EDSA zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte

2. September 2019

Der europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat kürzlich Leitlinien „zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte“ veröffentlicht. Hintergrund ist der zunehmende Einsatz von Videogeräten in den verschiedensten Lebensbereichen. Die Menge der mit Videogeräten erhobenen Daten sowie der Einsatz intelligenter Technologien schränkt die Möglichkeit die eigene Privatsphäre zu bewahren erheblich ein. Die Leitlinien des EDSA enthalten dabei folgende Kernpunkte.

Die Verwendung von Videogeräten kann die Anwendung der DSGVO nur dann auslösen, wenn personenbezogene Daten über das Videogerät erfasst werden. Das ist der Fall, wenn eine Person direkt oder indirekt identifiziert wird. Die Verarbeitung wird nicht von den zuständigen EU-Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen durchgeführt. Andernfalls fällt die Verarbeitung in den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie zur Strafverfolgung. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte kommt überwiegend der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht.

Werden spezielle Datenkategorien (z.B. biometrische Daten) verarbeitet, birgt dies erhöhte Risiken für den Einzelnen. Daher wird eine erhöhte und kontinuierliche Wachsamkeit bei bestimmten Verpflichtungen wie z.B. eine Datenschutzfolgenabschätzung gefordert.

Zur Sicherstellung von Transparenz für die Betroffenen sieht der EDSA ein mehrstufiges Informationssystem (“Mehrebenen-Ansatz”) vor. Auf der ersten Informationsebene steht die Verwendung eines Hinweisschildes mit den wichtigsten Angaben. Auf zweiter Informationsebene (idealerweise digital) sollten alle weiteren nach Art. 13 DSGVO erforderlichen Informationen enthalten sein. Einen weiteren wichtigen Punkt stellen die Aufbewahrungsfristen dar. Dabei gilt, dass bei längerer Speicherung der Daten (mehr als 72 Stunden), der Verantwortliche die Erforderlichkeit der Speicherung besonders darlegen muss.

Bei den Leitlinien handelt es sich nicht um unmittelbar bindende Bestimmungen. Allerdings können sie bei der Auslegung innerhalb der DSGVO herangezogen werden.