Die neue Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO) soll zum 1. März 2019 in Kraft treten

18. Februar 2019

Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands hat am 19. November 2018 eine neue Durchführungsverordnung zum „Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz“ (KDG-DVO) beschlossen. Die Durchführungsverordnung soll zum 1. März 2019 in Kraft treten. Hintergrund ist, dass die bisherige Durchführungsverordnung zur Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO), welche vor Inkrafttreten des “Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz” (KDG) Anwendung fand, gemäß der in § 57 Abs. 5 KDG festgelegten Übergangsfrist längstens bis zum 30.06.2019 in Kraft bleibt, sodass eine Anpassung der bisherigen DSGVO erforderlich war.

Für das Inkraftsetzung der neuen KDG-DVO bedarf es  eines Beschlusses des Bischofs der jeweiligen Diözese. Die Inkraftsetzung der KDG-DVO wurde bislang noch nicht in allen Deutschen (Erz-) Diözesen beschlossen.

In der neuen KDG-DVO finden sich Inhalte, welche bereits in der KDO-DVO enthalten waren, aber auch solche, die neu sind. Die Verantwortlichen müssen insbesondere weiterhin ein Datenschutzkonzept vorhalten. Dies ergibt aus der Pflicht des Verantwortlichen den Schutzbedarf personenbezogener Daten anhand einer Risikoanalyse festzustellen (Kapitel 3 KDG-DVO). Interessant sind vor allem die in § 6 KDG-DVO enthaltenen Vorgaben zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, welche auch die Anforderungen an deren Weiterentwicklung betreffen. Die KDG-DVO sieht weiterhin die Einordung personenbezogener Daten in eine Datenschutzklasse vor und erfolgt durch den Verantwortlichen. Sie soll in der Regel bei der Erstellung des Verarbeitungsverzeichnisses vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang soll auch der betriebliche DSB angehört werden. Zusätzlich enthält die KDG-DVO diverse Beispiele für besondere Gefahrenlagen (Kapitel 5). Diese dürften insbesondere für die Pflicht zur Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung relevant sein.

Jede unter den Anwendungsbereich der neuen KDG-DVO fallende Einrichtung sollte bereits jetzt prüfen, welche Auswirkungen die Neuregelung z. B. auf das bereits erstellte Datenschutzkonzept haben wird, so der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer.