Mit Urteil vom 16. April 2026 hat das Oberlandesgericht Hamm (Az. I-13 UKl 7/25) eine vielbeachtete Entscheidung zur Frage getroffen, ob appgebundene Rabattaktionen im Einzelhandel gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen können. Die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die PENNY Markt GmbH wurde abgewiesen. Gleichzeitig ließ das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zu.
Die Entscheidung betrifft ein hochrelevantes Spannungsfeld zwischen Digitalisierung, Verbraucherschutz und Antidiskriminierungsrecht und dürfte weit über den Einzelhandel hinaus Bedeutung entfalten – nicht zuletzt wegen der Frage nach der Zulässigkeit von Bezahlung mit Daten.
Worum ging es?
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob Preisnachlässe, die ausschließlich über eine Smartphone-App gewährt werden, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Sinne des AGG benachteiligen. Der Kläger argumentierte, dass bestimmte Verbrauchergruppen digitale Anwendungen seltener nutzten oder nutzen könnten und dadurch faktisch von Rabattaktionen ausgeschlossen würden. Dies stelle zumindest eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters oder einer Behinderung dar. Das OLG Hamm folgte dieser Argumentation jedoch nicht.
Die Kernaussagen des Gerichts
Nach Auffassung des 13. Zivilsenats lag weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung gemäß §§ 3, 19 AGG vor.
Besonders interessant ist dabei die differenzierte Betrachtung der maßgeblichen Vergleichsgruppe: Das Gericht stellte klar, dass nicht pauschal auf ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen insgesamt abzustellen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob es eine relevante Gruppe gebe, die die App grundsätzlich nutzen wolle, hierzu aber gerade wegen Alters oder Behinderung tatsächlich nicht in der Lage sei. Allein der Umstand, dass bestimmte Altersgruppen digitale Angebote statistisch seltener nutzen, genüge nach Auffassung des Gerichts nicht. Die vom Kläger vorgelegten allgemeinen Daten zur Internetnutzung belegten keinen spezifischen Zusammenhang mit der Nutzung der konkret streitgegenständlichen App.
Damit setzt das OLG Hamm hohe Anforderungen an die Darlegung einer mittelbaren Diskriminierung im digitalen Kontext.
Bedeutung für Unternehmen und digitale Geschäftsmodelle
Die Entscheidung ist für Unternehmen mit digitalen Kundenbindungs- oder Rabattprogrammen von erheblicher praktischer Relevanz. Viele Unternehmen setzen inzwischen auf:
- App-exklusive Rabatte,
- digitale Kundenkarten,
- mobile Loyalty-Programme,
- personalisierte Coupons oder
- digitale Self-Service-Angebote.
Das Urteil zeigt, dass solche Modelle grundsätzlich zulässig sein können – jedenfalls dann, wenn keine nachweisbare diskriminierende Wirkung im Sinne des AGG vorliegt. Gleichzeitig bedeutet die Entscheidung jedoch keineswegs einen „Freifahrtschein“ für rein digitale Vertriebskonzepte.
Datenschutz- und IT-rechtliche Einordnung
Aus Sicht des Datenschutz- und IT-Rechts wirft die zunehmende Verlagerung von Vorteilsprogrammen in Apps zahlreiche weitere Fragestellungen auf:
1. Datenschutz und Transparenz
Appbasierte Bonusprogramme gehen regelmäßig mit umfangreicher Verarbeitung personenbezogener Daten einher; etwa zu Kaufverhalten, Standortdaten oder Nutzungsprofilen. Unternehmen müssen daher insbesondere beachten:
- transparente Datenschutzhinweise,
- wirksame Einwilligungen,
- datensparsame Gestaltung,
- klare Zwecke der Datenverarbeitung sowie
- DSGVO-konforme Tracking- und Analysemechanismen.
Gerade Loyalty-Programme stehen zunehmend im Fokus der Datenschutzaufsichtsbehörden.
2. Accessibility & digitale Teilhabe
Auch wenn das OLG Hamm hier keine AGG-Verletzung erkannt hat, bleibt digitale Barrierefreiheit ein zentrales Compliance-Thema. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das zahlreiche digitale Produkte und Dienstleistungen betrifft, steigen die Anforderungen an die technische Zugänglichkeit digitaler Anwendungen erheblich. Unternehmen sollten daher prüfen:
- ob Apps barrierefrei gestaltet sind,
- ob alternative Zugangswege bestehen,
- ob wesentliche Funktionen ohne unnötige Hürden nutzbar sind,
- und ob Accessibility bereits im Entwicklungsprozess berücksichtigt wird.
Denn unabhängig vom AGG können mangelnde Accessibility oder „Dark Patterns“ künftig regulatorisch und wettbewerbsrechtlich relevant werden.
3. Verbraucherrechtliche Transparenz
Digitale Rabattmodelle müssen außerdem klar und verständlich ausgestaltet sein. Insbesondere bei personalisierten Preisen oder appgebundenen Vorteilen können Informationspflichten und lauterkeitsrechtliche Anforderungen greifen.
Bezahlung mit Daten
Besondere Aufmerksamkeit verdient im Zusammenhang mit appgebundenen Rabattprogrammen zudem das Konzept der sogenannten „Bezahlung mit Daten“. Auch wenn Verbraucher für die Nutzung einer Rabatt-App keinen unmittelbaren Geldbetrag entrichten, erfolgt wirtschaftlich häufig ein Austausch personenbezogener Daten gegen Preisvorteile, individualisierte Angebote oder Bonusleistungen. Gerade im vorliegenden Fall zeigt sich diese Entwicklung exemplarisch: Der Zugang zu bestimmten Rabatten war an die Nutzung der App gekoppelt, wodurch zugleich regelmäßig die Verarbeitung von Nutzungs-, Einkaufs- und Verhaltensdaten ermöglicht wird. Rechtlich bewegt sich dies an der Schnittstelle zwischen Datenschutz-, Verbraucher- und Wettbewerbsrecht.
Unternehmen müssen daher besonders sorgfältig prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage personenbezogene Daten verarbeitet werden, wie transparent die Gegenleistung „Daten gegen Rabatt“ kommuniziert wird und ob Verbraucher hinreichend informiert entscheiden können. Auch wenn das OLG Hamm die AGG-rechtliche Problematik verneint hat, bleibt die datenschutzrechtliche Bewertung solcher digitalen Geschäftsmodelle ein zentrales Compliance-Thema.
Einordnung der Entscheidung
Das Urteil des OLG Hamm zeigt, dass Gerichte digitale Geschäftsmodelle grundsätzlich nicht per se kritisch bewerten, sondern differenziert prüfen, ob tatsächlich eine rechtlich relevante Benachteiligung vorliegt. Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass Unternehmen ihre digitalen Angebote nicht nur technisch, sondern auch rechtlich ganzheitlich denken sollten. Datenschutz, Verbraucherschutz, Accessibility und Antidiskriminierungsrecht wachsen in digitalen Geschäftsmodellen zunehmend zusammen.
Da die Revision zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesgerichtshof künftig ebenfalls mit den rechtlichen Grenzen appbasierter Rabattmodelle beschäftigen wird. Für Unternehmen empfiehlt es sich bereits jetzt, digitale Kundenprogramme rechtlich umfassend prüfen zu lassen – insbesondere im Hinblick auf DSGVO-Compliance, Transparenzpflichten und digitale Barrierefreiheit.
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