EuGH: Verarbeitung von Fluggastdaten nur im Rahmen des absolut Notwendigen
Diese Woche, am 21.06.2022 entschied der EuGH (Rs. C-817/19), dass Flugunternehmen die personenbezogenen Daten ihrer Reisegäste nicht mehr anlasslos und so umfangreich wie bisher verarbeiten dürfen. Aus Sicht des Gerichtshofs darf sich die Verarbeitung der Fluggastdaten nur noch auf ein absolut notwendiges Maß beschränken.
Der Sachverhalt
Hintergrund der Entscheidung waren rund zehn Vorlagefragen des belgischen Verfassungsgerichtshofs. Diese Fragen legte der Verfassungsgerichtshof dem EuGH im Rahmen eines Verfahrens, dass der gemeinnützige Verein „Ligue des droits humaines“ (Liga für Menschenrechte, LDH) angestrengt hatte, vor. Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens war ein belgisches Gesetz vom 25.12.2016. Mit diesem Gesetz setzte der belgische Gesetzgeber unter anderem die Richtlinien (EU) 2016/681, die Passanger Name Record-Richtlinie (PNR-Richtlinie) und die Richtlinie 2004/82/EG, die Advance Passanger Information-Richtline (API-Richtlinie) um.
Insbesondere die Bestimmungen der PNR-Richtlinie standen in Frage. Diese verleihen Fluggesellschaften die Befugnis systematisch eine große Anzahl von personenbezogenen Daten ihrer Gäste zu verarbeiten. Zu den überprüfbaren Daten zählen beispielsweise Name, Kontaktdaten, Reiseroute und Zahlungs- sowie Abrechnungsinformationen. Die Befugnis bezieht sich einerseits auf Flüge zwischen Mitgliedstaaten der EU und Drittstaaten bei Ein- und Ausreise und andrerseits auf Flüge zwischen EU-Mitgliedstaaten. Folglich musste der EuGH unter anderem die Frage beantworten, ob das belgische Gesetz Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta, die Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht personenbezogener Daten, verletzte.
Ein schwerwiegender Eingriff
Der EuGH stellte zunächst fest, dass ein schwerwiegender Eingriff der PNR-Richtlinie in Art. 7 und 8 EU-Grundrechtecharta existiere.
Allerdings musste der EuGH anschließend bestimmen, ob eine Rechtfertigung für die schwerwiegenden Eingriffe in Art. 7 und 8 EU-Grundrechte bestand. Der Gerichtshof entschied, dass eine Rechtfertigung für die Eingriffe bestehe, wenn die PNR-Richtlinie so ausgelegt werde, dass sie das absolut Notwendige noch erlaube.
Die Grenze ist das absolut Notwendige
Demnach müssen die Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, dass sie die verarbeiteten Fluggastdaten tatsächlich nur für die Bekämpfung schwerer Straftaten und nicht für die Bekämpfung gewöhnlicher Straftaten einsetzten.
Der Gerichtshof äußerte sich ebenfalls dazu, dass aufgrund der PNR-Richtlinie die Flugunternehmen grundsätzlich die personenbezogenen Daten jeglicher Fluggäste verarbeiten können. Für eine rechtskonforme Anwendung der PNR- Richtlinie sei erforderlich, dass es „(…) hinreichend konkrete Umstände für die Annahme gibt, dass [der Mitgliedstaat] mit einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden terroristischen Bedrohung konfrontiert ist.“ (EuGH, Urteil vom 21.06.2022, C-817/19 Rn.171) In diesem Fall wahre der Mitgliedstaat die Grenzen der EU-Grundrechte, wenn er die PNR-Richtlinie zeitlich begrenzt auf Flüge aus oder nach dem betroffenen Staat anwende.
Problematisch sei außerdem, dass eine eigens hierfür eingerichtete nationale Behörde die gesammelten Fluggastdaten anhand einer Vielzahl von Datenbänken überprüfen kann. Es sei sicherzustellen, dass die herangezogenen Datenbänke „(…) Personen, nach denen gefahndet wird oder die Gegenstand einer Ausschreibung sind (…)“ (EuGH, Urteil vom 21.06.2022, C- 817/19, Rn.190) betreffen. Zusätzliche dürfen diese Datenbänke nicht diskriminierend sein und müssen im „(…) objektiven Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen betrieben werden.“ (EuGH, Urteil vom 21.06.2022, C-817/19, Rn.191)
Weitere Einschränkungen für die PNR-Richtlinie
Der EuGH äußerte sich auch dazu, dass „(…) die automatisierten Analysen der PNR-Daten (…) zwangsläufig mit einer gewissen Fehlerquote behaftet sind (…)“ (EuGH, Urteil vom 21.06.2022, C- 817/19, Rn.106), sodass ein anhand der Daten ermittelter Terrorverdacht in 5 von 6 Fällen nicht bestätigt werden könne. Zur Verringerung müssen die Mitgliedstaaten klare und präzise Kriterien für eine objektive Überprüfung aufstellen. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sollen diese Kriterien befolgen.
Bei einer nachträglichen Überprüfung der Fluggastdaten, d.h. nach Abflug oder Ankunft des Fluggastes könne die Datenverarbeitung nur bei Vorliegen bestimmter objektiver Kriterien erfolgen. Es sei sicherzustellen, dass ein begründeter Verdacht bestehe, dass die betroffene Person an schwerer Kriminalität beteiligt sei. Der kriminelle Akt müsse außerdem einen mittelbaren Zusammenhang mit der Flugreise aufweisen.
Abschließend behandelte der EuGH die lange Speicherdauer der Fluggastdaten von fünf Jahren. Obwohl die Daten nach sechs Monaten unkenntlich zu machen seien, könne der Verwender sie anschließend wieder offenlegen. Er stellte fest, dass die Speicherung von Fluggastdaten, die über sechs Monate hinausgehe das absolut Notwendige überschreite.