LG Darmstadt: Null Euro Vergütung für KI-generierte Gutachten

Die Integration von Künstlicher Intelligenz (KI) in Dienstleistungen verspricht zwar Effizienzgewinne, birgt jedoch erhebliche rechtliche Fallstricke, wenn die menschliche Kernleistung in den Hintergrund rückt. Das Landgericht (LG) Darmstadt hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass ein Sachverständiger keinen Anspruch auf Vergütung hat, wenn er sein Gutachten maßgeblich von einer KI generieren lässt, ohne dies offenzulegen. In dem zugrunde liegenden Fall rechnete ein Medizinprofessor über 2.300 Euro für ein medizinisches Gutachten ab, das das LG Darmstadt aufgrund spezifischer sprachlicher Merkmale als KI-generiert identifizierte.

Typische KI-Muster als Beweis für fehlende Eigenleistung

Das LG Darmstadt (10.11.2025 – Az. 19 O 527/16) deutet eine Reihe von Auffälligkeiten als KI-typische Muster. Dazu gehörten häufige identische Wortwiederholungen, eine monotone Satzstruktur aus einfachen Hauptsätzen sowie Formatierungsfehler, die sich wie die Bearbeitung eines „Prompts“ durch einen Algorithmus lesen ließen. Besonders eklatant sei die Einbindung von Textfragmenten gewesen, die das Gericht als Nachfrage oder Nachschärfung der KI interpretierte. Etwa die Bestätigung, dass bestimmte Akteninhalte berücksichtigt wurden. Da der Eigenanteil des Gutachtens nicht klar abgrenzbar sei und zudem keine körperliche Untersuchung stattfand, stufte das Gericht die Leistung als insgesamt unbrauchbar ein.

Verstoß gegen die prozessuale Offenlegungspflicht

Rechtlich begründete das LG Darmstadt die Honorarkürzung auf null Euro mit einem Verstoß gegen die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung gemäß § 407a Abs. 3 ZPO. Ein Sachverständiger muss anzeigen, wenn er Aufgaben nicht allein bewältigt oder sich der Hilfe Dritter bedient. Da das Gutachten aufgrund der fehlenden persönlichen Leistung im Prozess unverwertbar war, entfiel der Vergütungsanspruch nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vollständig.

Einordnung in die aktuelle Risikolandschaft für Berater

Diese Entscheidung fügt sich in eine Reihe von Urteilen ein, die die menschliche Letztverantwortung betonen. Bereits das AG Köln rügte einen Anwalt, der ungeprüft KI-generierte Halluzinationen in Form erfundener Urteile zitierte. Ebenso haftet die Plattform X laut LG Hamburg für fehlerhafte Aussagen ihres Chatbots Grok. Diese Fälle verdeutlichen, dass KI-generierten Arbeitsprodukten niemals ein „Grundvertrauen“ entgegengebracht werden darf, wie es möglicherweise bei langjährigen, erfahrenen Mitarbeitenden der Fall ist.

Bedeutung für die Praxis

Unternehmen müssen sicherstellen, dass KI-Outputs stets einer eigenverantwortlichen Endkontrolle unterzogen werden, da die redaktionelle Verantwortung immer beim unterzeichnenden Menschen verbleibt. Es ist unerlässlich, interne Richtlinien zur Kennzeichnung von KI-Einsätzen zu etablieren und die Belegschaft im Sinne der KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO zu schulen. Zudem sollten beim Einsatz von KI-Tools strikte Datenschutzvorgaben beachtet werden, etwa durch die Anonymisierung sensibler Daten vor dem Upload, um berufsrechtliche und datenschutzrechtliche Verstöße zu vermeiden. Eine kritische KI-Kompetenz ist infolgedessen zum Compliance-Faktor im Unternehmen und Kanzleien geworden.

Fazit

Die Entscheidung des LG Darmstadt ist ein Warnschuss für alle Branchen, die generative KI zur Texterstellung nutzen. Wer Technologie blind vertraut und auf die menschliche Plausibilitätsprüfung verzichtet, riskiert nicht nur seine Reputation, sondern auch seine Bezahlung. Gerade in beratungsintensiven Tätigkeiten, in denen persönliche Expertise, Wertung und Letztverantwortung geschuldet sind, bleibt KI rechtlich ein bloßes Hilfsmittel und kein funktionales Substitut. Vor diesem Hintergrund ist auch der von der EU-Kommission veröffentlichte Entwurf eines Verhaltenskodex für die Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten einzuordnen. Er unterstreicht im Sinne der KI-Verordnung, dass Transparenz über den KI-Einsatz und die klare Zuordnung menschlicher Verantwortung integrale Bestandteile ordnungsgemäßer Beratungsleistungen sein werden. Unternehmen und Kanzleien sind daher gut beraten, den Einsatz von KI nicht nur technisch, sondern auch vergütungs-, haftungs- und berufsrechtlich sauber abzuklären.

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