DSK & Settlements: Merkblatt zur einvernehmlichen Verständigung im Bußgeldverfahren

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat im Dezember 2025 ein Merkblatt veröffentlicht, dass die Leitlinien für die einvernehmliche Verständigungen (sogenannte Settlements) in datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren festlegt. Ziel ist es, Verfahren effizienter zu gestalten und Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen.

Was sind Settlements?

Eine einvernehmliche Verständigung bietet sowohl für betroffene Unternehmen als auch für die Aufsichtsbehörden erhebliche Vorteile. Die Verkürzung der Verfahrensdauer schont Ressourcen und ermöglicht eine Minderung der Geldbuße gegenüber der regulären Bemessung. Besonders in komplexen Verfahren mit erhöhtem Ermittlungsaufwand stellt das Settlement ein geeignetes Mittel zur effizienten Konfliktbeteiligung dar. Das Merkblatt der Konferenz der unabhängigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) beleuchtet den Ablauf eines Verfahrens zur einvernehmlichen Verständigung im Bußgeldverfahren im Detail.

Anwendungsbereich des Merkblattes

Die DSK legt in ihrem Merkblatt klar, dass dieses für nationale Bußgeldverfahren ohne grenzüberschreitenden Bezug gilt. Im Kollisionsfall gelten die Vorgaben des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) unabhängig davon, ob ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, vorrangig. Die Verfahren zur Verständigung betreffen primär datenschutzrechtliche Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen das TDDDG, sofern die Datenschutzbehörde für deren Verfolgung zuständig ist.

Während die DSGVO selbst keine verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für Settlements regelt, steht es den Mitgliedstaaten gemäß Art. 83 Abs. 8 DSGVO frei, eigenständige Verfahrensregelungen zu treffen. Diese müssen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, der Grundrechtecharta sowie dem Recht auf wirksamen Rechtsschutz und ein faires Verfahren stehen (vgl. ErwGr. 148 S.4 DSGVO).

Eine nationale Teilregelung für Bußgeldverfahren findet sich in § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 160b StPO. Diese Vorschriften sind über Art. 83 Abs. 8 DSGVO i. V. m. § 41 BDSG entsprechend anwendbar. Wichtig bleibt hierbei, dass die Bemessung der Geldbuße selbst nicht disponibel ist. Sie richtet sich zwingend nach Art. 83 Abs. 1 und 2 DSGVO sowie den hierzu ergangenen Leitlinien. Für das Zustandekommen einer Verständigung ist der konkrete Auslöser der Verfahrenseinleitung unerheblich.

Ablauf des Verständigungsverfahrens

Ein Settlement kann sowohl durch die von dem Verfahren Betroffenen als auch durch die Datenschutzbehörde angeregt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass die Verständigung freiwillig erfolgt. Ein Anspruch auf eine Beendigung des Verfahrens durch die Verständigung besteht nicht. Die Entscheidung über die Möglichkeit und den Umfang einer Verständigung obliegt allein der Datenschutzaufsichtsbehörde.

Grundsätzlich ist eine Verständigung in jedem Verfahrensstadium des behördlichen Verfahrens über Geldbußen möglich. Dabei gilt: je fortgeschrittener das Verfahren ist, desto geringer fällt die mögliche Herabsetzung der Geldbuße aus, da der bereits geleistete Verwaltungsaufwand entsprechend zu berücksichtigen ist. Bevor die Aufsichtsbehörde einer Verständigung zustimmt, prüft sie die Beweislage daraufhin, ob die Tat mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann. Die wesentliche Voraussetzung für die Einigung ist ein Geständnis des Betroffenen. Dieses bezieht sich auf für die Bemessung der Geldbuße wesentliche Umstände und unterliegt einer Plausibilitätsprüfung der Behörde. Durch den Betroffenen ist eine Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung oder auch ein Verzicht auf Beweisanträge möglich.

