Schlagwort: Neues Landesdatenschutzgesetz in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein: Neues Landesdatenschutz- gesetz

31. Januar 2012

Am 26. Januar ist das neue Datenschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein in Kraft getreten, mit der einige materiell- und verfahrensrechtliche Änderungen einhergehen, die primär der gesetzlichen Anpassung an neue technische Gegebenheiten zu dienen bestimmt sind. Besonders hervorzuheben sind der neue § 5 LDSG, in dem an moderne Datenschutzziele angepasste technisch-organisatorische Maßnahmen festgelegt werden, und § 20 LDSG, wo die Videoüberwachung thematisiert wird. Erstmalig ist außerdem mit § 21 LDSG eine materiell-rechtliche Regelung zur Veröffentlichung von Daten im Internet getroffen. Der eingefügte § 27a LDSG schreibt eine Informationspflicht bei unrechtmäßigen Übermittlungen von Daten vor (“Data Breach Notification”) und ist § 42a BDSG nachempfunden. Zudem ist die  Rechtsstellung des Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD) und seiner Dienststelle, dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), geändert worden. Der LfD unterliegt nun keiner Rechts- und Fachaufsicht mehr. Gleichzeitig wurden die Serviceaufgaben des ULD erweitert. Eine Behörde kann jetzt auch ohne ein Behördenaudit ihre technisch-organisatorischen Verfahren durch das ULD prüfen lassen. Führt das ULD für Behörden des Landes Schleswig-Holstein Vorabprüfungen durch, sind diese von nun an gebührenfähig (§ 43 Abs. 4 LDSG). (sa)