Kategorie: DSGVO

Bußgeld in Höhe von 1000 Euro für Direktwerbung

29. Juni 2020

Die belgische Datenschutzbehörde hat eine Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR gegen eine Vereinigung verhängt, die auf der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses E-Mails mit werblichen Inhalten an ehemalige Spender für ihre Spendenaktion versandt hat.

Die betroffene Person erhielt von der beschuldigten Vereinigung mehrfach E-Mails mit werblichen Inhalten. Sie machte von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch und verlangte auch die Löschung ihrer Daten. Nachdem die Vereinigung nicht reagierte und weiterhin E-Mails mit Werbung an die betroffene Person versandte, beschwerte sie sich bei der belgischen Datenschutzaufsichtsbehörde.

Zunächst stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Vereinigung dem Löschersuchen und dem Widerspruchsrecht der betroffenen Person nicht nachgekommen ist. Außerdem vertrat die Behörde die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Vereinigung ihr berechtigtes Interesse nicht wirksam als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung geltend machen könne, da sie die Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht erfüllt habe. Konkret stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass bezweifelt wird, ob die betroffene Person vernünftigerweise erwarten kann, dass ihre Daten noch Jahre nach der Datenerhebung für Direktmarketingzwecke verarbeitet werden.

Die Aufsichtsbehörde entschied, dass die Vereinigung hierdurch gegen die Artikel 6 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, c) und d), Art. 21 Abs. 3 und 4 der Datenschutzgrundverordnung verstoßen habe.

Bay LDA veröffentlicht “Best-Practice” Checkliste für Home-Office

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (Bay LDA) hat auf seiner Website eine Checkliste zur selbstständigen Prüfung datenschutzrechtlicher Konformität der Home-Office Regelungen in Unternehmen veröffentlicht.

So habe die Corona-Pandemie viele Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler mit der Frage konfrontiert, wie die Arbeitsfähigkeit bei gleichzeitiger Infektionsprävention realisiert werden könne. Insoweit seien viele Home-Office Plätze geschaffen worden.

Die ausgegebene Handreichung solle einen Überblick über die wichtigsten Praxismaßnahmen im Homeoffice entsprechend den geltenden gesetzlichen Datenschutzvorgaben geben. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die aufgeführten Aspekte nicht abschließend seien. Vielmehr entsprächen sie einem Best-Practice-Ansatz, wenngleich nicht zugleich nicht immer alle Punkte notwendig seien. Insoweit sei eine kurze kritische Prüfung des Grundes samt kurzer Dokumentation anzuraten.

Bundesdatenschutzbeauftragter lobt Corona-App, warnt aber auch

17. Juni 2020

Die geplante Corona-Tracing-App ist nach langer Entwicklungszeit und umfangreichen Diskussionen (wir berichteten) am gestrigen Dienstag (16.06.2020) für die Nutzung freigegeben worden. Nachdem sich der Bundesdatenschutzbeauftragte, Ulrich Kelber, bereits vor einigen Tagen zufrieden mit der gefundenen Lösung zeigte und die App aus Sicht des Datenschutzes als “solide” bezeichnete, hat seine Behörde (BfDI) in einer Pressemitteilung nun ausführlicher Stellung bezogen.

Lob für Transparenz

Insgesamt sieht Kelber keine Gründe, die aus datenschutzrechtlicher Sicht gegen die Installation sprechen. Dabei sei insbesondere entscheidend, dass sowohl der Quellcode der App als auch die durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO (durch welche potentielle Gefahren für die Rechte und Freiheiten der Nutzer ermittelt und mögliche Abhilfemaßnahmen festgelegt werden sollen) für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. “Je transparenter das gesamte Projekt ist, umso mehr Vertrauen werden die Bürgerinnen und Bürger haben”, so Kelber.

Kritik an TAN-Verfahren

Trotz dieser ingesamt positiven Bewertung sieht der Bundesdatenschutzbeauftragte jedoch auch noch “Schwachstellen”, die von den zuständigen Behörden und Unternehmen angegangen werden müssten. Darunter falle insbesondere die Telefonhotline, durch welche der Nutzer eine TAN-Nummer erhält. Mittels dieser Nummer kann der Nutzer dann ein positives Testergebnis über die App melden. Durch diese zusätzliche Sicherheitsmaßnahme soll ein Missbrauch der App durch Meldung falscher Ergebnisse erschwert werden. Kelber sieht diese Lösung jedoch kritisch, weil so eben keine vollständig anonymisierte Nutzung der App möglich sei. Immerhin habe seine Behörde abwenden können, dass eine unangemessene Speicherung personenbezogener Daten aller Anrufer der Hotline stattfindet. Die zuständigen Behörden und Unternehmen müssten nun aber schnellstmöglich daran arbeiten, dass eine vollständig automatisierte Nutzung der App ermöglicht wird. Als zuständige Aufsichtsbehörde werde der BfDI dies überwachen und “alle Möglichkeiten der Datenschutz-Grundverordnung” heranziehen, im Falle von auftretenden Mängeln somit auch entsprechend einschreiten.

