Marktortprinzip: Datenübermittlung in Drittländer

25. Juli 2018

Von der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind nicht nur Unternehmen im EU-Raum betroffen, sondern auch solche, die sich in Drittländern befinden.

Grundsätzlich wird in der DSGVO der einheitliche Schutz für den Umgang mit personenbezogenen Daten in der Europäischen Union geregelt. Jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeitet, muss sich an die Regelungen der DSGVO halten. Hat ein Unternehmen den Sitz außerhalb der EU (aus Datenschutzsicht sogenannte Drittländer), gilt die DSGVO gleichermaßen, sobald diese Unternehmen Daten von Bürgern der EU-Mitgliedsstaaten verarbeiten oder als Auftragsverarbeiter in Vertragsbeziehungen zu EU-Unternehmen stehen.

Neu im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ist das sogenannte Marktortprinzip im Rahmen des territorialen Anwendungsbereichs der DSGVO. Art. 3 Abs. 2 DSGVO (räumlicher Anwendungsbereich) besagt, dass die Verordnung Anwendung findet, sobald ein nicht in der Union niedergelassener Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter Daten von Personen verarbeitet, die sich in der EU befinden.

Das bedeutet, dass unter anderem Betreiber von Online-Portalen, Exporteure, Versandhändler sowie jegliche Dienstleister, die Leistungen in der EU anbieten und dabei personenbezogene Daten verarbeiten, betroffen sind. Das Marktortprinzip gilt demnach auch für Unternehmen, die weder einen Sitz noch eine Niederlassung in der EU haben, jedoch Personen in der EU entgeltlich oder unentgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten oder deren Verhalten beobachten (Profiling, Tracking).