VG Köln zum Berichtigungsanspruch aus Art. 16 S. 1 DSGVO

15. Juni 2022

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln lehnte mit Urteil vom 25.03.2022 (Az.: 25 K 2138/19) einen Berichtigungsanspruch aus Art. 16 S. 1 DSGVO ab, da die Richtigkeit eines personenbezogenen Datums nicht nachgewiesen werden konnte.

Sachverhalt

Der Kläger erhob vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen einen Ablehnungsbescheid der Beklagten aus dem Jahr 2019, nachdem diese ihm dadurch die Berichtigung seines Melderegisters verwehrt hatte. Der Kläger begehrte zuvor die Änderung seiner Wohnanschrift für den Zeitraum von Januar bis Oktober 1988. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass anderweitige Daten nicht vorlägen, die Daten bereits archiviert seien und eine nachträgliche Änderung nicht mehr möglich sei.

Anwendung der DSGVO

Das Verwaltungsgericht stützt sich unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf die Annahme, dass für die Frage des Bestehens eines materiellen Anspruchs gegen einen Rechtsträger der Behörde auf die Vornahme einer Handlung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich sei. Somit sei § 12 Bundesmeldegesetz (BMG) in der Fassung vom 20. November 2019, welcher auf den § 6 Abs. 1 S. 2 BMG verweist, maßgeblich. Mit dieser Neufassung habe der Gesetzgeber klarstellen wollen, dass sich im Bereich des Melderechts der Berichtigungsanspruch unmittelbar aus Art. 16 DSGVO ergebe.

Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage jedoch ab. Das Gericht war nicht ausreichend davon überzeugt, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die Berichtigung seiner Meldedaten gem. Art. 16 S. 1 DSGVO erfüllt. Zwar handle es sich bei der Anschrift des Klägers um ein personenbezogenes Datum, jedoch sei nicht erweislich, dass das Begehren der Änderung der Anschriften auch auf die „Berichtigung“ eines „unrichtigen“ Datums im Sinne des Artikels 16 DSGVO gerichtet sei. Das Tatbestandsmerkmal der „Unrichtigkeit“ sei ein objektives Kriterium, das nur auf Tatsachenangaben anwendbar ist. Die Berichtigung eines unrichtigen Datums „kann (…) nur dadurch erfolgen, dass das unrichtige Datum mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung gebracht wird. Ein Berichtigungsanspruch kann sich deshalb nur dann aus Art. 16 S. 1 DSGVO ergeben, wenn feststeht, dass das von dem Verantwortlichen gespeicherte oder sonst verarbeitete Datum objektiv nicht mit der Realität übereinstimmt, und wenn zugleich feststeht, dass das von dem Betroffenen als richtig benannte Datum tatsächlich mit der Wirklichkeit übereinstimmt.“ (VG Köln, Urteil v. 25.03.2022, Az: 25 K 2138/19, Rn. 90). Das Gericht hielt es zwar für möglich, dass die eingetragenen Anschriften für den Zeitraum des Jahres 1988 unrichtig sind, jedoch war es nicht davon überzeugt, dass die Anschriften, welche eingetragen werden sollten, objektiv mit der Realität übereinstimmen und richtig sind.

Das Verwaltungsgericht verdeutlicht mit seinem Urteil, dass es für die gerichtliche Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs aus Art. 16 S. 1 DSGVO nicht ausreicht nachzuweisen, dass Daten unrichtig sind oder unrichtige Daten verarbeitet werden. Zusätzlich ist es unerlässlich nachzuweisen, dass auch das als richtig benannte Datum, welches das Unrichtige ersetzen soll, objektiv mit der Realität übereinstimmt und der Wahrheit entspricht.