Schlagwort: Videoüberwachung
20. Juli 2022
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbz) hat in einer Pressemitteilung bekannt geben, dass sie beim Landgericht Berlin Klage gegen Tesla erhoben habe. Die vzbz wirft dem Automobilhersteller vor, durch die Nutzung des sog. Wächter-Modus der Tesla-Fahrzeuge gegen die DSGVO zu verstoßen.
Der Wächter-Modus
Laut Angaben des Herstellers seien alle Tesla-Fahrzeuge mit dem Wächter-Modus ausgestattet. Im geparkten und abgeschlossenen Zustand erfassen am Fahrzeug angebrachte Kameras permanent die Umgebung. Sobald sie eine erhebliche Bedrohung erkennen, beginnen die Kameras mit der Aufzeichnung. Zusätzlich wird die Alarmanlage aktiviert und die Fahrezeughalter/innen benachrichtigt. Dabei käme es natürlich auch zur Aufzeichnung von unbeteiligten Passanten/innen, die zufällig den Erfassungsbereich der Kameras betreten. Die vzbz wirft Tesla vor, dass diese anlasslose Aufzeichnung unzulässig sei und Fahrzeughalter/innen durch die Nutzung des Wächter-Modus unwissentlich ein hohes Bußgeld für den DSGVO-Verstoß riskieren würden.
Videoüberwachung unter der DSGVO
Die Videoüberwachung ist eine Form der ganz oder teilweise automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten und folglich nach der DSGVO zu bewerten. Selbst für die Videobeobachtung in Echtzeit, bei der keine Daten gespeichert werden, ist die DSGVO einschlägig. Die Anforderungen an eine DSGVO-konforme Videoüberwachung wurden von der Datenschutzkonferenz (DSK) in einem Kurzpapier zusammengefasst. Demnach bedarf es zuerst einmal einer gültigen Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Bei einer Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen, bei der unbeteiligte Passanten aufgenommen werden, käme hier Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Demnach ist eine Verarbeitung rechtmäßig, soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Jedoch dürfen dabei nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Andernfalls müssen, mangels einer anderen, einschlägigen Rechtsgrundlage, die Einwilligung der betroffenen Personen erhoben werden. Die Videoüberwachung muss zudem für das Erreichen eines bestimmten Zwecks erforderlich sein und der Verantwortliche den Transparenzanforderungen aus Art. 12 ff. nachkommen. Sofern die Überwachung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt, bedarf es zudem einer Datenschutz-Folgeabschätzung.
Der Wächter-Modus unter der DSGVO
In Bezug auf den Wächter-Modus wäre es schwer vorstellbar, dass das Interesse der Fahrzeughalter/innen an dem Schutz ihres Fahrzeugs vor Diebstahl und Beschädigung gegenüber dem Interesse der betroffenen Personen am Schutz ihrer personenbezogenen Daten überwiegen würde. Hierfür müsste der Schutz eines einzelnen Fahrzeugs vor möglichen Gefahren die weitreichende Aufzeichnung von unbeteiligten Passanten/innen rechtfertigen. Sofern dies nicht der Fall wäre, fehlte der Verarbeitung bereits eine geeignete Rechtsgrundlage. Um dann den Wächter-Modus DSGVO-konform zu verwenden, benötigten Fahrzeughalter:innen bereits im Vorfeld die Einwilligung jeder aufgezeichneten Person. Das schiere Betreten eines gekennzeichneten Erfassungsbereichs einer Kamera entspräche jedoch nicht den Anforderungen einer eindeutigen und informierten Einwilligung. Stattdessen müssten Passanten/innen vor der Aufzeichnung über die Details der Videoüberwachung aufgeklärt werden. Es bleibt abzuwarten, wie das LG Berlin den Sachverhalt bewerten wird.
6. Mai 2022
Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hat mit Urteil vom 23.02.2022 entschieden, dass die Videoüberwachung eines Fitnessstudios unzulässig ist.
Die Klägerin betreibt ein Fitnessstudio, welches drei Trainingsräume hat. Alle Trainingsräume wurden auf der gesamten Fläche durchgehend während der Öffnungszeiten videoüberwacht (ohne Tonaufzeichnung). Die Aufzeichnungen wurden 48 Stunden lang gespeichert und anschließend gelöscht. Hinweisschilder zur Videoüberwachung befanden sich auf Innen- und Außenseite der Eingangstür.
