Kostenlose Accounts, Probezugänge oder Freemium Modelle gehören für viele Unternehmen längst zur digitalen Standardstrategie. Umso größer ist die Aufmerksamkeit für ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das genau hier ansetzt. In seiner Entscheidung vom 13. November 2025 C 654 23 stellt der EuGH klar, dass auch scheinbar unentgeltliche Angebote rechtlich als Verkauf einer Dienstleistung einzuordnen sein können – mit weitreichenden Folgen für den Newsletter Versand. Die Richter folgen dabei vollständig der Linie des Generalanwalts und erweitern den Anwendungsbereich der ePrivacy Richtlinie deutlich.
Der neue Verkaufsbegriff des EuGH
Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage wann überhaupt ein Verkauf im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ePrivacy Richtlinie vorliegt. Der EuGH macht deutlich: Eine unmittelbare Zahlung durch den Nutzer ist nicht erforderlich.
Stattdessen genügt bereits eine indirekte Vergütung. Diese liegt nach Auffassung des Gerichts insbesondere dann vor, wenn
- ein kostenloses Nutzerkonto primär Werbe- oder Marketingzwecken dient
- der Nutzer schrittweise an kostenpflichtige Angebote herangeführt werden soll
- oder die Kosten des Gratisangebots wirtschaftlich im Preis eines späteren Abonnements mitkalkuliert sind.
Entscheidend ist, dass durch die Registrierung eine rechtliche Beziehung zwischen Anbieter und Nutzer entsteht. Diese genügt um den Tatbestand eines Verkaufs zu erfüllen selbst dann, wenn der Nutzer zu keinem Zeitpunkt Geld bezahlt.
Für die Praxis bedeutet das, dass auch kostenlose Accounts eine Kundenbeziehung im Sinne des Newsletter-Rechts begründen können.
Newsletter oder Werbung? Der Zweck entscheidet
Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils betrifft die Einordnung von Newslettern als Direktwerbung. Das betroffene Unternehmen argumentierte, sein Newsletter habe überwiegend informativen Charakter mit redaktionellen Zusammenfassungen aktueller Gesetzesänderungen.
Der EuGH widerspricht dieser Sichtweise deutlich. Maßgeblich sei nicht allein der Inhalt sondern der Zweck der Kommunikation.
Wenn ein Newsletter darauf abzielt
- Nutzer über Links auf die eigene Plattform zu lenken
- deren Nutzungskontingente auszuschöpfen
- und sie letztlich zum Abschluss eines kostenpflichtigen Angebots zu bewegen
liegt nach Auffassung des Gerichts Direktwerbung vor – selbst bei journalistisch aufbereiteten Inhalten. Der kommerzielle Zweck überlagert den Informationsgehalt.
Keine zusätzliche DSGVO Rechtsgrundlage erforderlich
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung zur Rechtsgrundlage des Newsletter-Versands. Der EuGH bestätigt ausdrücklich, dass Art. 13 Abs. 2 ePrivacy Richtlinie zum „Soft Opt In“ eine eigenständige und abschließende Rechtsgrundlage ist. Unternehmen die diese Ausnahme nutzen müssen keine zusätzliche Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO etwa ein berechtigtes Interesse heranziehen. Die ePrivacy Richtlinie wirkt hier als lex specialis abgesichert durch Art. 95 DSGVO. Voraussetzung bleibt allerdings, dass der Nutzer bei Datenerhebung klar auf den Werbezweck hingewiesen wird und ihm jederzeit eine einfache kostenlose Widerspruchsmöglichkeit zur Verfügung steht.
Das Urteil schafft damit vor allem Rechtssicherheit auch wenn sich die praktische Handhabung für viele Unternehmen bislang kaum geändert hat.
Blick nach vorn: Lockerungen auch beim Einwilligungserfordernis
Offen bleibt eine spannende Anschlussfrage: Gilt der Vorrang der ePrivacy Richtlinie künftig auch für Fälle in denen Art. 13 Abs. 1 einschlägig ist – also dort wo grundsätzlich eine Einwilligung erforderlich wäre?
Sollte der EuGH diesen Gedanken fortführen, könnten sich erhebliche Erleichterungen ergeben. Unternehmen müssten dann möglicherweise nicht mehr die strengen formalen Anforderungen der DSGVO Einwilligung erfüllen, sofern die ePrivacy Vorgaben abschließend greifen.
Noch ist das Zukunftsmusik das Urteil liefert jedoch erste Hinweise auf eine mögliche Entwicklung.
Praxishinweis für Unternehmen
Unternehmen, die Newsletter im Zusammenhang mit kostenlosen Nutzerkonten versenden sollten ihre Prozesse jetzt überprüfen. Maßgeblich sind weiterhin die Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 ePrivacy Richtlinie in Deutschland § 7 Abs. 3 UWG
- Besteht eine auch indirekt vergütete Kundenbeziehung
- Werden nur ähnliche eigene Leistungen beworben
- Wurde der Opt Out Hinweis bei Datenerhebung klar und verständlich erteilt
- Enthält jede E Mail einen funktionierenden Abmeldelink
Wer hier sauber arbeitet, kann sich künftig mit gutem Grund auf die Rechtsprechung des EuGH berufen.
Hintergrund des Verfahrens
Ausgangspunkt des Falls war ein Bußgeld der rumänischen Datenschutzbehörde wegen eines angeblich fehlenden DSGVO Rechtsgrundes für den Newsletter Versand. Der EuGH hat diese Auffassung verworfen und bestätigt dass bei Vorliegen der Soft-Opt-In-Voraussetzungen keine zusätzliche DSGVO Einwilligung erforderlich ist.
Fazit
Das Urteil stärkt Unternehmen die rechtssicher mit Freemium Modellen und Newslettern arbeiten möchten, setzt aber zugleich klare Grenzen.
Gerne prüfen wir für Sie ob Ihre Newsletter und Registrierungsprozesse den aktuellen Anforderungen entsprechen und wie Sie das Soft-Opt-In rechtssicher nutzen können. Sprechen Sie uns an; wir beraten Sie praxisnah und vorausschauend.








