„Bereinigung“ einer Schülerakte nach der DSGVO?
Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) hat in einem Beschluss (vom 28.02.2020 – VG 3 L 1028.19) entschieden, dass Daten aus der Akte eines Schülers (13 Jahre) im Rahmen eines Löschbegehrens nach der DSGVO nicht gelöscht werden dürfen.
Dem Beschluss liegt ein Fall zugrunde, bei dem ein Schüler ein Berliner Gymnasiums im Schuljahr 2017/2018 wegen eines Gewaltvorfalls verlassen musste. Auch an seiner neuen Schule kam es zu Gewaltvorfällen. Alle Ereignisse sind in seiner Schülerakte dokumentiert worden. Nun strebt der Schüler an, an eine Privatschule zu wechseln.
Seine Eltern und er sind der Ansicht, dass die Angaben in der Schülerakte die Aufnahme auf einer Privatschule gefährden können. Im Wege des vorläufigen Rechtschutzes begehrten die Eltern und der Schüler deshalb die Entfernung bestimmter Einträge aus der Akte, da sie fehlerhaft und diskriminierend seien. Das Löschbegehren in Art. 17 DSGVO schreibt vor, dass der Verantwortliche einer Datenverarbeitung personenbezogene Daten, die unrechtmäßig verarbeitet werden oder für die Zweckerfüllung nicht mehr notwendig sind, löschen muss.
Nach dem Berliner Schulgesetz dürfen Schulen die personenbezogenen Daten der Eltern und der Schüler verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer schulbezogenen Aufgaben dient. Das Gericht begründet die Datenverarbeitung damit, dass es Aufgabe der Schule ist bei der Auswahl der pädagogischen Maßnahme auch das vorherige Verhalten des Schülers zu berücksichtigen. Danach bewertet das Gericht die Weitergabe der vollständigen Schülerakte an die Privatschule als zulässig.
Das VG Berlin betont darüber hinaus, dass eine Schülerakte dazu dient, die Persönlichkeitsentwicklung und das Verhalten des Schülers über seine Schullaufbahn hinweg sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar zu machen und schließt aus der Berliner Schuldatenverordnung, dass dieser Zweck nach einem Schulwechsel gerade nicht wegfällt.
Aus den oben genannten Gründen hat das VG Berlin den Antrag der Eltern und des Schülers zurückgewiesen.