Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (18.12.2025 – ZR 115/25) klargestellt, dass nicht jede Information, die Auswirkungen auf eine Person hat, automatisch ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO ist. Entscheidend bleibt somit auch für die Auskunftspflicht von Verantwortlichen, ob aus der Information auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person geschlossen werden kann.
Entscheidungsgrundlage
Anlass für diese Entscheidung war das Berufungsurteil des Landgerichts Leipzig, das einem privat Krankenversicherten die umfassende Auskunft über seinen Beitragsverlauf zugesprochen hatte. Der Versicherte hatte von seiner privaten Krankenversicherung Kopien älterer Unterlagen zu Beitragsanpassungen, Tarifwechseln und Tarifbeendigungen seit dem Jahr 2014 verlangt und sich dabei hilfsweise auf Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO berufen. Die Versicherung bestritt das Vorliegen personenbezogener Daten und verweigerte die Auskunft. Das Landgericht Leipzig verpflichtete die Versicherung jedoch zur Herausgabe der begehrten Informationen.
Begründung des BGH
Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Zur Begründung stellte der BGH klar, dass personenbezogene Daten nur dann vorliegen, wenn die betreffende Information mit einer bestimmten Person verknüpft ist, diese also anhand der Information identifiziert werden kann oder zumindest identifizierbar ist.
Für die Annahme eines personenbezogenen Datums genügt es hingegen nicht, dass eine Information lediglich Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat. Personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO liegen nur dann vor, wenn sich die Information auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person bezieht.
Nach Auffassung des BGH können Beitragsanpassungen und deren Anlagen allenfalls teilweise personenbezogene Daten enthalten, sofern und soweit sie mit einer konkret identifizierbaren Person verknüpft sind. Die Information muss eine direkte oder zumindest indirekte Identifizierung ermöglichen. Angaben zur Beitragshöhe, zu Beitragsanpassungen oder zu Tarifwechseln lassen in der Regel nicht erkennen, um welchen konkreten Versicherungsnehmer es sich handelt.
Zwar gelten Schreiben der betroffenen Person an die Versicherung nach ihrem gesamten Inhalt als personenbezogene Daten, da sich darin die Person selbst äußert. Die Begründungsschreiben und Anlagen zu Beitragsanpassungen können nach Auffassung des BGH einzelne personenbezogene Angaben enthalten, stellen aber nicht automatisch personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers dar.
Eine Information stellt nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO nur dann ein personenbezogenes Datum dar, wenn sie sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person bezieht und eine direkte oder indirekte Identifizierung möglich ist. Maßgeblich sind dabei insbesondere Inhalt, Zweck oder Auswirkungen der Information, sofern diese eine konkrete Zuordnung zu einer Person erlauben.
Zu der Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten verweist der BGH darüber hinaus auf eine bereits umfassend erfolgte Klärung durch den EuGH.(InfoCuria – Gerichtshof der Europäischen Union).
Fazit
Der Bundesgerichtshof betont mit seiner Entscheidung folglich, dass für das Vorliegen von personenbezogenen Daten nach Art. 4 Nr.1 DSGVO eine tatsächliche Identifizierung der Person möglich sein muss. Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO setzen folglich einen tatsächlichen Personenbezug voraus und eröffnen keinen Anspruch auf umfassende Offenlegung allgemeiner Vertrags- oder Tarifinformationen.
Für Unternehmen verdeutlicht die Entscheidung, dass nicht jede Information mit Einfluss auf ein Vertrags- oder Versicherungsverhältnis personenbezogen ist. Gerade bei allgemeinen Vertragsbedingungen, Berechnungsgrundlagen oder tariflichen Vorgängen ist sorgfältig zu prüfen, ob ein eindeutiger Bezug zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person besteht. Auskunftsansprüche setzen zwingend solche personenbezogenen Daten voraus. Ein Versicherer, und ebenso andere Unternehmen, sind daher nicht verpflichtet, sämtliche allgemeinen Informationen herauszugeben, weil ein Betroffener hiervon bereits mittelbar betroffen ist.








