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EuGH: Einblick Dritter in das Strafpunkteregister steht DSGVO entgegen

9. Juli 2021

In der Vergangenheit war es in Lettland nicht abwegig, dass Jedermann Einsicht in das Strafpunkteregister über Verstöße im Straßenverkehr nehmen konnte. Die Besonderheit liegt darin, dass der Einblick in das Register nicht nur auf eigene Verstöße beschränkt war. In seinem Urteil vom 22.6.2021, Rechtssache C-439/19 stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr den Verstoß gegen die DSGVO durch die hierfür erlassene Erlaubnisnorm fest.

Der vorliegende Fall wurde dem EuGH vom Verfassungsgericht Lettland zur Vorabentscheidung vorgelegt, nachdem sich ein Betroffener gegen das unbeschränkte Einsichtsrecht Dritter vor dem lettischen Verfassungsgericht gewehrt hatte. Das Ziel der Klarstellung war zweckmäßig, da die DSGVO der lettischen Regelung inhaltlich entgegensteht. Nach dem lettischen Straßenverkehrsgesetz war es demnach möglich, Informationen über eingetragene Strafpunkte anderer Personen ohne besonderes Interesse zu einzusehen.

Bei Strafpunkten, die wegen Verkehrsverstößen verhängt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Diese werden ferner als besonders sensible Daten deklariert, da es sich um personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen handelt. Der Zweck die Straßenverkehrssicherheit mit dieser Möglichkeit zu verbessern, sei in diesem Zusammenhang nicht nachgewiesen und damit nicht erforderlich. Strafpunkte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, stelle einen Eingriff in die Achtung des Privatlebens dar.

In Deutschland kann dem Betroffenen nach Art. 15 DSGVO Auskunft über die eigenen Punkte im Fahreignungsregister erteilt werden. Das Urteil des EuGH lässt auf weitere Auswirkungen auf die Veröffentlichung von Informationen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten schließen.

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