Schlagwort: hochwertige daten

Hochwertige Datensätze und Datenschutz

28. Februar 2023

Seit Inkrafttreten der RL (EU) 2019/1024 vom 20.6.2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-RL) wurden die sog. hochwertigen Datensätze neu eingeführt. Am 20.1.2023 wurde im Amtsblatt der EU die Durchführungsverordnung VO (EU) 2023/138 der Kommission zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung veröffentlicht. In dem Beitrag geht es um einen Überblick über die Inhalte der neuen VO (EU) 2023/138 und dem Zusammenhang mit dem Datenschutzrecht.

Was sind hochwertige Datensätze?

Die Legaldefinition von hochwertigen Datensätzen in Art. 2 Nr. 10 PSI-RL bezieht sich auf Dokumente, die wichtige Vorteile für die Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft bieten. Außerdem sind die thematischen Kategorien hochwertiger Datensätze sind in Anhang I der PSI-RL aufgeführt und können durch die EU-Kommission erweitert werden. Art. 14 Abs. 1 UAbs. 1 PSI-RL verpflichtet die EU-Kommission zur Festlegung einer Liste von hochwertigen Datensätzen im Besitz öffentlicher Stellen oder öffentlicher Unternehmen. Diese Festlegung muss auf einer Bewertung des Potenzials der Datensätze basieren, hinsichtlich sozioökonomischer oder ökologischer Vorteile, Nutzen für eine große Zahl von Nutzern, Einnahmen und Kombinierbarkeit mit anderen Datensätzen.

Grund der Unterscheidung zu „nicht-hochwertigen“ Datensätzen

Die Einstufung von Dokumenten als hochwertige Datensätze ist relevant für die Anforderungen der PSI-RL bezüglich Format und kostenfreier Zurverfügungstellung durch öffentliche Stellen. Hochwertige Datensätze müssen in maschinenlesbarem Format über geeignete APIs und als Massen-Download zur Verfügung gestellt werden, ohne dass Kompensationszahlungen erhoben werden dürfen, außer in Ausnahmefällen. Im Gegensatz dazu können für nicht-hochwertige Datensätze Erstattungen für Grenzkosten verlangt werden, die durch Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten sowie durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursacht werden.

Inhalt der neuen Verordnung

Die EU-Kommission hat mit der VO (EU) 2023/138 für jede der sechs Kategorien in Anhang I PSI-RL eine Liste hochwertiger Datensätze erstellt und Modalitäten für deren Veröffentlichung und Weiterverwendung festgelegt. Ziel ist es, öffentliche Daten mit hohem sozioökonomischem Potenzial leicht zugänglich und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die VO (EU) 2023/138 besteht aus 14 Erwägungsgründen und sechs Artikeln, in denen der Gegenstand der Durchführungsverordnung, Begriffsbestimmungen, Veröffentlichungs- und Weiterverwendungsmodalitäten sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Übermittlung von Berichten über die Durchführung der Durchführungsverordnung festgelegt sind.
Weiterhin soll die VO (EU) 2023/138 sicherstellen, dass öffentliche Daten mit hohem Potenzial für die Gesellschaft leicht zugänglich und kostenlos zur Verfügung stehen. Die Modalitäten für Veröffentlichung und Weiterverwendung werden für jede Kategorie festgelegt, wobei Ausnahmen und Einschränkungen in einigen Kategorien vorgesehen sind. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Berichte über die Durchführung der Durchführungsverordnung zu erstellen und einzureichen. Der Anhang der Durchführungsverordnung enthält detaillierte Informationen zu den erfassten Datensätzen und den kategoriespezifischen Regelungen für ihre Veröffentlichung und Weiterverwendung.

Bleibt der Datenschutz auf der Strecke?

Hochwertige Datensätze können personenbezogene Daten enthalten, die durch das Datenschutzrecht geschützt sind. Der EU-Gesetzgeber hat bei der VO (EU) 2023/ keine Ausnahme vom Datenschutzrecht gemacht. Um die Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten in hochwertigen Datensätzen zu gewährleisten, empfiehlt der Text den Einsatz von verschiedenen Techniken, wie Generalisierung, Aggregierung, Anonymisierung, differenzieller Privatsphäre oder Randomisierung. Diese Methoden können dazu beitragen, dass personenbezogene Daten nicht mehr identifizierbar sind und damit der Datenschutz gewahrt bleibt. Solche Maßnahmen können jedoch auch Kosten verursachen. Deswegen können diese bei der Festlegung von angemessenen Entgelten und Gebühren auch berücksichtigt werden.
Weitere Überlegungen zum Datenschutz sind in den Lizenzen und Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Art. 35 DS-GVO enthalten. In Lizenzen können Bedingungen festgelegt werden, die den Schutz personenbezogener Daten bei der Weiterverwendung durch den Lizenznehmer sicherstellen. Unter bestimmten Umständen müssen auch Datenschutz-Folgenabschätzungen durchgeführt werden, um mögliche Risiken für die Privatsphäre der betroffenen Personen zu identifizieren.
Die Mitgliedstaaten müssen über solche Bewertungen der EU-Kommission Bericht erstatten, um sicherzustellen, dass der Datenschutz bei der Verwendung von hochwertigen Datensätzen gewahrt bleibt.

Fazit

Die EU-Kommission hat mit der Verabschiedung der VO (EU) 2023/138 einen weiteren Schritt zur Förderung der gemeinsamen Datennutzung und eines innovationsfreundlichen europäischen Binnenmarkts gemacht. Dabei müssen die Mitgliedstaaten müssen nun unter anderem APIs für die hochwertigen Datensätze bereitstellen, Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen und entscheiden, ob Ausnahmen von der unentgeltlichen Zurverfügungstellung der Datensätze für bestimmte Stellen erforderlich sind. Es bleibt abzuwarten, wie die Mitgliedstaaten mit den Mindestanforderungen für die Datensätze und Modalitäten für die Weiterverwendung umgehen werden. Die Verordnung trat am 9. Februar 2023 in Kraft und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.