Ein Kunde des Fitnessstudios wandte sich an die zuständige Datenschutzbehörde, das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) und schilderte die Videoüberwachung. Daraufhin sandte das BayLDA einen Fragebogen an das Fitnessstudio. Der Betreiber des Fitnessstudios erklärte die Überwachung damit, dass sie der Prävention und Aufklärung von Diebstählen und Sachbeschädigungen, welche es in der Vergangenheit mehrfach gegeben habe, diene. Das BayLDA sah jedoch keine Notwendigkeit, dafür die gesamte Trainingsfläche zu überwachen. Vielmehr würde bei einer Interessenabwägung der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) der Trainierenden, das Interesse des Betreibers überwiegen. Kernpunkt der Streitigkeit ist die Frage, ob die umfassende Videoüberwachung auf eine Rechtsgrundlage der DSGVO gestützt werden kann. Das BayLDA geht nicht davon aus und ordnete deswegen an, die Videoüberwachung auf die konkret gefährdeten Bereiche zu beschränken, z.B. die Spiegelwände. Gegen diese Anordnung erhob der Fitnessstudiobetreiber Klage.
Dieser Klage hat das VG Ansbach aber nicht stattgegeben. Das Gericht geht davon aus, dass die Anordnung des BayLDA rechtmäßig war und die Videoüberwachung beschränkt werden muss. Es schließt sich der Ansicht des BayLDA an, dass keine Rechtsgrundlage für die Überwachung vorliege. So lag insbesondere keine Einwilligung der Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO) vor, die Videoüberwachung war nicht für die Erfüllung des Vertrages notwendig (Art. 6 Abs. 1 b) Alt. 1 DSGVO) und der Betreiber kann sich auch nicht auf ein überwiegendes, berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 f) Alt. 1 DSGVO) stützen. Um Straftaten zu verhindern, muss der Betreiber zunächst auf mildere Mittel zurückgreifen, z.B. auf eine Aufstockung des Personals.
11. März 2021
In Zeiten, in denen neben Präsenzunterricht oft auch keine Präsenzprüfungen möglich sind, haben das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und das Oberverwaltungsgericht des Landes Schleswig-Holstein (OVG SH) nun entschieden, dass eine Videoüberwachung während einer Online-Prüfung zulässig ist.
Sachverhalt und Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen
Ein Student der Fernuniversität Hagen hat sich mittels Normenkontroll-Eilantrag an das OVG NRW gewandt. Mit diesem wollte er gegen die Corona-Prüfungsordnung der Universität vorgehen, die videobeaufsichtigte häusliche Klausurprüfungen als alternative Möglichkeit zu Präsenzprüfungen vorsieht. Dabei werden die Prüflinge durch prüfungsaufsichtsführende Personen über eine Video- und Tonverbindung während der Prüfung beaufsichtigt.
Das besonders interessante am Ablauf der Prüfung ist aber, dass Video, Ton und auch die Bildschirmansicht des Prüflings nicht nur aufgezeichnet, sondern auch gespeichert werden. Eine Löschung der Daten soll im Regelfall nach Ende der Prüfung erfolgen, es sei denn der Prüfungsaufsicht sind Unregelmäßigkeiten aufgefallen, oder der Prüfling hat eine Sichtung der Aufnahme beantragt. Gegen dieses Prozedere, dass Daten aufgezeichnet und gespeichert werden, wehrte sich der Prüfling vor dem OVG NRW und berief sich auf Verstöße gegen die DSGVO und sein Recht auf Informationelle Selbstbestimmung.
Das OVG teilte diese Bedenken allerdings nicht. In einer Pressemitteilung erläuterte das Gericht vielmehr, warum es den Eilantrag abgelehnt hat. Dabei betonte es, dass die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung und Speicherung zwar nicht in einem Eilverfahren geklärt werden kann. Grundsätzlich erlaube die DSGVO die Datenverarbeitung aber, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei. Bei einer Hochschule sei dies der Fall, denn sie ist verpflichtet Prüfungen durchzuführen und dabei den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren. Dieser Grundsatz verlange, dass für alle vergleichbare Prüfungsbedingungen und damit gleiche Erfolgschancen geschaffen werden. Die Aufzeichnung und vorübergehende Speicherung diene einerseits dazu, die Prüflinge von Täuschungsversuchen abzuhalten, bietet ihnen andererseits aber auch die Möglichkeit einen nicht ordnungsgemäßen Prüfungsverlauf, zum Beispiel durch Störungen, festzuhalten.
