Schlagwort: Landesdatenschutzbeauftragter Rheinland-Pfalz

Wie gegen illegale Müllablagerung vorgehen?

17. August 2023

Nach der Ansicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI RLP) nicht mittels Videoüberwachung.  Zu diesem Ergebnis kam der LfDI RLP im Rahmen einer Pressemitteilung, die der Datenschützer vergangene Woche auf der offiziellen Homepage der Behörde veröffentlichte.

Klarstellung von Zeitungsberichten

Anlass zu dieser Pressemitteilung gab ein Zeitungsbericht der Allgemeinen Zeitung Mainz. Unter der Überschrift „Waldalgesheim überwacht Bürger beim Müllentsorgen“ (nicht mehr aufrufbar) berichtete die Zeitung darüber, dass die Gemeinde der Stadt Waldalgesheim Kameras an zwei Glascontainern anbrachte. Ziel der Gemeinde sei es gewesen die illegale Müllentsorgung an den Glascontainern zu unterbinden und Personen, die ihren Müll dort entsorgt hätte, identifizieren zu können. Außerdem habe die Gemeinde herausfinden wollen, durch welche Personen der Bereich um die Container beschädigt und verunreinigt worden wäre.

Aus Sicht des LfDI RLP könne der Eindruck entstehen, dass die Landesdatenschutzbehörde den Einsatz der Videokameras genehmigt hätte. Dies sei gerade nicht der Fall. Die Datenschutzbehörde eröffnete gegen die Gemeinde nun ein förmliches Verfahren, um mögliche Datenschutzverstöße zu untersuchen. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz stellte ferner klar, dass die Videoüberwachung von Glascontainern und anderen Müllablagerungsstätten durch Kommunen grundsätzlich nicht zulässig sei.

Wichtige Orientierungshilfen

Außerdem äußerte sich der Datenschutzbeauftragte auch klarstellend zur, im Zeitungsartikel zitierten „Orientierungshilfe für die Videoüberwachung in Kommunen“. Demnach sei die Datenschutzkonformität der Videoüberwachung immer eine Einzelfallentscheidung.

Für Nicht-Öffentliche Stellen hatte die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) 2020 eine Orientierungshilfe zur Videoüberwachung veröffentlicht. In dieser behandelte die DSK alle für eine Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung einzuhaltenden Voraussetzungen. Dabei ist zu beachten, dass aus Sicht der DSK die Videoüberwachung regelmäßig ausschließlich auf der Grundlage eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgen könne. Wolle ein Verantwortlicher beispielsweise ein Gebäude überwachen, müsse er Tatsachen nachweisen können, aus denen sich eine konkrete Gefahrenlage ergeben würden. Dann könne die Kameraüberwachung ein adäquates Mittel zur Prävention und Repression vor dem Eintritt eines Schadens am Gebäude sein. Außerdem müsse jeder Verantwortliche im Rahmen der Kameraüberwachung die nach Art. 12 ff. DSGVO  bestehenden Informationspflichten beachten. Hierfür könne man ein Hinweisschild verwenden, welches aber nicht alle nach Art. 13 DSGVO erforderlichen Informationen beinhalten müsse. Stattdessen könnten auf einem Informationsblatt die vollständigen Informationen bereitgestellt werden.

Der Blick in die Orientierungshilfe kann sich lohnen, um die Kameraüberwachung, wenn sie notwendig ist, rechtssicher zu gestalten und um alle Anforderungen an die Datenschutzkonformität einzuhalten.

LDI RlP: Workshop zum datenschutzgerechten Einsatz von Informationssystemen im Krankenhaus

10. September 2012

In Fortsetzung des im Juni 2011 begonnenen Dialogs mit den Krankenhäusern im Lande Rheinland-Pfalz bezüglich der von der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder veröffentlichten Orientierungshilfe zu Krankenhausinformationssystemen (KIS) hat der rheinland-pfälzische Landesdatenschutzbeauftragte Wagner am 05.09.2012 einen Workshop zum datenschutzgerechten Einsatz von KIS durchgeführt, an dem neben zahlreichen Vertretern der betroffenen Krankenhäuser und Träger auch die Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz sowie der Bundesverband Gesundheits-IT teilgenommen hat.

“Mit dem Workshop konnten in der Praxis noch bestehende Unklarheiten hinsichtlich der am besten geeigneten Vorgehensweise zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anliegen ausgeräumt und zugleich neue Impulse zur Verbesserung des Datenschutzniveaus beim Einsatz von Informationstechnologie im Krankenhausbereich gesetzt werden”, so Wagner. Zugleich sicherte Wagner den Einrichtungen auch zukünftig die Unterstützung seiner Behörde bei der Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus zu. Die zu diesem Zweck im Rahmen des Workshops mit den Teilnehmern abgestimmten Arbeitshilfen werden zeitnah bereit gestellt. “Ich erwarte von den Krankenhäusern und ihren Trägern nun ein zügiges Handeln. Die eingesetzten Systeme müssen auf ihre Datenschutzverträglichkeit hin überprüft werden, um möglicherweise bestehende Defizite in einem angemessenen Zeitraum beheben zu können” teilte Wagner mit. Zugleich verwies er auf die in diesem Zusammenhang bestehende Verantwortung sowohl der Betreiber als auch der Hersteller von Krankenhausinformationssystemen für die Gewährleistung des Datenschutzes bei dem Einsatz von Krankenhausinformationssystemen. Wagner kündigte an, die seiner Zuständigkeit unterliegenden Einrichtungen zum Jahreswechsel 2012/2013 zum Sachstand zu befragen.