DAV veröffentlicht Stellungnahme zum zweiten Datenschutzanpassungsgesetz
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat durch den Ausschuss Informationsrecht eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und zur Umsetzung der Richtlinie EU 2016/680 veröffentlicht. In seiner Stellungnahme Nr. 34/18 begrüßt der DAV die geplante Anpassung bereichsspezifischer Datenschutznormen an die Andorderungen der DSGVO. Die Stellungnahme beschränkt sich thematisch auf die nachfolgenden Teilbereiche.
Zunächst geht die Stellungnahme auf eine Änderung des § 22 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ein. Der Referentenentwurf sieht eine Anpassung dahingehend vor, dass auch private Einrichtungen besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten dürfen, wenn dies aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist und soweit die Interessen der Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bislang stand dies lediglich öffentlichen Stellen zu. Hierbei mahnt der DAV die weiten Formulierungen an und fordert insbesondere Beschränkungen im Bereich der Datenweitergabe im Bereich konkret drohender Gefahren für Leben und Gesundheit, um die Ziele der Präventions- und Deradikalisierungsprogammen nicht zu gefährden.
Zudem mahnt der DAV die Begrifflichkeit des automatisierten Abrufverfahrens an, da derartige Regelungen, die an den § 10 BGDN a.F. aus dem Jahr 1990 anknüpfen, durch die Regelungssystematik der DSGVO sowie durch die technische Entwicklung überholt sein dürften. Dem enstprechend sei der Gesetzgeber angehalten, den Gesetzestext zu korrigieren, sowie an die heutige Situaton anzupassen.
Darüber hinaus geht die Stellungnahme auf weitere Punkte ein, in denen das Anpassungegesetz keine Änderungen vorsieht. Hierbei empfielt der DAV dem Gesetzgeber insbesondere die Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Interessenausgleich zwischen Datenschutz-, Äußerungs- und Öffentlichkeitsinteressen. Hierbei solle der Gesetzgeber die in Art. 85 DSGVO normierte Öffnungsklausel für ein “Medienprivileg” vollständig ausnutzen. Derzeit beschränke sich dieses Privileg vornehmlich auf professionelle Medien, während weitere Personengruppen, wie beispielsweise Blogger, Youtuber und Künstler, ausgenommen seien.
Zuletzt empfiehlt der DAV eine Anpssung des Telemediengesetz (TMG) an die Anforderungen der DSGVO. Ein Abwarten bis zum Inkraftreten der ePrivacy-Verordnung sei angesichts der bestehenden Unsicherheit und des unbestimmten Wirksamwerdens unangemessen.