Sachverhalt und Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein
Das OVG SH hatte in einem ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden. Ein Student der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) wandte sich gegen die Satzung seiner Universität, die Prüfungen in elektronischer Form unter Videoaufsicht vorsah.
Das OVG SH hielt bereits den Antrag des Studenten für unzulässig. Dennoch äußerte sich der Senat zu dem Antrag und zeigte auf, dass der Antrag auch im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Demnach liegt weder ein ungerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) noch in das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung durch die Videoaufsicht vor.
Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung sei nicht betroffen, da die Videoaufsicht nicht gegen den Willen des Prüflings erfolge, sondern er sich frei entscheiden kann, ob er an der Prüfung teilnehmen möchte, oder nicht. Im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung argumentiert das OVG SH wie das OVG NRW und sieht die Videoüberwachung mit Blick auf die Chancengleichheit als zulässig an.
Abschließend fügt das OVG SH hinzu: „Zu einem unbeobachtbaren Beobachtetwerden komme es nicht. Anders als etwa bei der Vorratsdatenspeicherung liege eine Überwachung von Prüfungen in der Natur der Sache und sei den Betroffenen bekannt.“
12. Januar 2021
Die Datenschutzbeauftragte des Landes Niedersachsen (LfD Niedersachsen) hat gegen die notebooksbilliger.de AG wegen Datenschutzverstößen ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen Euro verhängt. Dabei handelt es sich um eines der höchsten Bußgelder, das bisher von einer deutschen Aufsichtsbehörde wegen eines Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen verhängt wurde. Der Bußgeldbescheid ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Auch hat das Unternehmen seine Videoüberwachung nach Angaben des LfD Niedersachsens mittlerweile in rechtmäßiger Weise ausgestaltet.
Vorwurf: Umfassende Videoüberwachung ohne konkrete Verdachtsmomente
Hintergrund des verhängten Bußgeldes ist die im Unternehmen durchgeführte Videoüberwachung von Beschäftigten, die von der Datenschutzbeauftragten des LfD Niedersachsen – Barbara Thiel – als “schwerwiegend” bezeichnet und für unzulässig erklärt wurde. Mit dem Ziel, Straftaten zu verhindern und aufzuklären habe das Unternehmen eine weiträumige Videoüberwachung eingeführt, die sowohl Arbeitsplätze als auch Verkaufsräume, Lager sowie Aufenthaltsbereiche erfasse. Zudem seien die Aufnahmen oftmals 60 Tage lang gespeichert worden sein.
Der Umfang der Videoüberwachung wurde nun durch das LfD Niedersachsen als unzulässig eingestuft. Zur Verhinderung und Aufdeckung von Straftaten dürfe eine Videoüberwachung nur anlassbezogen erfolgen, und auch nur dann, wenn mildere Mittel wie Taschenkontrollen nicht in Betracht kommen. Im Falle eines begründeten Verdachts dürften einzelne Personen überwacht werden, wobei die Überwachung zeitlich begrenzt werden müsse. Ein Generalverdacht oder eine Präventivfunktion seien hingegen nicht ausreichend, sodass die Überwachung aller Beschäftigter unrechtmäßig sei. Zudem seien hier auch Kunden von der Videoüberwachung betroffen gewesen.
Besondere Schwere des Grundrechtseingriffs betont
Die Datenschutzbeauftragte betonte noch einmal, dass es sich bei der Videoüberwachung von Beschäftigten um einen besonders intensiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handle, “da damit theoretisch das gesamte Verhalten eines Menschen beobachtet und analysiert werden kann. Das kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu führen, dass die Betroffenen den Druck empfinden, sich möglichst unauffällig zu benehmen, um nicht wegen abweichender Verhaltensweisen kritisiert oder sanktioniert zu werden.“ Aus diesem Grund muss die Videoüberwachung strengen Kriterien folgen.