Warnung an Dritte vor Einsichtnahmeversuchen

Schließlich spricht der Bundesdatenschutzbeauftragte in der Pressemitteilung noch eine Warnung an alle Personen, Unternehmen und Einrichtungen aus, die auf die Idee kommen könnten, sich durch Einsicht in die Corona App – und somit in die darin gespeicherten personenbezogenen Daten – darüber zu informieren, ob für die betroffene Person ein positives Testergebnis vorliegt oder nicht. Dabei handle es sich um eine Grenze, die nicht überschritten werden dürfe. Wörtlich sagte Kelber: “Es ist in keinem Fall zulässig, dass Dritte Einblick in die App fordern. Ich kann die Inhaber von Geschäften oder öffentlichen Verkehrsmitteln nur dringend warnen: Versucht es erst gar nicht!”

LfDI BW verwarnt Wirtschaftsauskunftei

9. Juni 2020

Neben den vielfach genutzten und in der öffentlichen Berichterstattung präsenten Geldbußen, enthält die DSGVO noch weitere Sanktionsmöglichkeiten. Dazu gehört unter anderem die Verwarnung des Verantwortlichen gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. b) DSGVO.

Die Verwarnung wird als “Gelbe Karte” angesehen. Sie soll den Verantwortlichen darauf aufmerksam machen, dass er durch eine spezielle Datenverarbeitung gegen die Voraussetzungen der DSGVO verstoßen hat. Gemäß Erwägungsgrund 148 S. 1 und 2 zur DSGVO soll die Verwarnung “anstelle einer Geldbuße” verhängt werden. Damit hat sie also, genau wie die Geldbuße, repressiven Charakter und knüpft an einen Verstoß an. Dieser Verstoß wird von der Aufsichtsbehörde aber nicht als so gravierend angesehen, dass eine Geldbuße angezeigt wäre.

Im vorliegenden Fall hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden Württemberg (LfDI BW), Stefan Brink, eine gebührenpflichtige Verwarnung gegen eine Wirtschaftsauskunftei ausgesprochen. Die Höhe der Gebühr wurde nicht veröffentlicht.

Grundlage für die Verwarnung war die Bildung des sogenannten “Scorewertes”. Der Scorewert wird von Kreditgebern herangezogen, um die Kreditwürdigkeit eines potentiellen Kreditnehmers zu beurteilen. Der Stein des Anstoßes und damit Grundlage für den Ausspruch der Verwarnung ist, dass die Auskunfteien, sofern sie keine Daten über den potentiellen Kreditnehmer finden, diesen automatisch als weniger kreditwürdig eingestufen. Dies hat Auswirkungen auf die Höhe des Kreditrahmens. In der Konsequenz kann dies dazu führen, dass Unternehmen oder Privatpersonen einen geringeren oder auch keinen Kredit bekommen. Darüberhinaus könnte der Eindruck entstehen, dass die niedrige Kreditwürdigkeit darauf beruht, dass es in der Vergangenheit zu Zahlungsrückständen kam, führt der LfDI BW aus.

Der LfDI BW Brink stellt zudem klar, dass “eine Bewertung der Kreditwürdigkeit nur rechtmäßig ist, wenn diese Bewertung auf einer ausreichenden und zutreffenden Tatsachengrundlage beruht.”

Aufgrund mangelnder Transparenz hinsichtlich der Bildung des Scorewerts waren Auskunfteien schon häufiger in der Kritik. Unter anderem die Schufa musste diesbezüglich in der Vergangenheit bereits Kritik einstecken.

Mitarbeiterüberwachung: Prüfverfahren gegen Zalando wegen möglicher Datenschutzverstöße eingeleitet

5. Juni 2020

Die Berliner Beauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit, Maja Smoltczyk, prüft ob der Online-Modehändler gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen hat. Dies bestätigte die Aufsichtsbehörde gegenüber Golem.de und verifizierte damit einen Bericht von Business Insider.

