Schlagwort: Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet

12. Mai 2023

Am 11. Mai 2023 hat der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verabschiedet, das die EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern in Unternehmen und Behörden umsetzt. Der Bundesrat hat das Gesetz einstimmig angenommen und es kann nun in Kraft treten. Das Gesetz bietet einen besseren Schutz für Hinweisgeber, die Missstände und Gesetzesverstöße melden, indem es Meldestellen einführt und Maßnahmen gegen Repressalien vorsieht.

Vorgeschichte

Die EU-Richtlinie (EU 2019/1937) zur Stärkung des Schutzes von Hinweisgebern hätte in Deutschland eigentlich bis zum 17. Dezember 2021 umgesetzt werden müssen. Nachdem die EU-Kommission im Januar 2022 Deutschland zur Umsetzung der Richtlinie aufgefordert hatte, reichte sie im Februar 2023 Klage beim Europäischen Gerichtshof gegen Deutschland und sieben weitere Mitgliedsstaaten ein.

Der Bundestag hatte den Entwurf der Bundesregierung am 16. Dezember in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung beschlossen. Jedoch konnte der zustimmungspflichtige Gesetzentwurf im Bundesrat am 10. Februar 2023 keine Mehrheit erzielen. Als Lösung rief die Bundesregierung schließlich den Vermittlungsausschuss im April an, der eine Einigung erzielen konnte.

Inhalt und Anwendungsbereich

Die Whistleblowing-Richtlinie der EU und das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichten alle öffentlichen und privaten Unternehmen ab einer Größe von 50 Mitarbeitern, rechtskonforme Hinweisgebersysteme für Whistleblower einzurichten:

  • Spätestens bis zum 17. Dezember 2023, sind auch Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl zwischen 50 und 249 verpflichtet, ein Hinweisgebersystem bereitzustellen.
  • Unabhängig von der Beschäftigtenzahl werden Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Datenbereitstellungsdienste, Börsenträger und Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nach den Vorgaben des HinSchG verpflichtet, eine interne Meldestelle für Whistleblower einzurichten.
  • Das Gesetz sieht vor, dass Whistleblower die Möglichkeit haben, Hinweise mündlich, schriftlich oder persönlich abzugeben.
  • Die Meldestelle muss den Hinweis innerhalb von sieben Tagen bestätigen und den Whistleblower innerhalb von drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen informieren.

Die wichtigsten Änderungen des Vermittlungsausschusses:

  • Die Pflicht zur Einrichtung anonymer Meldekanäle wird gestrichen.
  • Das Gesetz nennt keine Pflicht zur Abgabe anonymer Meldungen. Stattdessen wird nur festgelegt, dass die Meldestellen auch anonyme Meldungen bearbeiten „sollten“.
  • Der immaterielle Schadensersatz wird gestrichen.
  • Die Beweislastumkehr bleibt erhalten, jedoch gilt die Vermutung einer Repressalie nur, wenn sie von der hinweisgebenden Person selbst geltend gemacht wird.
  • Die Höhe der Bußgelder für Verstöße gegen das Gesetz wird auf 50.000 Euro reduziert.

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