notebooksbilliger.de kündigt Einspruch an
Die notebooksbilliger.de AG hat angekündigt, gegen den Bußgeldbescheid juristisch vorzugehen. Der CEO des Unternehmens, Oliver Hellmold, bezeichnet die Höhe des Bußgeldes in Relation zur Größe und Finanzkraft des Unternehmens sowie zur Schwere des Verstoßes als unverhältnismäßig. Auch wird bestritten, dass es zu einer systematischen Überwachung der Beschäftigten gekommen sei. Das Videosystem sei hierfür technisch gar nicht ausgelegt gewesen. Durchaus schwer wiegt der Vorwurf des Unternehmens, die Aufsichtsbehörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, insbesondere habe man sich vor Ort kein Bild von der Ausgestaltung der Videoüberwachung gemacht. Stattdessen wolle man ein Exempel statuieren, um “ein möglichst abschreckendes Bußgeldregime in Sachen Datenschutz zu etablieren.“ Ziel des juristischen Vorgehens sei aber nicht nur, die Höhe des Bußgeldes anzugreifen und stellvertretend für alle mittelständischen Unternehmen gegen “ungerechte Verfahren” vorzugehen, sondern auch prüfen zu lassen, “ob die Datenschutzbehörde darauf verzichten konnte, einen konkreten Verstoß einer Leitungsperson im Unternehmen festzustellen.“ Gegenstand der juristischen Auseinandersetzung sollen also auch grundlegende Fragen werden, sodass es sich anbietet, das kommende Verfahren aufmerksam zu verfolgen.
3. November 2020
Nach einer Studie des Netzwerks Datenschutzexpertise dürfen Autos von Tesla wegen vieler Datenschutzverstöße in der EU nicht zugelassen werden. Der Verfasser der Studie, der frühere schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert, führt die potentiellen Rechtsverletzungen in einem Gutachten auf fast 40 Seiten auf.
Die vielen Kameras und elektronischen Messysteme, die Tesla im Model 3 verbaut hat, stellen personenbezogene Messwerte dar, für deren Inanspruchnahme Tesla keine präzisen Zwecke nennt. Dies stellt einen Verstoß gegen Artikel 5 der DSGVO dar. Als weiteres Beispiel wird die Video- und Ultraschallüberwachung während der Fahrt und im sogenannten „Sentry-Mode“ benannt. Dies ist ein Überwachungsmodus, der aktiviert werden kann, wenn das Auto geparkt ist. Acht Kameras, die rund um das Auto montiert sind, ermöglichen eine Rundumüberwachung der Fahrzeugumgebung in bis zu 250 Meter Entfernung. Über die USB-Schnittstelle können die einlaufenden Daten von vier Kameras dauernd unverfremdet ausgelesen und ausgewertet werden. Personen oder auch Kfz-Nummernschilder seien so klar zu erkennen.
Im Sentry-Mode erfassen die Kameras zudem dauernd die Umgebung. Eine kleine Bewegung im unmittelbaren Umfeld des Fahrzeugs reiche bereits, sodass im Cockpit ein roter Punkt aufleuchtet und dies aufzeichne. Dafür genüge es, dass eine Person oder ein anderes Fahrzeug nahe am Auto sei. Sicherheitsforscher hätten gezeigt, dass sie über eine USB-Schnittstelle sämtliche Kameras im laufenden Betrieb auswerten, Kfz-Kennzeichen erfassen und Gesichtserkennung durchführen konnten.
Dem Gutachten zur Folge „genügt Tesla nicht den Anforderungen an die Datenminimierung und die Erforderlichkeit bei der Datenverarbeitung.” Tesla sei „insbesondere mitverantwortlich für die nicht erforderliche, umfassende, uneingeschränkte Videoüberwachung” im Wächtermodus. Ignoriere aber deren Folgen. Das Unternehmen informiere die Betroffenen zudem nicht in einer hinreichend präzisen und verständlichen Sprache über ihre Rechte oder etwa über die Speicherdauer der erhobenen Messwerte.
Die Studie merkt zudem an, dass Tesla Daten in die USA sowie eventuell in weitere Drittstaaten ohne angemessenes Schutzniveau versendet. Damit ignoriere Tesla das jüngst ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen den Privacy Shield.
Nun seien die deutschen und europäischen Aufsichtsbehörden am Zug. In Deutschland sei vermutlich das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) zuständig, da Tesla als Kontakt für deutsche Kunden eine Adresse in München angegeben habe. Die europäische Hauptniederlassung befinde sich in Amsterdam, somit für ein europäisches Verfahren die niederländische Behörde “Autoriteit Persoonsgegevens” die zuständige Kontrollinstanz.
29. April 2019
In modernen Zeiten machen immer mehr Privatpersonen Gebrauch von Drohnen. Viele von diesen sind mit Videokameras ausgestattet um Kurzfilme aus der Luft aufnehmen zu können. Sobald sich eine Drohne jedoch über einem Wohngebiet befindet, werden Videoaufnahmen ungesetzlich. In einem solchen Fall wird in die Privatsphäre von anderen Personen eingedrungen.
