Seit Inkrafttreten des EU Data Act steht die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben zum Datenzugang und zur Datennutzung aus. Nun hat der Deutsche Bundestag Gesetzesentwürfe der Bundesregierung verabschiedet, die sowohl ein Data-Act-Durchführungsgesetz als auch ein Daten-Governance-Gesetz beinhalten. Nach Änderungen durch den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung wurden diese Vorlagen mehrheitlich durch CDU/CSU und SPD angenommen. Damit schafft der Gesetzgeber einen nationalen Ordnungsrahmen zur Flankierung der bereits unmittelbar geltenden europäischen Regelwerke.
Umsetzung des Data Act in nationales Recht
Durch den Entwurf des Data-Act-Durchführungsgesetzes soll der EU-Data Act national umgesetzt werden. Dieser ist am 12. September 2025 EU-weit großflächig direkt anwendbares Recht geworden und ermöglicht, dass Daten mehr und besser genutzt werden können. Als Verordnung gilt der Data Act zwar unmittelbar in den Mitgliedstaaten, bedarf jedoch ergänzender nationaler Regelungen, um eine effektive Anwendung sicherzustellen.
Das Durchführungsgesetz zielt daher darauf ab, die notwendigen Verfahrens-, Zuständigkeits- und Sanktionsregelungen zu schaffen. Diese Ergänzungen sind nach Mitteilung des Bundestages insbesondere für die behördliche Aufsicht sowie für die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen erforderlich.
Zuständigkeit und Aufsicht durch die Bundesnetzagentur
Nach dem Gesetzesentwurf wird die Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde für Fragen der Durchführung, Aufsicht und Durchsetzung benannt. Die Bündelung der Zuständigkeiten bei der Bundesnetzagentur dient der Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung. Zugleich wird dadurch ein klarer Ansprechpartner für Unternehmen geschaffen, die den Vorgaben des Data Act unterliegen.
Daten-Governance-Gesetz als ergänzender Rechtsrahmen
Neben dem Data-Act-Durchführungsgesetz hat der Bundestag auch ein Daten-Governance-Gesetz zur Durchführung des Data Governance Act verabschiedet. Damit wird der zuvor auf Entwurfsebene behandelte Rechtsrahmen nun gesetzlich umgesetzt.
Stellungnahme des Bundesrates und Anpassungen im Gesetzgebungsverfahren
Im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat insbesondere die vorgesehene Aufsichtsstruktur kritisch bewertet. Er wendet sich gegen die geplante alleinige Zuständigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und warnt vor Doppelaufsicht, parallelen Gerichtsverfahren sowie divergierenden Entscheidungen.
Die Bundesregierung verweist darauf, dass die Datenverordnung nationale Zuständigkeitsregelungen zulasse und eine gebündelte Zuständigkeit auf Bundesebene eine einheitliche Klärung erleichtere. Sie folgt der Kritik des Bundesrates damit nicht.
Weitere Vorschläge des Bundesrates, insbesondere zur Zusammenarbeit mit den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder, wurden unter Verweis auf unionsrechtliche Vorgaben zurückgewiesen. Auch die Forderung nach einer weitergehenden personellen und sachlichen Ausstattung der Bundesnetzagentur wurde nicht aufgegriffen.
Im parlamentarischen Verfahren wurden durch den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung Anpassungen dahingehend vorgenommen, dass die Bundesnetzagentur Datenverlangen öffentlicher Stellen des Bundes prüft, während für entsprechende Verlangen der Länder die zuständigen Landesstellen verantwortlich bleiben. Zudem wurden Sanktionsregelungen angepasst und Ermittlungsbefugnisse präzisiert.
Fazit
Mit der Verabschiedung des Data-Act-Durchführungsgesetzes und des Daten-Governance-Gesetzes hat der Deutsche Bundestag einen wesentlichen Schritt zur nationalen Ausgestaltung der Vorgaben zum Datenzugang und zur Datennutzung vollzogen. Während der Data Act als unmittelbar geltendes Unionsrecht den materiellen Rahmen vorgibt, sorgen die nationalen Regelungen für die notwendige Konkretisierung.
Für die Praxis bedeutet dies eine klar strukturierte behördliche Aufsicht. Die Bundesnetzagentur übernimmt hierbei eine zentrale Rolle.
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