Anlass ist der Einsatz der Softwaresysteme “Zalos” und “Zafeto” von Zalando, welche über sogenannte MDs (Mobile Datenspeicher) die Arbeitsabläufe der Mitarbeiter in den Logistikzentren steuern. Die Geräte teilen den Mitarbeiter die Aufträge zu, einen bestimmten Artikel aus dem Lager zu entnehmen. Dabei werden über das System die Standzeiten ebenso erfasst wie die Menge und Schnelligkeit der erledigten Aufträge (Picks). Die Ergebnisse werden den Mitarbeitern dann in wiederkehrenden Feedbackgesprächen präsentiert. Das Unternehmen nutzt die Systeme nach eigenen Angaben um ihre Arbeitsabläufe zu optimieren.

“sehr überwachungsintensiv”

Die Software erscheine auf den ersten Blick “sehr überwachungsintensiv”, sagte eine Sprecherin der Behörde gegenüber Business Insider. „Es wirkt so, als sei die Kontrolle sehr engmaschig, die Zalando über die beiden Systeme Zalos und Zafeto über seine Mitarbeiter hat. Jetzt wird geprüft, ob das mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbar ist.“

Die Berliner Datenschutzbeauftragte prüft außerdem das von Zalando eingesetzte Feedback-Tool „Zonar“, über das die „Süddeutsche Zeitung“ berichtet hat.

Unverzichtbarkeit betrieblicher Datenschutzbeauftragter während Kurzarbeit

Mit einer Stellungnahme vom 27.05.2020 erklärte der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, dass betriebliche Datenschutzbeauftragte auch während einer (Corona-bedingten) Kurzarbeit im Unternehmen unverzichtbar sind.

Denn auch für den Fall, dass ein Verantwortlicher in seinem Unternehmen Kurzarbeit einführt – dass also entweder in geringerem Umfang weitergearbeitet oder vorübergehend die gesamte Tätigkeit eingestellt wird – bleibt das Unternehmen an sich bestehen. Betriebliche Dateschutzbeauftragte sind insbesondere deswegen weiterhin von Bedarf, da Kunden- und Geschäftsbeziehungen auch während einer Kurzarbeit bestehen bleiben. Somit werden auch weiterhin personenbezogene Daten verarbeitet. Auch bringt die Corona-Pandemie neue datenschutzrechtliche Herausforderungen mit sich. So wurden durch Betriebe vermehrt Home-Office angeordnet oder Konferenzen und Besprechungen per Videosysteme abgehalten. Ebenso mussten teilweise die innerbetrieblichen Kommunikationswege mit neuen elektronischen Systemen und Anbietern sichergestellt werden.
Es obliegt weiterhin dem Verantwortlichen gemäß Art. 38 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Datenschutzbeauftragten zu ermöglichen, Kontroll- und Beratungsaufgaben wahrzunehmen.

Auch die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu benennen, besteht weiter. Dass in § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG festgelegt ist, dass Verantwortliche dann einen Datenschutzbeauftragten zu benennen haben, “…soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen”, soll nicht heißen, dass damit jegliche kurzzeitige Veränderung in Betriebsabläufen gemeint ist. Vielmehr muss hier eine langfristige Betrachtung der Verarbeitungsvorgänge vorgenommen werden. Solange auch im Anschluss an die Kurzarbeit mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ist die Pflicht zur Bennenung eines Datenschutzbeauftragten nach Bundesdatenschutzgesetz gegeben.

Möglich ist, den Arbeitszeitumfang eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten, der vor der Kurzarbeit in Vollzeit tätig war, zu verringern. Es muss jedoch stets gewährleistet sein, dass er seinen datenschutzrechtlichen Pflichten uneingeschränkt nachkommen kann.
Um dies zu gewährleisten, muss dem Datenschutzbeauftragten des Weiteren mit geeigneten Maßnahmen durch den Verantwortlichen ermöglicht werden, telefonisch und/oder per E-Mail erreichbar zu sein und ihre Posteingänge prüfen zu können.