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat sich nun mit dem
“Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen” zu der Einschätzung der datenschutzrechtlichen Problematik geäußert.
Das Positionspapier beruft sich dabei darauf, dass laut § 21b der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) der Betrieb von Drohnen, die elektronische Bildaufnahmen anfertigen können, über Wohngrundstücken verboten ist, wenn der betroffene Eigentümer oder Mieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dies schränkt den Einsatzbereich von Drohnen mit Kamerafunktion durch Privatpersonen stark ein.
Die DSK ist der Ansicht, dass es sich bei der Nutzung von Kameradrohnen datenschutzrechtlich um eine Datenverarbeitung mittels Videoüberwachung handelt. Die DSGVO greift laut der DSK dann, wenn die Drohne im gewerblichen Bereich Anwendung findet. Eine Rechtsgrundlage wie beispielsweise die Verarbeitung zur Wahrung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten, wäre im Stande die gewerbliche Nutzung der Drohen zu legitimieren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang abzuwägen, ob das Interesse des Verantwortlichen oder das des Betroffenen vorrangig ist. In den “meisten Fällen” würde die Einschätzung zu Gunsten des Betroffenen ausfallen.
29. März 2019
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27. März entschieden, dass eine Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis die ungehindert betreten werden kann, strengen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit unterliegt.
Die Zahnärztin klagte in diesem Fall gegen eine Anordnung der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA Brandenburg). Die Praxis kann durch Öffnen der Tür ungehindert betreten werden. Der Empfangstresen ist nicht besetzt. Oberhalb des Tresens hat die Klägerin eine Videokamera angebracht. Die aufgenommenen Bilder konnte sie in Echtzeit auf Monitoren in ihren Behandlungszimmern verfolgen. Eine Aufzeichnung hat nicht stattgefunden.
Der Landesdatenschutzbeauftragte hatte die Zahnärztin verpflichtet die Kamera so auszurichten, dass keine Patienten gesehen werden können. Insoweit ist die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die DSGVO ist in diesem Fall nicht anwendbar, da die datenschutzrechtliche Anordnung vor dem 25.05.2018 erlassen wurde.
Jedoch ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass der aktuell gültige § 4 Abs. 1 S. 1 BDSG mit dem damaligen § 6b Abs. 1 S. 1 BDSG inhaltsgleich übernommen worden ist. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift setzte die Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System auch ohne Speicherung der Bilder voraus, dass diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Privaten erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Ebenso muss nach der DSGVO bei einer Videoüberwachung eine Interessenabwägung stattfinden. Die Zahnärztin konnte jedoch nicht darlegen, wieso eine Videoüberwachung erforderlich war. Anders wäre der Fall gewesen, wenn sie in der Vergangenheit mehrere Straftaten in der Praxis erlebt hätte.
Die Videoüberwachung ist nicht notwendig, um Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch einige Zeit im Wartezimmer sitzen, in Notfällen betreuen zu können. Schließlich sind die Angaben der Klägerin, ihr entstünden ohne die Videoüberwachung erheblich höhere Kosten, völlig pauschal geblieben.
28. November 2018
Nach der neuen Rechtslage der DSGVO gibt es keine ausdrückliche Regelung zur Videoüberwachung mehr. Zwar enthält das BDSG-neu eine Regelung zur Videoüberwachung, die inhaltlich mit der ursprünglichen Regelung des § 6b BDSG a.F. in großen Teilen übereinstimmt. Allerdings ist nicht klar, ob diese Regelung nicht europarechtswidrig ist, da umstritten ist, ob für den Erlass einer solchen Vorschrift durch den nationalen Gesetzgeber eine Ermächtigungsnorm besteht.
Nicht öffentlichen Stellen ist daher zu empfehlen, eine Videoüberwachung (zumindest vorerst bis zur Klärung der Rechtslage) nicht auf § 4 BDSG-neu zu stützen, sondern auf die allgemeine Ermächtigungsnorm des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Hiernach hat eine Interessensabwägung zwischen den eigenen Interessen und den Interessen der betroffenen Personen stattzufinden.
Ebenfalls berücksichtigt werden sollten
• die Informationspflichten nach Artt. 12 ff. DSGVO, wonach über die Videoüberwachung durch Hinweisschilder und die weiteren gesetzlich normierten Informationen (bspw. durch einen Aushang) transparent aufzuklären ist,
• die Aufnahme des Verfahrens in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO und
• eine eventuell durchzuführende Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO bei einem voraussichtlich hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Dies gilt in jedem Fall bei einer systematischen umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Räume (Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO).
