Automatisierte Kontrolle des Kraftfahrzeugkennzeichens nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz in Teilen verfassungswidrig

6. Februar 2019

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem heute veröffentlichten Beschluss – die Beschlussfassung erfolgte bereits am 18. Dezember 2018 –  die automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz als Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Teilen für verfassungswidrig erklärt.

Zur Begründung führten die Richter des obersten deutschen Gerichtes an, dass eine automatisierte Kontrolle des Kennzeichens einem Grundrechtseingriff gegenüber allen Personen entspräche, deren Kraftfahrzeugkennzeichen erfasst und abgeglichen werde. Dies gelte unabhängig davon, ob die Kontrolle zu einem Treffer führt oder nicht (Änderung der Rechtsprechung). Ausgehend hiervon bedürften Kennzeichenkontrollen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich eines hinreichend gewichtigen Anlasses. Liege ein derartiger Anlass nicht vor, könne der Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt werden. Diesen Anforderungen genügten die Vorschriften als Mittel der Schleierfahndung nicht.

Der Senat hat die verfassungswidrigen Vorschriften größtenteils übergangsweise für weiter anwendbar erklärt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019.

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