Reform des Landesdatenschutzgesetzes Baden-Württemberg zugunsten von KI

Der Landtag von Baden-Württemberg hat im Februar 2026 eine Reform des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) verabschiedet, die insbesondere den Einsatz von Systemen der Künstlichen Intelligenz (KI) auf eine neue rechtliche Grundlage stellt. Während sich die neuen Bestimmungen formell an öffentliche Stellen richten, definieren sie einen aktuellen Standard für den Umgang mit algorithmischen Systemen, der auch für die Privatwirtschaft als Orientierungshilfe dient. Diese rechtliche Weiterentwicklung unterstreicht die Notwendigkeit einer strukturierten Compliance-Strategie, die wir als festen Bestandteil unserer Beratung für Unternehmen ansehen, um technologische Innovationen mit den rechtlichen Anforderungen in Einklang zu bringen.

Gesetzliche Definitionen aus KI-VO übernommen

Mit dem neu eingeführten § 2a LDSG übernimmt der Landesgesetzgeber die Begriffsbestimmungen für KI-Systeme und KI-Modelle aus der EU KI-Verordnung und schafft damit eine einheitliche terminologische Grundlage. Für die Praxis bedeutet dies insbesondere, dass keine eigenständige landesrechtliche Auslegung von KI-Begriffen mehr erfolgt und zugleich eine unmittelbare Anschlussfähigkeit an die Systematik der KI-VO gewährleistet ist.

Klarstellung zur allgemeinen Zulässigkeit von KI-Systemen

Zentrale Bedeutung kommt dem neuen § 3a LDSG zu, der klarstellt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einsatz von KI-Systemen grundsätzlich zulässig ist. Diese Regelung ist jedoch deklaratorisch zu verstehen und begründet keine eigenständige datenschutzrechtliche Erlaubnis. Vielmehr bleibt es dabei, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten weiterhin einer tragfähigen Rechtsgrundlage nach der DSGVO bedarf und sämtliche datenschutzrechtlichen Anforderungen uneingeschränkt fortgelten. Für die Unternehmenspraxis verschiebt sich damit der Fokus: Nicht die grundsätzliche Zulässigkeit von KI steht im Vordergrund, sondern die konkrete rechtskonforme Ausgestaltung ihres Einsatzes innerhalb bestehender Compliance-Strukturen.

Einschränkung von Betroffenenrechten bei unverhältnismäßigem Aufwand

Besonders praxisrelevant sind die neuen Regelungen zur Einschränkung von Betroffenenrechten in den §§ 9a und 10 Absatz 4 LDSG. Danach können Ansprüche auf Berichtigung und Löschung entfallen, wenn deren Umsetzung mit unverhältnismäßigem technischem oder wirtschaftlichem Aufwand verbunden wäre. Voraussetzung ist jedoch eine nachvollziehbare und dokumentierte Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie die Implementierung alternativer Schutzmaßnahmen, etwa in Form von Filtermechanismen oder anderen Maßnahmen zur Kontrolle der Systemausgaben. Die Betroffenenrechte werden damit nicht aufgehoben, sondern funktional angepasst. Für Unternehmen bedeutet dies insbesondere, dass technische Grenzen von KI-Systemen frühzeitig analysiert und dokumentiert werden müssen und entsprechende Schutzmechanismen bereits im Systemdesign vorzusehen sind.

Erweiterte Transparenzpflichten im Beschäftigtendatenschutz

Darüber hinaus erweitert die Reform die Transparenzanforderungen, insbesondere im Beschäftigungskontext. Nach § 15 Absatz 9 LDSG sind Beschäftigte sowie Bewerberinnen und Bewerber über den Einsatz von KI-Systemen, deren Zwecke und die Dauer der Verarbeitung zu informieren. Dies erfordert in der Praxis eine Anpassung bestehender Datenschutzhinweise und interner Prozesse sowie eine enge Abstimmung mit etwaigen Mitbestimmungsgremien. Gleichzeitig werden klare Governance-Strukturen für den Einsatz von KI im Unternehmen erforderlich.

Regelungen zum Videoschutz

Mit der Neufassung des § 18 LDSG wird zudem der Bereich der Videoüberwachung weiterentwickelt und ausdrücklich auf KI-gestützte Analysen erstreckt. Der Einsatz entsprechender Systeme ist insbesondere zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Eigentum zulässig, unterliegt jedoch weiterhin strengen Anforderungen an Zweckbindung, Verhältnismäßigkeit sowie technische und organisatorische Maßnahmen. Auch hier steigt der Bedarf an präziser Dokumentation und transparenter Ausgestaltung der eingesetzten Systeme.

Handlungsbedarf für die betriebliche Praxis

Insgesamt verschiebt die Reform den regulatorischen Fokus deutlich vom „Ob“ des KI-Einsatzes hin zum „Wie“ seiner Umsetzung. Für Unternehmen bedeutet dies, dass der Einsatz von KI-Systemen konsequent in bestehende Datenschutzmanagementsysteme integriert werden muss. Insbesondere KI-spezifische Datenschutz-Folgenabschätzungen (sowie die Grundrechtefolgenabschätzung nach der KI-VO), belastbare Dokumentationsstrukturen sowie die frühzeitige Vorbereitung auf Betroffenenanfragen gewinnen an Bedeutung. Die Begründung einer technischen Unverhältnismäßigkeit sollte dabei nicht erst im Einzelfall erfolgen, sondern bereits im Vorfeld der Implementierung.

Fazit

Die Reform des LDSG Baden-Württemberg schafft damit keine neuen Freiräume für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz, sondern konkretisiert bestehende Anforderungen. Für Unternehmen steigt vor allem der Druck, den Einsatz von KI nicht nur technisch, sondern auch rechtlich strukturiert zu beherrschen und nachweisbar compliant auszugestalten. Im Zusammenspiel mit der KI-Verordnung wird zugleich deutlich, dass Datenschutz- und KI-Compliance zunehmend ineinandergreifen und gemeinsam gedacht werden müssen. Wir begleiten Sie bei der Analyse Ihrer KI-Anwendungen und der Umsetzung der notwendigen Compliance-Maßnahmen.

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