Videoüberwachung
Nach der neuen Rechtslage der DSGVO gibt es keine ausdrückliche Regelung zur Videoüberwachung mehr. Zwar enthält das BDSG-neu eine Regelung zur Videoüberwachung, die inhaltlich mit der ursprünglichen Regelung des § 6b BDSG a.F. in großen Teilen übereinstimmt. Allerdings ist nicht klar, ob diese Regelung nicht europarechtswidrig ist, da umstritten ist, ob für den Erlass einer solchen Vorschrift durch den nationalen Gesetzgeber eine Ermächtigungsnorm besteht.
Nicht öffentlichen Stellen ist daher zu empfehlen, eine Videoüberwachung (zumindest vorerst bis zur Klärung der Rechtslage) nicht auf § 4 BDSG-neu zu stützen, sondern auf die allgemeine Ermächtigungsnorm des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Hiernach hat eine Interessensabwägung zwischen den eigenen Interessen und den Interessen der betroffenen Personen stattzufinden.
Ebenfalls berücksichtigt werden sollten
• die Informationspflichten nach Artt. 12 ff. DSGVO, wonach über die Videoüberwachung durch Hinweisschilder und die weiteren gesetzlich normierten Informationen (bspw. durch einen Aushang) transparent aufzuklären ist,
• die Aufnahme des Verfahrens in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO und
• eine eventuell durchzuführende Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO bei einem voraussichtlich hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Dies gilt in jedem Fall bei einer systematischen umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Räume (Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO).