EuGH: Beweisverwertungsverbot bei Datenschutzverstoß?

Die Frage, ob personenbezogene Daten, die möglicherweise unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben erlangt wurden, im gerichtlichen Verfahren als Beweismittel verwertet werden dürfen, ist besonders für Arbeitgeber von erheblicher praktischer Bedeutung. Gerade im Arbeitsverhältnis kommt es regelmäßig zu Fällen, in denen Pflichtverletzungen von Beschäftigten nur unter Rückgriff auf personenbezogene Daten nachgewiesen werden können. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Aufdeckung von Pflichtverletzungen schwerer wiegt als das Recht des Arbeitnehmers auf Schutz seiner personenbezogenen Daten nach der DSGVO.

Mit dieser Problematik befasst sich derzeit der Europäische Gerichtshof (EuGH; C-484/24). Gegenstand des Verfahrens ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Kontext justizieller Verarbeitungstätigkeiten. Im Wesentlichen stellt sich die Frage der Vereinbarkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere mit Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO im Zusammenhang mit möglichen Beweisverwertungsverboten.

Vorlagefragen des LAG Niedersachsen

Dem Verfahren liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zugrunde. Das vorlegende Gericht möchte vom EuGH insbesondere klären lassen, ob Gerichte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an die Vorgaben der DSGVO gebunden sind. Der EuGH soll auch beantworten, welche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens einschlägig ist und ob personenbezogene Daten, die unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Grundsätze erhoben oder gespeichert wurden, im Prozess dennoch verarbeitet und verwertet werden dürfen. Konkret fragt das vorlegende Gericht, ob und in welchem Umfang personenbezogene Daten, die in einem nationalen Gerichtsverfahren unter Verstoß gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung gewonnen und vorgelegt wurden, auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden dürfen.

Ausgangsfall: Arbeitsrechtlicher Streit um Online-Verkäufe

Anlass für das Vorabentscheidungsersuchen war ein arbeitsrechtlicher Rechtsstreit zwischen der NTH Haustechnik GmbH und einer ehemaligen Arbeitnehmerin. Die Arbeitgeberin machte Schadensersatzansprüche geltend, da die Beklagte Gegenstände im Eigentum der NTH Haustechnik GmbH über eine Online-Verkaufsplattform veräußert haben soll. Zur Beweisführung griff die Klägerin auf Daten aus dem Nutzerkonto der Beklagten bei der Online-Verkaufsplattform zurück. Zwischen den Parteien war dabei streitig, auf welchem Weg diese Daten erlangt wurden und ob deren Erhebung und Speicherung datenschutzrechtlich zulässig war. Das vorlegende Gericht war daher mit der Frage konfrontiert, ob diese Daten im gerichtlichen Verfahren verarbeitet und verwertet werden dürfen, wenn ein Datenschutzverstoß nicht ausgeschlossen werden kann.

Kernaussagen der Schlussanträge des Generalanwalts

Der Generalanwalt Dean Spielmann nimmt in seinen Schlussanträgen zu den Vorlagefragen ausführlich Stellung und arbeitet mehrere Leitlinien heraus.

Anwendbarkeit der DSGVO auf Gerichte

Zunächst stellt der Generalanwalt klar, dass die DSGVO Gerichte nicht grundsätzlich von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, wenn diese personenbezogene Daten verarbeiten. Damit unterliegen Gerichte grundsätzlich auch den datenschutzrechtlichen Grundsätzen des Art. 5 DSGVO, insbesondere den Grundsätzen der Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung. Die justizielle Tätigkeit führt nach den Schlussanträgen nicht automatisch zu einer Unanwendbarkeit dieser Grundsätze

Keine automatische Unverwertbarkeit bei Datenschutzverstößen

Zugleich betont der Generalanwalt jedoch auch, dass die DSGVO nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot für personenbezogene Daten begründet, die unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben erhoben wurden. Ein etwaiger Datenschutzverstoß führt seinem Antrag nach nicht automatisch dazu, dass die Daten im gerichtlichen Verfahren nicht verarbeitet oder verwertet werden dürften.

Vielmehr ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich. In diese Abwägung einzubeziehen ist insbesondere das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, das sowohl den Parteien des Rechtsstreits als auch dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege diene. Die DSGVO solle die gerichtliche Wahrheitsfindung oder den Zugang zu Gerichten nicht unverhältnismäßig beschränken. Die Verarbeitung zu Zwecken der Geltendmachung von Rechtsansprüchen nach Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO kann die Löschung verhindern, muss aber weiterhin den Grundsätzen des Art. 5 DSGVO entsprechen.

Spielraum der Mitgliedstaaten im Prozessrecht

Darüber hinaus weist der Generalanwalt darauf hin, dass den Mitgliedstaaten ein Gestaltungsspielraum zur Regelung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte im Prozessrecht verbleibt. Nationale Vorschriften über Beweisaufnahme und Beweisverwertung können weiterhin Anwendung finden. Unter der Voraussetzung, dass sie mit der DSGVO und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar sind. Die DSGVO stelle einen unionsrechtlichen Rahmen dar, innerhalb dessen nationale Regelungen fortbestehen können.

Parallelen zur strafrechtlichen Beweisverwertung

Die Schlussanträge des Generalanwalts fügt sich in die Linie der strafrechtlichen Rechtsprechung zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Sowohl im Zusammenhang mit den EncroChat-Daten als auch mit der vom FBI betriebenen App Anom haben Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht ein generelles Beweisverwertungsverbot abgelehnt. Selbst bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung im Ausland komme es nicht automatisch zur Unverwertbarkeit. Maßgeblich sei vielmehr eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen effektivem Rechtsschutz und Grundrechtsschutz.

Bedeutung der Schlussanträge für die Praxis

Die Schlussanträge verdeutlichen, dass Datenschutzfragen auch gerichtliche Verfahren betreffen können. Unternehmen und Arbeitgeber können sich nicht darauf verlassen, dass personenbezogene Daten, die möglicherweise unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben erhoben wurden, im gerichtlichen Verfahren in jedem Fall verwertbar sind. Zugleich ergibt sich aus den Schlussanträgen aber auch, dass Datenschutzverstöße nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Entscheidend soll vielmehr sein, ob und in welchem Umfang eine gerichtliche Interessenabwägung vorgenommen wird und wie diese im jeweiligen nationalen Prozessrecht ausgestaltet ist. Auch Gerichte sollen danach bei der Beweisverwertung die Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten und deren datenschutzrechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Daraus können sich zusätzliche Prüfungsmaßstäbe ergeben, wodurch die Komplexität arbeitsgerichtlicher Verfahren erhöht werden kann.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass Datenschutzverstöße bei der Erhebung oder Speicherung von Mitarbeiterdaten das Prozessrisiko erheblich erhöhen können. Für die Unternehmenspraxis bestätigt dies – nun auch auf unionsrechtlicher Ebene –, dass ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben nicht per se zum Verlust der Beweisverwertbarkeit führt. Entscheidend bleibt die richterliche Interessenabwägung im konkreten Verfahren.

Ausblick

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den EuGH nicht bindend. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Gerichtshof dieser Linie folgt. Bereits jetzt ist jedoch absehbar, dass die Entscheidung des EuGH eine erhebliche Bedeutung für arbeitsrechtliche Verfahren haben wird, in denen personenbezogene Daten als Beweismittel eingesetzt werden. Die Entscheidung bietet mithin Potenzial zu einer Präzisierung der Vereinbarkeit von Datenschutz und effektivem Rechtsschutz.

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