Anfang Februar hat der Landtag Baden-Württemberg ein Änderungsgesetz zum Landesdatenschutzgesetz (LDSG) beschlossen. Eine der zentralen Neuerungen betrifft die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen.
Der bislang sehr eng gefasste Anwendungsbereich der Videoüberwachung wurde durch den neuen § 18 LDSG erheblich erweitert. Zugleich hat die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg eine Übersicht veröffentlicht, die öffentlichen Stellen eine Orientierung bei der Anwendung der neuen Vorschrift geben soll.
Erweiterter Anwendungsbereich der Videoüberwachung
Der neue § 18 LDSG weitet den bisherigen Anwendungsbereich der Videoüberwachung deutlich aus. Während die Videoüberwachung bislang auf bestimmte Objekte wie öffentliche Einrichtungen, Verkehrsmittel oder Amtsgebäude sowie auf die sich dort aufhaltenden Personen beschränkt war, entfällt diese objektbezogene Begrenzung nunmehr.
Künftig kann eine Videoüberwachung grundsätzlich zulässig sein, wenn sie zur Wahrung des Hausrechts oder zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich ist. Damit eröffnet das Gesetz öffentlichen Stellen deutlich größere Handlungsspielräume bei der Planung entsprechender Maßnahmen.
Gleichzeitig bleibt zu beachten, dass Videoüberwachung regelmäßig einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, da häufig eine Vielzahl unbeteiligter Personen betroffen ist. Entsprechend bleibt die Maßnahme weiterhin an enge rechtliche Voraussetzungen gebunden.
Voraussetzungen der Videoüberwachung nach § 18 LDSG
Die Zulässigkeit der Videoüberwachung richtet sich nach den in § 18 Abs. 1 LDSG normierten Voraussetzungen. Danach ist eine Videoüberwachung nur zulässig, wenn die Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sind.
Zunächst bedarf es eines klar definierten Zwecks sowie einer präventiven Zielrichtung der Maßnahme. Darüber hinaus muss die Videoüberwachung erforderlich sein, was eine zugrunde liegende Gefahrenlage voraussetzt. Diese kann sowohl konkret als auch abstrakt bestehen. Schließlich ist eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, die insbesondere auch die Angemessenheit der Maßnahme umfasst.
Der Gesetzgeber hat zudem in § 18 Abs. 1 Satz 3 LDSG eine sogenannte Angemessenheitsfiktion aufgenommen. Diese war zuvor von der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg in ihrer Stellungnahme als verfassungs- und europarechtswidrig kritisiert worden, wurde jedoch dennoch Bestandteil des verabschiedeten Gesetzes.
Gleichwohl stellt die Gesetzesbegründung klar, dass ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung nur dann zulässig ist, wenn er insgesamt verhältnismäßig ist. Die Angemessenheit bleibt damit weiterhin Teil der erforderlichen Abwägung.
Abgrenzung zum Polizeirecht
Die von der Landesbeauftragten veröffentlichte Übersicht dient öffentlichen Stellen insbesondere dazu, den Anwendungsbereich der Vorschrift und die Zulässigkeitsvoraussetzungen besser einordnen zu können. Sie enthält neben einer Darstellung der rechtlichen Struktur auch eine Checkliste für Betreiber von Videoüberwachungsanlagen.
Besondere Bedeutung kommt dabei der Abgrenzung zum Polizeirecht zu. Die Hilfestellung stellt ausdrücklich klar, dass die Videoüberwachung nach § 18 LDSG ausschließlich ein präventives Instrument zum Schutz eigener Einrichtungen darstellt. Eine Videoüberwachung mit dem Schwerpunkt der Gefahrenabwehr oder Kriminalitätsbekämpfung fällt hingegen in den Anwendungsbereich des Polizeirechts, insbesondere § 44 Abs. 3 PolG.
Eine „Flucht“ in das LDSG zur Umgehung polizeirechtlicher Regelungen ist daher unzulässig.
Fazit
Mit der Neufassung des § 18 LDSG hat der baden-württembergische Gesetzgeber den Einsatz von Videoüberwachung durch öffentliche Stellen erheblich erweitert. Gleichzeitig bleibt die Maßnahme an strenge datenschutzrechtliche Voraussetzungen gebunden, insbesondere an eine präventive Zwecksetzung, eine nachweisbare Gefahrenlage sowie eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Die von der Landesbeauftragten veröffentlichte Hilfestellung bietet öffentlichen Stellen hierfür eine hilfreiche Orientierung. Sie verdeutlicht zugleich, dass die Videoüberwachung trotz der erweiterten Möglichkeiten weiterhin ein eng begrenztes Instrument zum Schutz eigener Einrichtungen bleibt und klar von polizeilichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr abzugrenzen ist.
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