24. November 2022
Die Polizei Gelsenkirchen gab Anfang dieser Woche über eine Pressemittelung bekannt, dass eine 23-Jährige Frau über die Kamera ihres Katzenfutterautomaten ausgespäht worden sei. Die Frau habe daraufhin Strafanzeigen wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach §201 StGB gestellt.
Die Hintergründe
Samstag kurz nach Mitternacht habe die Frau die Polizei gerufen. Eine unbekannte Person habe auf „Instagram” Ton- und Videoaufnahmen aus ihrer Wohnung veröffentlicht. Diese Aufnahmen stammen von dem smarten Katzenfutterautomaten, der sich in der Wohnung der Frau befinde.
Der Automat sei mit dem heimischen WLAN verbunden gewesen. Tatsächlich kann auf diese Weise der Katzenbesitzer seine Katze über eine App mit Futter versorgen, wenn er nicht zu Hause ist. Die App ermöglicht es, der Katze über den Futterspender ihre Nahrung zur Verfügung zu stellen. Außerdem kann der Besitzer seine Katze beobachten.
In diesem Fall sei die Kamerafunktion allerdings missbräuchlich verwendet worden, sodass der Täter sogar einen Teil der aufgenommenen Bilder im Online-Netzwerk Instagram veröffentlicht habe. Um einen möglichen Missbrauch vorzubeugen, empfahl die Polizei Gelsenkirchen den WLAN-Zugang vor der Nutzung durch fremde Personen zu schützen. Zusätzlich sollten Wohnungs- und Hausbesitzer ihre Geräte, die Ton- und Bildaufnahmen anfertigten können, nicht innerhalb des Sicht- und Hörbereiches aufstellen.
27. Juni 2018
Das Thema Videoüberwachung kam nicht zuletzt durch den Test von Bodycams in Schleswig-Holstein wieder auf. Videokameras lassen sich in unterschiedlichen Bereichen einsetzen und sind inzwischen allgegenwärtig. Sei es an und in Gewerbegebäuden, im Einzelhandel, in Gastronomien, über mobile Überwachungskameras, bei Veranstaltungen, in Museen und natürlich im privaten Haushalt.
In der Regel geht es darum, Diebstähle, Einbrüche, Vandalismus und Gewaltverbrechen aufzuklären oder dahingehend abschreckende Wirkung zu erzeugen. Aus einem Sicherheitsbedürfnis heraus wird ihr Einsatz befürwortet.
Doch kann man verlangen, dass eine Videokamera entfernt wird?
Das LG Paderborn hat mit Urteil vom 30.11.2017 entschieden, dass es durchaus Fälle geben kann, in welchen ein Anspruch auf das Entfernen einer Videokamera besteht.
Eine Videokamera, die in Richtung eines Grundstücks des Betroffenen gerichtet ist und bei diesem dadurch das „Gefühl des Überwachtwerdens“ auslöst, verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Das Gericht stützt den Anspruch dabei auf § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Zu Recht führt das LG Paderborn weiter aus, dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht insbesondere dann rechtswidrig und nicht von einem berechtigten Interesse an der Überwachung des eigenen Grundstücks vereinbar sei, wenn auch Bereiche Dritter betroffen sind. Es ist allenfalls die Überwachung des eigenen Grundstücks, nicht aber fremder Grundstücke möglich. Hier ist das Recht am eigenen Bild sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Dritter zu berücksichtigen.
Der Anspruch auf Unterlassen der Anfertigung von Videoaufzeichnungen kann auf Grund des Überwachungsdrucks auf den Betroffenen somit auch die Entfernung der Videokamera rechtfertigen.