EuGH entscheidet über “Gefällt mir”-Button

30. Juli 2019

Der EuGH hat vergangenen Montag in einem Urteil verkündet, dass Webseiten mit integrierten Facebook “Gefällt mir”-Button eine Mitverantwortung für die Erhebung und Übermittlung von personenbezogenen Daten an Facebook tragen (C-40/17).

Die Betreiber der Webseiten müssen in diesem Falle über die Erhebung der Daten informieren und eine entsprechende Einwilligung einholen. Für die weitere Verarbeitung nach Übermittlung der Daten ist Facebook alleinverantwortlich.

In dem konkreten Fall ging es darum, dass der Webseitenbetreiber Fashion ID den “Gefällt mir”-Button eingesetzt hat um sein Onlinesortiment zu bewerten. Die personenbezogenen Daten wurden jedoch bereits bei Aufsuchen der Webseite an Facebook übermittelt, vollkommen unabhängig, ob der Webseiten-Nutzer einen “Gefällt mir”-Button genutzt hat oder überhaupt ein Facebook-Account betreibt. Die Klage ging von der Verbraucherzentrale NRW aus, die eine Datenübermittlung ohne Einwilligung stark kritisierte.

Das Verfahren begann beim Landgericht Düsseldorf und führte über das Oberlandesgericht Düsseldorf zum Europäischen Gerichtshof.

Die Entscheidung des EuGH wurde mit dem Prinzip der “Gemeinsamen Verantwortung” gemäß Art. 26 DSGVO untermauert, wodurch Fashion ID selbst auf seiner Webseite über die Erhebung, Nutzung und Übermittlung der personenbezogenen Daten informieren und die Einwilligung der Nutzer einholen muss.

Der Digitalverband Bitkom kritisierte die Entscheidung des EuGH, da sich diese auf alle Social-Media-Plugins auswirken wird und Cookie-Banner sowie Datenschutzerklärungen bereits viel Platz auf den Webseiten einnehmen ohne vom Nutzer genügend Beachtung zu erhalten.

Kategorien: Allgemein · DSGVO · Social Media
Schlagwörter: , , ,