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ArbG Oberhausen: Permanente Kameraüberwachung zur Leistungs-und Sicherheitskontrollle ohne Anlass ist unzulässig

2. Oktober 2012

Das Arbeitsgericht (ArbG) Oberhausen hat nach einer Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf  ein Verfahren, das gegen eine Arbeitgeberin wegen Schmerzensgeldes aufgrund Verletzung des Persönlichkeitsrecht von einem ehemaligen Arbeitnehmer geführt wurde, mit einem Vergleich beendet. Die Klage sei damit begründet worden, dass der Kläger einer dauerhaften Überwachung bei ihrer Arbeit durch fest installierte Kameras unterzogen wurde. Zudem habe die Beklagte regelmäßig geschlechterübergreifende Leibesvisitationen und Taschenkontrollen bei dem Kläger und den anderen Mitarbeitern durchgeführt. Die Beklagte soll ihre Maßnahmen mit Sicherheitsinteressen und dem Zweck der Leistungskontrolle gerechtfertigt haben. Das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass permanente Kameraaufzeichnungen zur Leistungs- und Sicherheitskontrolle rechtlich nicht zulässig sind, wenn hierzu kein begründeter Anlass bestehe. Zu einer Beweisaufnahme über die Überwachungspraktiken der Beklagten sei es wegen des Vergleichsschlusses, nach dem die Beklagte an den Kläger 3.000,00 EUR zu zahlen hat, nicht mehr gekommen.