Ab jetzt offenes WLAN für alle?

13. Oktober 2017

Bis zur Reform 2016, die eine Änderung des Telemediengesetzes vorsah, war die Haftung für die Betreiber eines offenen WLANs verhältnismäßig hoch. Die Angst vor kostenträchtigen Abmahnungen war durchaus berechtigt. Die Haftung solcher Betreiber durch das Telemediengesetz wurde nun erneut reformiert.

Die Reform betrifft die Störerhaftung des Telemediengesetzes, die bis dato vorsah, dass beispielsweise Anbieter eines öffentlichen WLANs für das fehlerhafte Verhalten ihrer Nutzbar haftbar gemacht werden können. Das Resultat war eine Welle von Abmahnungen, die vor allem die Nutzung von Filesharing-Software über freie Netzwerke betraf.

Die neue Regelung aus § 8 TMG sieht nun vor, dass Anbieter eines freien WLANs nicht mehr wegen des Fehlverhaltens ihrer Nutzer auf Schadensersatz oder Beseitigung sowie Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden können. Dementsprechend können keine mit der Störerhaftung in Zusammenhang stehenden Sanktionen mehr anfallen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind aber weiterhin Anbieter, die mit ihren Nutzern zusammenarbeiten.

Überzeugt wurde das Bundeswirtschaftsministerium dabei durch das große gesellschaftliche und wirtschaftliche Potenzial, das eine solche Gesetzesänderung mit sich bringt. Sowohl Gastronomen, Unternehmen als auch privaten Personen ist es nun erlaubt das eigene WLAN der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.