Schlagwort: Onlien-Medien

Nach der DSGVO ist vor der EPVO (E-Privacy-Verordnung)

3. Juli 2018

Nach der DSGVO kommt eine weitere Stufe, die einen angemessenen Verbraucherschutz sicherstellen soll. Mit der in der Vorbereitung befindlichen neuen E-Privacy-Verordnung (EPVO) soll zukünftig der Verbraucherschutz weiter verbessert werden.

Anders als die DSGVO ist die EPVO nicht für jedes Unternehmen relevant, sondern lediglich für solche, die Kommunikationsdienstleistungen anbieten wie z.B. Telefon, Internetzugang, E-Mails, Chats, Messenger-Systeme oder personalisierte Onlinewerbung.

Die mögliche Sprengkraft der EPVO wird deutlich, wenn man bedenkt, dass zahlreiche Online-Medien deshalb kostenlos angeboten werden können, weil diese sich über personalisierte Werbung finanzieren. Durch personalisierte Werbung erhoffen sich Werbungtreibende eine höhere Trefferquote mit den anvisierten Zielgruppen. Kommt es zur einer Einschränkung der Möglichkeiten zur Verfolgung des Nutzerverhaltens, kann dieses Finanzierungsmodell für viele Internetangebote in Zukunft Probleme verursachen.

Die EPVO  stellt eine Erweiterung der deutschen Regelungen des Telemediengesetzes und des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb auf EU-Ebene dar. Durch das TMG und das UWG gibt es derzeit schon zahlreiche Vorschriften, die in der Online-Wirtschaft berücksichtigt werden müssen, dass für die Nutzer deutscher Websites sich nur wenig verändert.

Insbesondere dürfen Tracking-Cookies in Zukunft nicht dazu führen, dass ohne diese Cookies die Website gar nicht genutzt werden kann. Künftig muss explizit danach gefragt werden, ob Tracking-Cookies gesetzt werden dürfen. Wenn Sich der Nutzer dazu entschließt, grundsätzlich keine Tracking-Cookies zu akzeptieren, muss dieser nicht nur die Möglichkeit haben, diese Einstellung im Browser vornehmen zu können, sondern diese muss ebenfalls als Default-Einstellung im Browser vorinstalliert sein. Nicht betroffen von der EPVO sind Cookies, die in einem Online-Shop für den Warenkorb eingesetzt werden, da sonst der ganze Onlinehandel erhebliche Einschränkungen unterlegen wäre.

Diese Erneuerung bedürfen einer Umstrukturierung der Online-Medien, die sich klassischerweise über Webeeinnahmen finanziert haben. Das kann dazu führen, dass Medienangebote in Zukunft nicht mehr kostenlos abrufbar sind oder die Anbieter auf Spenden angewiesen sind.

Wie auch die DSGVO enthält die EPVO erhebliche Strafandrohungen von bis zu 20 Millionen Euro oder viert Prozent des Jahresumsatzes. Anders als bei der DSGVO, bei der es Ausnahmemöglichkeiten für Flüchtigkeitsfehler kleiner Anbieter gibt, gelten diese Strafen ohne Rücksicht für alle kommerziellen Webseiten-Anbieter unabhängig von ihrer Unternehmensgröße.