Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt: Ein Vereinsmitglied kann ein berechtigtes Interesse daran haben, die E‑Mail‑Adressen anderer Vereinsmitglieder zu erhalten, insbesondere, wenn es vor einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf das Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Ein solches Auskunftsbegehren scheitert nach der Entscheidung nicht an der DSGVO.
Ausgangspunkt war ein vereinsinterner Konflikt in einem eingetragenen Sportverein. Im Vorfeld einer (virtuellen) Mitgliederversammlung stand eine weitreichende Entscheidung zur Abstimmung, die vom Präsidium als existenziell dargestellt wurde. Der Kläger, Mitglied des Vereins und Teil einer Initiative, wollte hierzu eine Gegendarstellung verbreiten und dafür die Herausgabe von E‑Mail‑Adressen (einschließlich Sammeladressen) erhalten. Der Verein verweigerte dies unter anderem unter Hinweis darauf, dass seit Jahren zugesagt worden sei, E‑Mail‑Adressen nur zur Mitgliedschaftsverwaltung zu verwenden. Das Berufungsgericht sah in der Verweigerung einen erheblichen Eingriff in die Chancengleichheit innerhalb der Willensbildung und erklärte die Beschlüsse für nichtig. Der BGH hat diese Linie bestätigt.
Wann besteht ein „berechtigtes Interesse“?
Der BGH knüpft an seine Rechtsprechung an: Ein Vereinsmitglied hat kraft Mitgliedschaft ein Informationsrecht (Einsicht in Bücher und Urkunden), wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen des Vereins oder berechtigte Belange anderer Mitglieder entgegenstehen. Zur vereinsinternen Dokumentation gehört auch die Mitgliederliste. Entscheidend ist dabei nicht eine starre Regel, sondern stets die Würdigung der Umstände des konkreten Falls.
Für die Konstellation „Vereinsopposition vor einer Abstimmung“ formuliert der BGH sehr deutlich: Ein berechtigtes Interesse ist regelmäßig gegeben, wenn ein Mitglied andere Mitglieder erreichen will, um Bedenken gegen eine beabsichtigte Entscheidung zu vermitteln und gegebenenfalls eine Opposition zu organisieren. Dass andere Mitglieder nicht „belästigt“ werden möchten, muss dem nicht entgegenstehen; wer einem Verein beitritt, tritt in eine gewollte Rechtsgemeinschaft ein und muss damit rechnen, in Vereinsangelegenheiten von anderen Mitgliedern kontaktiert zu werden.
Wichtig ist außerdem: Der Verein kann das Informationsrecht nicht wirksam dadurch beschneiden, dass er Zusagen macht, E‑Mail‑Adressen würden ausschließlich zur Mitgliedschaftsverwaltung genutzt. Solche Zusagen begründen kein schutzwürdiges Vertrauen, das das Mitgliedschaftsrecht aushebeln könnte.
DSGVO als Argument: hier nicht durchgreifend
Der BGH stellt klar, dass die Datenweitergabe in dieser Konstellation nicht an der Datenschutz‑Grundverordnung scheitert. Die Verarbeitung kann zur Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erforderlich sein, weil der Vereinsbeitritt als privatautonom begründetes Mitgliedschaftsverhältnis (vertraglich im datenschutzrechtlichen Sinne) zu verstehen ist. Zur Erfüllung gehört, dass der Verein seinen Mitgliedern die Ausübung ihrer mitgliedschaftlichen Rechte tatsächlich ermöglicht.
Auch „mildere Mittel“ muss sich das auskunftsberechtigte Mitglied nicht aufdrängen lassen: Es reicht nach der Entscheidung nicht aus, wenn der Vorstand als Mittler fungiert oder nur eine indirekte Kontaktaufnahme (z. B. über Vereinsmedien, Forum oder „Treuhänder“) angeboten wird. Das Mitglied darf grundsätzlich selbst entscheiden, wann, wie und wen es für die vereinsrechtliche Willensbildung anspricht.
Welche Folgen hat eine Verweigerung?
Besonders praxisrelevant: Die Verweigerung der E‑Mail‑Adressen war im entschiedenen Fall nicht nur „unschön“, sondern ein relevanter Verfahrensmangel, der zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führen konnte. Maßstab ist dabei, ob der Verstoß für die sachgerechte Meinungsbildung eines objektiv urteilenden Mitglieds relevant ist. Gerade wenn nur ein kleiner Teil der Mitglieder tatsächlich an der Versammlung teilnimmt, kann die Möglichkeit, andere Mitglieder vorab zu informieren, für die Willensbildung erhebliches Gewicht haben.
Fazit
Die Entscheidung stärkt mitgliedschaftliche Beteiligungsrechte: Wer vor einer Mitgliederversammlung die vereinsinterne Willensbildung beeinflussen will, kann unter Umständen einen Anspruch auf Herausgabe von E‑Mail‑Adressen haben und die DSGVO steht dem nicht automatisch entgegen. Für Vereine und Verbände liegt der Handlungsbedarf vor allem darin, Anfragen auf Mitgliederdaten strukturiert zu prüfen, die Abwägung sauber zu dokumentieren und die interne Kommunikation so auszugestalten, dass Chancengleichheit in der Willensbildung gewahrt bleibt. Andernfalls drohen nicht nur Datenschutzdiskussionen, sondern im Streitfall auch vereinsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Unwirksamkeit von Beschlüssen.