Kategorien: Allgemein · DSGVO
Schlagwörter: , , ,

BGH-Urteil zu Cookies – Cookie Einwilligung II

4. Juni 2020

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.05.2020 entschieden, dass eine Opt-Out Regelung nicht ausreicht, um die Zustimmung von Nutzern zur Speicherung von Daten zu erlangen. Dabei hat der BGH in seiner Entscheidung Cookie-Banner für unrechtmäßig erklärt, wenn diese nur weggeklickt werden können (Urt. v. 28.05.2020, Az. I ZR 7/16). Die Nutzer müssen ihre Einwilligung durch aktives Ankreuzen entsprechender Felder erklären. Laut BGH sei das vorformulierte Einverständnis zum Setzen von Cookies sonst unwirksam.

Cookies sind kleine Dateien, die im Rahmen des Besuchs einer Internetseite an den Browser des Endgeräts gesendet und dort gespeichert werden. Sie dienen dazu, um die Navigation im Internet zu erleichtern oder Informationen über das Nutzerverhalten zu erlangen. Große Tracking-Anbieter, wie Google Analytics, nutzen Cookies um auf diese Weise ein Werbeprofil des Nutzer zu erstellen. 

Hintergrund der Entscheidung

Das Urteil markiert den Abschluss eines 2014 begonnen Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und dem Gewinnspielanbieter Plant49. Darüber wurde bereits berichtet.

Nun hat der BGH die Rechtsauffassung des EuGH von 2019 bestätigt. Eine aktive und informierte Einwilligung ist für alle technisch nicht notwendigen Cookies auf Webseiten erforderlich.

Ausnahmen für das Einwilligungserfordernis

Eine Ausnahme bilden „zwingend erforderliche“  Cookies. Wann dies genau der Fall sein soll, hängt von dem konkreten Einzelfall ab. Die zwingende Erforderlichkeit kann z.B. bei Nutzereinstellungen wie etwa der Einstellung der Sprache angenommen werden. Das Tracking zu Werbezwecken und zur Profilbildung ist nach Ansicht des BGH jedoch nicht zwingend erforderlich. Hierfür ist eine Einwilligung mittels Opt-In erforderlich. Abzuwarten bleibt, was sich zu dieser Diskussion aus der Urteilsbegründung der BGH-Entscheidung entnehmen lässt. 

Verbraucherschutzverbände rügen Datenschutzverstöße: BGH mit Vorlage an den EuGH

2. Juni 2020

Mit Beschluss vom 28.05.2020 (Az.: I ZR 186/17) hat der BGH entschieden, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob unter Anderem Verbraucherschutzverbände berechtigt sind, Datenschutzverstöße gerichtlich geltend machen zu können. Konkret geht es um die Frage, “ob die in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) getroffenen Bestimmungen nationalen Regelungen entgegenstehen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen.”

Der Sachverhalt

In dem Verfahren, das durch den BGH nun bis zur Entscheidung des EuGHs über die Vorlagefrage ausgesetzt wurde, geht es um eine Auseinandersetzung zwischen Facebook Ireland Limited und dem Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Facebook hatte in seinem Netzwerk im Jahr 2012 ein sog. “App-Zentrum” installiert, über welches Nutzer Online-Spiele anderer Anbieter spielen konnten. In diesem Rahmen wurde auch auf die erfolgende Datenverarbeitung hingewiesen und eine Einwilligung der Nutzer eingeholt. Diese Einwilligung beurteilte der Verbraucherschutzverband als nicht datenschutzkonform und machte wegen des Rechtsbruchs wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG geltend.

Zur Vorlagefrage

Der BGH möchte nun überprüfen lassen, ob Mitbewerber, Verbände u.ä. Verstöße gegen das Datenschutzrecht gerichtlich geltend machen können, obwohl sie nicht in ihren eigenen Rechten verletzt und auch nicht durch die verletzten Betroffenen mit der Geltendmachung ihrer Recht betraut worden sind. Diese Frage werde, so der BGH, in Rechtsprechung und Fachliteratur unterschiedlich beantwortet. Teilweise werde die Auffassung vertreten, Art. 80 DS-GVO enthalte eine abschließende Regelung zur Durchsetzung der in der Verordnung getroffenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Nationale Regelungen, die dieser Regelung widersprechen, wären damit unionsrechtswidrig. Andere hielten die in der Datenschutzgrundverordnung zur Rechtsdurchsetzung getroffenen Regelungen nicht für abschließend; somit wären nationale Regelungen, welche die Möglichkeit vorsehen, dass z.B. Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße als Wettbewerbsverstöße geltend machen können, grundsätzlich möglich.

