Schlagwort: Informationelle

Arbeitnehmer muss Chef seine private Handynummer nicht mitteilen

8. Juni 2018

Auch wenn der Vorgesetzte es verlangt: Beschäftigte müssen ihre private Handynummer bei der Arbeit nicht mitteilen. Das hat das Thüringer Landesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 16.05.2018 entschieden.

Verhandelt wurde eine Klage von Mitarbeitern des kommunalen Gesundheitsamtes gegen den Landkreis Greiz. Der Kreis hatte die Bereitschaftszeiten neu organisiert und von seinen Beschäftigten verlangt, auch außerhalb der Dienstzeiten für die Rettungsleitstelle erreichbar zu sein. Zwei Mitarbeiter hatten sich dagegen zur Wehr gesetzt und nur ihre privaten Festnetznummern, nicht aber ihre Handynummern angegeben, was eine Abmahnung des Arbeitnehmers zur Folge hatte. Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht und bestätigte damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Gera von 2017. Nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen habe ein Arbeitgeber das Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Angestellten. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn es keine andere Möglichkeit gebe, die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers sinnvoll zu organisieren.

Eine Pflicht des Arbeitnehmers, stets die private Handynummer mitzuteilen, sei in der Regel ein nicht gerechtfertigter Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Weiterhin heißt es im Urteil, eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greife besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein. Der Arbeitnehmer könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Das gelte auch dann, wenn die Telefonnummer nur im Notfall verwendet werden soll. Entscheidend sei allein die potenzielle Erreichbarkeit.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist hier entscheidend, ob die Datenverarbeitung tatsächlich zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Arbeitgeber darf die Daten des Arbeitnehmers gemäß Art. 6 Absatz 1b DSGVO nur verarbeiten, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist. Dass zur Vertragserfüllung die private Handynummer des Mitarbeiters notwendig sein soll, dürfte auf wohl eher seltene Einzelfälle beschränkt bleiben. Arbeitgebern, die die private Handynummer ihrer Mitarbeiter nutzen wollen, müssten hierfür wohl eine eindeutige Einwilligung einholen.