren. Wer sich unsicher ist, sollte die Unterstützung durch Externe Datenschutzbeauftragte in Betracht ziehen.