Der BGH weist auch darauf hin, dass sich der EuGH mit dieser Frage bereits einmal befasst hat. Mit Urteil vom 29.07.2019 (Az.: C-40/17) hatte der EuGH entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen einer Klagebefugnis von Verbänden nicht entgegenstehen. Allerdings erging dieses Urteil noch zur Datenschutz-Richtlinie, sodass nicht klar sei, ob diese Frage unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung gleich zu beantworten ist.

Bußgeld für eine Datenlöschung nach Auskunftsbegehren

27. Mai 2020

Die dänische Datenschutzbehörde hat eine Geldbuße in Höhe von 50.000 Dänischen Kronen gegen ein Personalvermittlungsunternehmen empfohlen. Im Gegensatz zu den meisten Mitgliedstaaten kann die Datenschutzbehörde in Dänemark nicht selbst eine Geldbuße verhängen. Die Polizei führt diesbezüglich Ermittlungen durch. Die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe wird vom Gericht getroffen werden.

Das Unternehmen hatte personenbezogene Daten, die Gegenstand eines Auskunftsersuchens waren, nach Eingang des Ersuchens und vor der Auskunftserteilung gelöscht. Die dänische Datenschutzbehörde vertritt die Ansicht, dass das Unternehmen den Anforderungen der Datenschutzverordnung (DSGVO), wonach personenbezogene Daten rechtmäßig, nach Treu und Glauben und transparent verarbeitet werden müssen, nicht erfüllt hatte.

Astrid Mavrogenis, Leiterin der dänischen Datenschutzbehörde, ist der Auffassung, dass die Löschung von personenbezogenen Daten, die im direkten Zusammenhang mit der Nichterfüllung eines Auskunftsersuchens stehen, nicht nur ein Verstoß gegen die DSGVO, sondern auch eine Verletzung der Grundrechte darstelle.

E-Mail-Anbieter veröffentlichen Umfrage zur Cookie-Nutzung

“Deutschlands größte E-Mail-Anbieter”, GMX und WEB.DE, haben anlässlich des zweijährigen Jubiläums des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25.05.2020 eine Umfrage zur Sicht deutscher Internetnutzer auf die DSGVO veröffentlicht, welche durch das Meinungsforschungsinstitut YouGov Deutschland GmbH duchgeführt wurde. Im Rahmen der repräsentativen Umfrage wurden im Zeitraum vom 15.-18.05.2020 ingsesamt 2045 deutsche Internetnutzer ab 18 Jahren befragt.

Großteil der Nutzer von Cookie-Hinweisen “genervt”

Statt einer Umfrage zur Sicht deutscher Internetnutzer auf die Datenschutz-Grundverordnung – wie es der Titel vermuten lässt – handelt es sich vielmehr um eine Umfrage zur derzeitigen Cookie-Praxis. Die Teilnhmer der Umfrage wurden unter anderem gefragt, ob sie sich durch regelmäßige Cookie-Hinweise in ihrer Internetnutzung eingeschränkt fühlen, und wenn ja, warum. Aus den gegebenen Antworten wird geschlossen, dass sich 63% der Nutzer durch wiederholt auftretende Cookie-Hinweise “genervt bzw. eingeschränkt” fühlen. Dabei erscheint interessant, dass sich ein Großteil der Teilnehmer daran stört, dass sie langsamer surfen können (25%), bei Nichtzustimmung die Website nicht nutzen zu können (30% – zur Frage der Rechtmäßigkeit solcher “Cookie-Walls” lesen sie mehr in unsererm Blog-Beitrag) oder durch Cookie-Hinweise überhaupt erst darauf hingewiesen werden, dass bei der Internetnutzung eine “Überwachung” bzw. Tracking stattfindet (26%). Deutlicher weniger Nutzer kritisieren hingegen die Verständlichkeit der Hinweise (12%) oder deren wiederholtes Erscheinen (10%). Aus diesen Antworten könnte man auch ablesen, dass nicht die Art und Weise der Cookie-Praxis das Problem darstellt, sondern dass sich die Nutzer zwecks “ungestörtem Nutzererlebnis” einfach nicht mit Fragen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten beschäftigen möchten.

Dem scheint auch die Antwort von 41% der Teilnehmer zu entsprechen, wonach diese die Cookie-Hinweise gar nicht erst lesen und der Verwendung der Cookies ungeprüft zustimmen. Immerhin 16% lesen die Hinweise und stimmen anschließend ihrer Nutzung zu, und 23% nehmen eine individuelle Cookie-Einstellung vor. Ganze 12% der Nutzer lassen sich von den Cookie-Hinweisen sogar gänzlich von der Nutzung einer Website abbringen und verlassen diese.

