Schlagwort: § 201 StGB

EnBW: Ermittlungen wegen unerlaubten Mitschneidens von Kundengesprächen

14. Oktober 2015

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat Medienberichten zufolge Ermittlungen gegen den Energiekonzern EnBW eingeleitet. Konkret vorgeworfen werde dem Konzern, das nicht öffentlich gesprochene Wort von Kunden durch Mitschnitte von Servicegesprächen unerlaubt aufgezeichnet zu haben. Kundengespräche seien stets, d. h. auch wenn Kunden einen Mitschnitt abgelehnt haben, aufgezeichnet worden. Dies sei von EnBW auf rein technische Gründe zurückgeführt worden. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich gegen „namentlich bekannte Personen“ bei EnBW richten, die für die beanstandete Praxis der Aufzeichnungen verantwortlich sein könnten. Der Sachverhalt sei wegen der technischen Details rund um die von EnBW verwendete Software sehr kompliziert.

Kundengespräche dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung beider Gesprächsteilnehmer, d. h. des Kunden sowie des Mitarbeiters, aufgezeichnet werden. Ansonsten erfolgt das Aufzeichnen unbefugt im Sinne des § 201 Strafgesetzbuch. Es können wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder entsprechende Geldstrafen gegen die Verantwortlichen verhängt werden. Daneben drohen dem Unternehmen erhebliche Imageschäden.