Das Arbeitsgericht Bocholt hatte über einen ungewöhnlichen, aber rechtlich durchaus relevanten Fall zu entscheiden. Ein als Leiter eines Tierheims angestellter Arbeitnehmer wurde fristlos gekündigt, weil er eine Datei mit Katzenfotos sowie eine Bestandsliste mit Impf- und Kastrationsdaten gelöscht haben soll. Der Arbeitgeber, ein Verein, der sich dem Tierwohl verschrieben hat, sah darin eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigte.
Der Arbeitnehmer bestritt den Vorwurf. Zwar habe er Dateien gelöscht, dies sei jedoch im Rahmen seiner Aufgaben erfolgt und keinesfalls pflichtwidrig. Der Streit landete schließlich vor dem Arbeitsgericht Bocholt, das über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung zu entscheiden hatte.
Der datenschutzrechtliche Kontext
Datenschutzrechtlich zeigt der Fall keinen klassischen Streit über Löschpflichten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sondern legt vielmehr Schwächen in der Daten- und IT-Governance offen. In einem Prozess reicht es nicht aus, eine Löschung schlicht zu behaupten. Entscheidend ist der Beweis, wer die Löschung vorgenommen hat und zu ihr befugt war. Zu einer guten IT-Governance gehören Vorgaben des Arbeitgebers zum Umgang mit Daten. Diese müssen klar festlegt sein, dokumentierte und tatsächlich durchgesetzt werden. Fehlen solche Regelungen oder sind sie unklar, verlagert sich das Risiko auf den Arbeitgeber.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt zur Beweislast bei Kündigung wegen Datenlöschung
Ähnlich bewertete auch das Arbeitsgericht Bocholt die Darlegungs- und Beweislastfrage. Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Nach Auffassung der Kammer fehlte es für die Kündigung bereits an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB.
Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber weder darlegen konnte, wann er die Löschung in der EDV nachvollzogen habe, noch wann die Datei zum letzten Mal genutzt oder wahrgenommen worden sei. Damit sei es dem Gericht nicht möglich gewesen, den genauen Zeitraum zu konkretisieren, in dem die Datei entfernt worden sein soll. Auch eine Datensicherung habe der Arbeitgeber nicht vorgenommen, sodass er keine Nutzungschronologie der Datei vorlegen konnte. Im Übrigen sei der Computer des Vereins offenbar nur durch ein unter den Mitarbeitern des Arbeitgebers allgemein genutztes und bekanntes Passwort beim Bildschirmschoner geschützt gewesen. Dieses sei über einen längeren Zeitraum nicht mehr geändert worden sei. Im Hinblick auf eine individuelle, nachvollziehbare Anmeldung des gekündigten Arbeitnehmers sei der Arbeitgeber damit ebenfalls beweisfällig geblieben.
Das Gericht stellte darüber hinaus klar, dass selbst eine unberechtigte Löschung nicht automatisch eine fristlose Kündigung rechtfertige. Erforderlich sei stets eine umfassende Interessenabwägung. Dabei spielten unter anderem die Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Grad des Verschuldens und die Möglichkeit milderer Mittel wie einer Abmahnung eine zentrale Rolle.
Fazit
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bocholt verdeutlicht, dass arbeitsrechtliche Maßnahmen wegen Datenlöschungen nur dann tragfähig sind, wenn sie auf belastbarer IT-Governance und einer nachvollziehbaren Beweisführung beruhen. Fehlen dokumentierte Löschkonzepte, eindeutige Zugriffsregelungen und technische Nachweise, lässt sich eine Pflichtverletzung arbeitsrechtlich kaum durchsetzen. Der Fall zeigt damit exemplarisch, dass Datenschutz nicht nur materielle Pflichten begründet, sondern auch organisatorische Anforderungen an Verantwortlichkeiten und Kontrolle stellt – egal, ob es um sensible Kundendaten oder um Katzenfotos geht.
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