Verbesserungswünsche: Einfachheit, Transparenz, zentrale Cookie-Verwaltung

Die Nutzer wurden aber nicht nur nach ihrer Kritik an der gängigen Cookie-Praxis gefragt, sondern auch, welche Verbesserungsvorschläge sie haben. Obwohl 41% die Hinweise gar nicht erst lesen (s.o.), wünschen sich dennoch 39% der Teilnehmer mehr Transparenz darüber, welche ihrer Daten überhaupt erhoben werden, und 31% wünschen sich mehr “Einfachheit und Verständlichkeit bei den Hinweisen und Erklärungen zum Datenschutz”. Andere Teilnehmer wünschen sich hingegen eine grundlegende Änderung der Cookie-Praxis, wobei die Frage gestellt werden muss, ob dies so umsetzbar ist. Dabei geht es einerseits um technische Fragen (25% wünschen sich einheitliche Lösungen, die abgebenene Einwilligungen für mehrere Webseiten speichern), andere Wünsche der Teilnehmer würden hingegen eine Änderung der Rechtslage erfordern. Denn immerhin 33% fordern von der Internet-Industrie, “eine Alternative zur nervigen Cookie-Praxis” bereitzustellen.

Eine weitere Frage richtet sich wieder an das individuelle Nutzerverhalten. Gefragt ist danach, wie häufig die Nutzer manuell die gespeicherten Cookies löschen. 10% löschen diese sogar mehrmals am Tag, jeweils 9% immerhin einmal am Tag bzw. der Woche, und ebenfalls 9% mehrmals in der Woche. Große Teile der Teilnehmer verlassen sich hingegen bei der Nutzung auf ihre Browser-Einstellungen und löschen die gespeicherten Cookies deswegen selten (29%) oder gar nie (14%).

Zum Abschluss wurden die Teilnehmer gefragt, wie sie die Möglichkeit fänden, ihre Cookie- und Datennutzungseinstellungen bei einem Dienstleister zentral für alle anderen Webseiten speichern zu können, sodass keine individuellen Cookie-Abfragen mehr erforderlich wären. Diese Möglichkeit fänden 27% hilfreich und würden diese nutzen, 34% würden dies vielleicht. Die übrigen Teilnehmer lehnen eine solche Möglichkeit hingegen ab und würden diese sicher (11%) oder doch zumindest wahrscheinlich (10%) nicht nutzen.

Schlussfolgerungen

Welche Schlüsse können nun aus dieser Umfrage gezogen werden? Jan Oetjen, Geschäftsführer von GMX und WEB.DE, sieht aufgrund der aktuellen Regelung – welche auf den Anforderungen der DSGVO beruhe – eine drohende “Klick-Müdigkeit”, denn wer jede Woche dutzende Male nach Einwilligungen für “eher unkritische Daten” gefragt werde, verliere “schnell den Überblick”. In der Tat ist nach der aktuellen Rechtslage die Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung des Nutzers erforderlich, wenn der Betreiber der Website Cookies verarbeiten möchte, die über die “technisch notwendigen” Erfordernisse hinausgehen. Die Interaktion mit Cookie-Hinweisen kann für den Nutzer sicherlich durch eine vereinfachte optische und technische Gestaltung angenehmer gestaltet werden. Eine “zentralisierte Verwaltung” aller Cookies wäre für viele Nutzer sicherlich die optimale Lösung. Es stellt sich aber die Frage, welcher Anbieter überhaupt die Entwicklung einer solchen Lösung auf sich nehmen sollte, wenn der Großteil der Nutzer die Verarbeitung seiner Cookies sowieso ungeprüft hinnimmt. Die zentralisierte Verwaltung würde zudem die technische und rechtliche Zusammenarbeit (Joint Control? Auftragsverarbeitung?) verschiedenster Anbieter erfordern.

Stattdessen könnte auch weiter in die Sensibilisierung der Internetnutzer für das Thema Datenschutz investiert werden. Wer sich bewusst ist, wozu die Verarbeitung von Cookies überhaupt dient und welche personenbezogenen Daten hier verarbeitet und eventuell miteinander verknüpft werden, empfindet Cookie-Hinweise vielleicht nicht mehr als lästige Störung des Nutzererlebnisses, sondern als notwendigen Schutz der eigenen Privatsphäre.

1 31 32 33 34 35 39