Im Sinne einer effizienten Verfahrensführung werden Verständigungsgespräche zeitlich auf das für die Erörterung notwendige Maß beschränkt. Schwerpunktmäßig ist hier eine Verständigung über die Rechtsfolge, mithin die Höhe der Geldbuße gegenständlich. Gemäß dem Grundsatz der vollständigen Aktenführung sind Gespräche zum Zwecke der Verständigung stets zu dokumentieren (§ 41 Abs. 2 BDSG i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, § 160 b StPO).

Im Ergebnis kann die Aufsichtsbehörde einen Abschlag auf die Geldbuße gewähren. Bei der Bemessung dieses Nachlasses werden der bisherige Verfahrensverlauf, der Umfang und die Qualität der vorliegenden Beweismittel sowie der erwartete weitere Aufwand berücksichtigt.

Verständigungserklärung

Die einvernehmliche Verständigung ist in Form einer Verständigungserklärung festzuhalten. Zwar ist hierfür keine Form vorgeschrieben, die Erklärung der Datenschutzbehörde soll jedoch insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Kurzbezeichnung der Tat: Anstelle einer detaillierten Beschreibung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG genügt ein Verweis auf vorangegangene Maßnahmen mit Außenwirkung, z. B. in Form einer Anhörung, bei der die Tat konkretisiert wurde.
  • Festlegung der Geldbuße: Hier können sowohl konkrete Beträge („Punktsanktionen“) oder ein preislicher Korridor mit Raum für eine Zumessung nach Ermessen der Behörde genannt werden.
  • Erwartete Einlassung: Die Aufsichtsbehörde muss darlegen, in welcher Art und in welchem Umfang die Einlassung des Betroffenen erwartet wird.
  • Hinweis auf Verschlechterung bei Einspruch: Es ist zwingend darauf hinzuweisen, dass bei einem Einspruch gegen den Bescheid infolge einer Verständigung eine Verschlechterung dessen möglich ist.
  • Vorbehalt der Bindungswirkung: Mit Hinweis auf § 257c Abs. 4 StPO muss klargestellt werden, dass die Bindung der Behörde an die Verständigung unter besonderen Umständen entfallen kann.
  • Frist zur Abgabe der Verständigungserklärung: Wird die Verständigungserklärung erst nach dem Verständigungsgespräch abgegeben, hat dies innerhalb einer angemessenen Frist zu geschehen.

Bestimmte Verzichte können nicht Gegenstand einer Verständigung sein. Hierzu zählen insbesondere:

  • Der Verzicht auf Rechtsmittel (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 302 Abs. 1 S. 2 StPO).
  • Der Verzicht auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände.
  • Der Verzicht auf eine Eintragung im Gewerbezentralregister gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 3 OWiG.

Beendigung des Verfahrens

Mit Abgabe der vollständigen Verständigungserklärung wird das Verfahren einvernehmlich beendet. Der eingeräumte Verstoß wird daraufhin mittels eines sogenannten Kurzbescheids geahndet, der lediglich die Mindestangaben nach § 66 OWiG enthalten muss. Eine detaillierte rechtliche Würdigung oder eine Begründung der Bußgeldzumessung ist in diesem Fall entbehrlich.

Sollte dennoch Einspruch gegen den im Rahmen der Verständigung erlassenen Bescheid ergehen, kann die Datenschutzbehörde den Ausgangsbescheid nach § 69 Abs. 2 Satz 1 OWiG zurücknehmen und durch einen neuen Bescheid mit ausführlicher Begründung und höherer Geldbuße ersetzen.

Fazit

Mit dem neuen Merkblatt schafft die Datenschutzkonferenz einen transparenten Rahmen für die einvernehmliche Verständigung im Bußgeldverfahren. Die DSK konkretisiert dabei die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, den Ablauf sowie die Grenzen einer Verständigung. Für betroffene Unternehmen bietet das Merkblatt damit eine Orientierung für den Umgang mit einvernehmlichen Verständigungen in nationalen datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren.

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