11. Oktober 2018
Die Chemnitzer Innenstadt wird seit Anfang Oktober mit mehreren Kameras videoüberwacht. Der sächsische Landesdatenschutzbeauftragte drohte mit der Abschaltung der Kameras. Es fehlten nämlich noch bestimmte Dokumente, die sich beispielsweise mit folgenden Fragen beschäftigen: Welche Bereiche filmen die Kameras? Warum ist dies nötig? Und wer hat Zugriff auf die Aufnahmen? Solange diese Fragen nicht beantwortet sind, dürfen die Kameras rein formell betrachtet nicht in Betrieb genommen werden. Ordnungsbürgermeister Miko Runkel verwunderten diese Forderungen, da im Sommer ein Entwurf der Stadtverwaltung dem Datenschutzbeauftragten vorgelegt wurde und die von ihm gegebenen Hinweise abgearbeitet wurden. Nach eigener Aussage habe sich die Stadt an die Datenschutzgrundverordnung gehalten, sodass ein weiteres Dokument nicht erforderlich sei, sondern lediglich der Rat des Landesdatenschutzbeauftragten eingeholt werden müsse.
Seit dem 1. Oktober zeichnen 31 Kameras das Geschehen von belebten Orten in Chemnitz auf. Dazu gehören beispielsweise Zentralhaltestelle und das Areal um den Stadthallenpark. Laut Stadtverwaltung werden die Aufzeichnungen 10 Tage gespeichert. Es wird nur anlassbezogen ausgewertet. Die Polizei hat bisher kein Zugriff darauf, dies ändert sich jedoch sobald die Erlaubnis vorliegt.
23. Mai 2018
Am Dienstag, den. 15. Mai, fällte der BGH ein mit Spannung erwartetes Grundsatzurteil, welches die Beweisverwertung von Dashcam-Aufzeichnungen betrifft: Auch wenn die Aufzeichnungen gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen, können sie als Beweismittel bei Unfall-Prozessen herangezogen werden.
Damit hatte die Revision eines Autofahrers aus Sachsen-Anhalt Erfolg. Dieser stritt sich nämlich infolge eines erlittenen Sachschadens über dessen Verantwortlichkeit bzw. den konkreten Unfallhergang mit einem anderen Fahrer. Sowohl das Amts-, als auch das Landgericht lehnten eine Verwertbarkeit des Videomaterials der beim Kläger an der Frontscheibe mitlaufenden Dashcam mit der Begründung ab, dass die Aufzeichnungen aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig seien: Soweit eine Dashcam permanent und anlasslos aufzeichnet, stelle dies nach § 4 BDSG einen Datenschutzverstoß dar. Dieser Datenschutzverstoß führe nach Auffassung der Richter zu einem Beweisverwertungsverbot.
Dies sahen die Richter des BGH anders. In dem Urteil heißt es: “Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.”
Darf nun jeder Autofahrer ununterbrochen Verkehrsvorgänge filmen? Die Antwort hierauf lautet nein. Die pausenlose Aufzeichnung stellt nach wie vor einen Datenschutzverstoß dar und ist unzulässig. Empfehlenswert ist daher die Anschaffung einer Dashcam, die kurz und anlassbezogen aufzeichnet, beispielsweise indem in kurzen Abständen gefilmt und erst bei Kollision des Fahrzeugs gespeichert wird.
Mit dem Urteil beendet das höchste deutsche Zivilgericht eine andauernde unklare Rechtslage und räumt (in diesem Fall) dem Aufklärungsinteresse an dem Unfallhergang den Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht der gefilmten Verkehrsteilnehmer ein. Die Entscheidung ist grundsätzlich zu begrüßen, denn auch wenn das Urteil aus datenschutzrechtlicher Sicht auf Bedenken stößt, ist zu berücksichtigen, dass die Videoaufnahmen im öffentlichen Verkehrsraum entstehen. Die Dashcam zeichnet keine privaten Handlungen auf, sondern filmt nur Vorgänge, die jeder Verkehrsteilnehmer ohnehin sehen kann. Vor dem Hinergrund erscheint der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer zu Gunsten der Sachverhaltsaufklärung im Zivilprozess durchaus gerechtfertigt.