Der Fall Snapchat My AI zeigt, welche Datenschutzrisiken entstehen, wenn persönliche Gespräche mit einem Chatbot für Werbung ausgewertet werden. Das Landgericht (LG) Köln hat mit Urteil vom 17. September 2026, Aktenzeichen 33 O 120/24, einer Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Snap Group Limited stattgegeben. Beanstandet wurden die Werbenutzung von Chatdaten sowie bestimmte voreingestellte Werbepräferenzen.
Was bei Snapchat My AI beanstandet wurde
Der in Snapchat integrierte Chatbot basiert auf Künstlicher Intelligenz (KI). Vor seiner ersten Nutzung erschien ein Hinweis, wonach eingegebene Informationen unter anderem zur Personalisierung von Anzeigen verwendet werden können. Nutzer mussten diesen mit „Okay“ bestätigen.
Zusätzlich waren mehrere Werbeoptionen bereits aktiviert. Auch die Themen „Alkohol“ und „Glücksspiel“ waren in Konten Minderjähriger vorausgewählt. Das Gericht untersagte diese konkret angegriffenen Gestaltungen.
„Sensible“ Chatdaten unterliegen Art. 9 DSGVO
Im Mittelpunkt steht der Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dazu gehören beispielsweise Gesundheitsdaten, politische Meinungen, religiöse Überzeugungen und Angaben zur sexuellen Orientierung.
Nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht darauf an, ob ein Anbieter solche Informationen gezielt erheben möchte. Entscheidend ist, dass sensible Angaben tatsächlich übermittelt und verarbeitet werden. Der Einwand, Nutzer hätten die Daten dem Anbieter lediglich „aufgedrängt“, überzeugte die Kammer deshalb nicht.
Hinzu kam die Gestaltung des Chatbots: Nutzer wurden zu persönlichen Eingaben ermuntert. Ein Hinweis auf einer anderen Datenschutzseite, keine vertraulichen Informationen weiterzugeben, genügte dem Gericht nicht. Besonders berücksichtigte es, dass Snapchat bereits von Jugendlichen ab 13 Jahren genutzt werden kann.
Warum der „Okay“-Button keine Einwilligung ersetzte
Für die Verarbeitung sensibler Daten muss eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegen. Eine solche erkannte das Gericht nicht. Insbesondere fehlte eine ausdrückliche Einwilligung. Auf die allgemeinen Rechtsgrundlagen des Art. 6 DSGVO allein konnte Snap für diese Daten nicht ausweichen.
Auch bei seiner ergänzenden Prüfung von Art. 6 DSGVO fand das Gericht keine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Bestätigung des konkreten Hinweisfensters mit „Okay“ stellte keine wirksame Einwilligung dar.
Auf berechtigte Interessen konnte sich Snap ebenfalls nicht berufen. Nach der gerichtlichen Begründung fehlten bei der Datenerhebung unmittelbare Informationen über die Rechtsgrundlage und die konkret verfolgten Interessen. Ob die Interessenabwägung darüber hinaus zugunsten von Snap hätte ausfallen können, ließ die Kammer offen.
Verantwortung lässt sich nicht auf die Muttergesellschaft verlagern
Snap hatte argumentiert, die Datenverarbeitung erfolge allein durch die Muttergesellschaft Snap Inc. Das Gericht sah die Snap Group Limited dennoch zumindest als Mitverantwortliche an.
Ausschlaggebend waren ihre Stellung als Anbieterin für deutsche Nutzer und die umfangreichen Verarbeitungsrechte in ihren Servicebestimmungen. Die Beteiligung einer weiteren Konzerngesellschaft schloss eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO nicht aus.
Vorausgewählte Werbeoptionen bleiben problematisch
Bereits gesetzte Häkchen begründen keine wirksame Einwilligung. Dafür ist eine aktive Handlung oder Erklärung erforderlich. Auch den Verweis auf ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO akzeptierte das Gericht nicht. Eine Abwahlmöglichkeit ersetzte im konkreten Fall weder eine rechtmäßige Verarbeitungsgrundlage noch die erforderlichen Informationen.
Die Vorauswahl von Alkohol und Glücksspiel bei Minderjährigen beanstandete die Kammer zusätzlich anhand des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Glücksspielstaatsvertrags. Entscheidend war bereits, dass die Einstellungen den Eindruck vermittelten, entsprechende Werbung dürfe angezeigt werden. Ob einzelne Chatbot-Antworten tatsächlich Werbung darstellten, musste das Gericht nicht entscheiden.
Fazit: KI-Chatbots datenschutzrechtlich prüfen
Die erstinstanzliche Entscheidung zu Snapchat My AI betrifft konkrete Verarbeitungen und Werbeeinstellungen, kein allgemeines Verbot von KI-Chatbots. Sie verdeutlicht jedoch: Warnhinweise, ein „Okay“-Button und nachträgliche Abwahlmöglichkeiten ersetzen keine tragfähige Rechtsgrundlage für die Werbenutzung sensibler Chatdaten.
Unternehmen sollten deshalb prüfen, welche Nutzereingaben ihre Chatbots verarbeiten und welche Informationen in Werbe- oder Personalisierungssysteme gelangen. Prüfen Sie gemeinsam mit KINAST die Datenflüsse, Rechtsgrundlagen und Einwilligungsprozesse Ihrer KI-Anwendungen, bevor persönliche Chatdaten für zusätzliche Zwecke genutzt werden.
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