Anforderung einer Patientenakte durch das Nachlassgericht

22. November 2018

Nach dem Tod einer Person stellt sich für die Angehörigen oder die sonstigen Erben oftmals die Notwendigkeit der Beantragung eines Erbscheins beim Nachlassgericht. Mit Einreichung der entsprechenden Anträge prüft das Nachlassgericht, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Erbscheins vorliegen. Falls der Verstorbene im Wege einer einseitigen Verfügung von Todes wegen selbst seine Erben bestimmt hat, prüft das Nachlassgericht vor der Ausstellung des Erbscheins unter anderem, ob es möglicherweise Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers gibt. Um aufzuklären, ob beispielsweise die Testierfähigkeit des Verstorbenen aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr gegeben war, kann sich das Nachlassgericht mit der Bitte um Übermittlung der Patientenakte an den behandeln Arzt wenden.

Bei einem Nachlassverfahren handelt es sich um ein Verfahren, für welches das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) einschlägig ist. §§ 26, 29 FamFG ermächtigt die Nachlassgerichte dabei die entscheidungserheblichen Tatsachen unabhängig vom Parteivorbringen von Amts wegen in geeigneter Form zu ermitteln, sodass sich das Nachlassgericht direkt mit einer entsprechenden Bitte um Übermittlung der Patientenakte an den behandelnden Arzt wenden kann.

Für den behandelnden Arzt stellt sich sodann die Frage, wie er mit dieser an sich statthaften Bitte des Nachlassgerichts umgehen soll. Aus der Bitte des Nachlassgerichts folgt nämlich nicht immer auch zwingend die Befugnis zur Übermittlung der besonders geschützten medizinischen Daten. Für den Arzt ist hierbei insbesondere relevant, dass die unbefugte Weitergabe fremder Geheimnisse – zu denen auch die Behandlungsdaten eines Patienten gehören – nach § 203 Abs. 1 StGB eine Straftat darstellt, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden kann. Bei einer entsprechenden Bitte um Übermittlung der Patientenakte hat der Arzt demnach genau zu prüfen, ob für ihn auch eine Befugnis zur Übermittlung besteht.

Eine Befugnis zur Offenbarung von Geheimnissen im Sinne von § 203 StGB kann sich aus einer gesetzlichen Ermächtigungsnormen oder aus einer Einwilligung des Betroffenen ergeben. Für den Fall einer Übermittlung an ein Nachlassgericht besteht zur Zeit keine spezialgesetzlich normierte Ermächtigungsgrundlage. Im oben skizzierten Fall ist das Einholen einer Einwilligung in Form einer Entbindung von der Schweigepflicht aufgrund des Todesfalls jedoch nicht mehr möglich. Da es sich bei dem über § 203 StGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht um ein höchstpersönliches Rechtsgut handelt, das grundsätzlich nicht auf die Hinterbliebenen übergeht, besteht für auch die Hinterbliebenen nicht die Möglichkeit, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.

In einem solchen Fall kann jedoch gegeben falls ein Rückgriff auf eine vermutete Einwilligung des Verstorbenen als Rechtfertigung im Sinne von § 203 StGB statthaft sein. Hierbei ist durch den behandelnden Arzt im Einzelfall einzuschätzen, ob der Verstorbene eine Offenbarung seiner Patientenakte gegenüber dem Nachlassgericht zu Zwecken der Feststellung seiner Testierfähigkeit zugestimmt hätte oder nicht. Falls dem behandelnden Arzt, etwa aufgrund von Äußerungen des Verstorbenen, Zweifel an einer solchen Zustimmung kommen, ist die Übermittlung an das Nachlassgericht nicht durch eine vermutete Einwilligung zu rechtfertigen. Sollten dem behandelnden Arzt hingegen keine Einwände des Verstorbenen gegen eine Übermittlung zum Zwecke der Feststellung der Testierfähigkeit bekannt sein, dann greift noch immer regelmäßig die Vermutung des Bundesgerichtshofs, dass dem Verstorbenen daran gelegen war, Zweifel über seine Testierfähigkeit nach Möglichkeit auszuräumen. Das wohlverstandene Interesse des Verstorbenen sei nicht darauf gerichtet, zu verbergen, dass er testierunfähig sei, da damit vielfach gerade die seinem Schutz dienenden Vorschriften zur Testierfähigkeit in vielen Fällen unterlaufen würden.

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