Häufig gestellte Fragen –Kirchliches Datenschutzgesetz KDG (Teil 2): Sanktionen

20. September 2018

Eine der wesentlichen Neuerungen ist die Einführung der sogenannten Rechenschaftspflicht: Künftig sind datenschutzrelevante Maßnahmen und Prozesse umfassend zu kontrollieren und zu dokumentieren, um die Einhaltung des Datenschutzes, anders als nach der bisherigen Rechtslage, gegenüber der Aufsichtsbehörde im Bedarfsfalle konkret nachweisen zu können. Faktisch findet auf diese Weise eine Beweislastumkehr statt, wodurch den kirchlichen Aufsichtsbehörden erstmals finanzielle Sanktionsmöglichkeiten zur Durchsetzung des Datenschutzes an die Hand gegeben werden.

In Bezug auf Sanktionsmöglichkeiten bei Datenschutzverstößen erfährt das KDG gegenüber der KDO (diese sah lediglich die Möglichkeit einer formellen Beanstandung vor) eine erhebliche Steigerung: Nach § 51 Absatz 5 KDG können Geldbußen von bis zu 500.000 € verhängt werden. Allerdings wird damit bei weitem nicht der Sanktionsrahmen der DSGVO erreicht (bis zu 20 Mio € bzw. 4 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes). Zudem wird gemäß § 51 Abs. 6, § 3 Abs. 1 KDG der Kreis derjenigen, gegen die Sanktionen verhängt werden können, erheblich eingeschränkt.

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