Mit dem Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) schafft die EU einen Rechtsrahmen für den Zugang zu und die Nutzung von Daten. Ein zentraler Baustein ist die Verpflichtung bestimmter Unternehmen, Daten unter bestimmten Voraussetzungen mit Dritten zu teilen. Doch die verpflichtende Datenbereitstellung wirft eine praktische Frage auf: Dürfen Dateninhaber dafür eine Gegenleistung verlangen – und wenn ja, in welcher Höhe?
Zur Klärung dieser Frage hat die Europäische Kommission Anfang 2026 einen Entwurf für Leitlinien zu einer „angemessenen Gegenleistung“ veröffentlicht und zugleich eine öffentliche Konsultation (Feedback-Runde mit Frist bis zum 20.02.2026) gestartet. Die Guidelines sollen Unternehmen eine Orientierung geben, wie eine angemessene finanzielle Gegenleistung bei der verpflichtenden Datenbereitstellung berechnet werden kann.
Warum eine Gegenleistung bei der Datenbereitstellung?
Der Data Act verfolgt das Ziel, die europäische Datenökonomie zu stärken, indem Hindernisse für den Zugang zu Daten abgebaut werden. Gleichzeitig soll der Rechtsrahmen Anreize für Investitionen in datenbasierte Technologien erhalten. Gerade bei IoT-Geräten oder industriellen Plattformen entstehen Daten häufig erst durch erhebliche Investitionen in Sensorik, Infrastruktur oder Datenverarbeitung. Unternehmen, die solche Systeme betreiben, sollen deshalb nicht gezwungen sein, ihre Daten vollständig kostenlos bereitzustellen.
Art. 9 des Data Acts erlaubt daher grundsätzlich eine „angemessene Gegenleistung“ (reasonable compensation), wenn Daten im Rahmen von Business-to-Business-Konstellationen bereitgestellt werden. Ziel ist ein fairer Ausgleich zwischen der Förderung von Datenzugang und Innovation und dem Schutz der Investitionen der Dateninhaber, die Daten generieren oder aufbereiten
Gerade in datengetriebenen Märkten kann eine zu hohe Gegenleistung den Datenzugang jedoch faktisch verhindern, während eine zu niedrige Vergütung Investitionsanreize untergräbt. Was genau als „angemessen“ gilt, will dir Europäische Kommission nun klären.
FRAND-Grundsatz
Die Gegenleistung muss auf fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen (FRAND-Grundsatz) beruhen. Auf dieser Basis legen die Guidelines sehr konkret fest, welche Kosten in eine angemessene Vergütung einfließen dürfen und welche nicht.
Erlaubt sind ausschließlich inkrementelle, objektiv messbare und direkt durch eine konkrete Anfrage ausgelöste Kosten. Hierunter fallen die tatsächlich angefallenen Kosten für die Datenaufbereitung (z. B. Extraktion spezifischer Teilmengen, zusätzliche Formatierung, Anonymisierung), den Schutz von Geschäftsgeheimnissen bei der Weitergabe, Onboarding‑ und Identitätsprüfungen sowie für die technische Bereitstellung über sichere APIs oder Portale bzw. zusätzliche Speicherumgebungen. Gleichzeitig arbeitet die Kommission in den Guidelines heraus, dass Overhead-Kosten, allgemeine Geschäftskosten, ineffiziente Prozesse oder bereits über Produktpreise amortisierte Investitionen nicht berechnet werden dürfen. Es gilt das Verbot der Doppelvergütung.
Verhältnismäßige Gewinnmarge
Ergänzend hierzu regeln die Guidelines, wann Investitionen in die Datenerhebung und ‑produktion in etwa Sensorik oder IT‑Infrastruktur sowie eine optionale, verhältnismäßige Marge berücksichtigt werden können. Die Höhe hängt dann auch vom Umfang der Investitionen, der Art der Daten und der geschäftlichen Betroffenheit ab. Für die Weitergabe an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie gemeinnützige Organisationen wird die Vergütung ausdrücklich auf die reinen, direkt zuordenbaren Bereitstellungskosten begrenzt. Ein Gewinnaufschlag ist in diesem Fall unzulässig.
Preisstruktur, Transparenzpflicht und Streitbeilegung
Darüber hinaus geben die Guidelines praktische Leitplanken für Preisstrukturen (z. B. Abonnements, hybride Modelle), für die pro‑rata‑Verteilung einmaliger Kosten, für die Transparenzpflichten nach Art. 9 Abs. 7 des Data Acts sowie für Streitbeilegungswege über Gerichte, Schlichtungsstellen oder nationale Behörden. Dadurch entsteht ein operativ klar anwendbarer Rahmen für faire, nachvollziehbare und überprüfbare Vergütungsmodelle im Sinne des Data Act.
Fazit
Mit dem Entwurf der Leitlinien zur „vernünftige Gegenleistung“ nach Art. 9 des Data Acts adressiert die EU-Kommission einen der wirtschaftlich sensibelsten Punkte des neuen Datenrechts: die Bewertung von Datenzugang.
Die Guidelines versuchen, einen Ausgleich zwischen Datenzugang und Investitionsschutz zu schaffen. Sie konkretisieren insbesondere die Anwendung der FRAND-Grundsätze, die zulässige Kostenbestandteile und Margen sowie besondere Schutzmechanismen für KMU und Forschungseinrichtungen. Für Unternehmen, die Daten nach dem Data Act bereitstellen oder nutzen, liefern die Leitlinien damit eine erste Orientierung für die Preisgestaltung und Vertragsgestaltung bei Datenzugang. Abzuwarten bleibt, wie sich die vorgeschlagenen Kriterien in der Praxis bewähren und in wie weit das Feedback-Ersuchen der Kommission auf sie Einfluss nimmt.
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